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§ 59 EEG 2014 - Synopse


§ 59 EEG 2014 - Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber§  37 EEG 2009 - Vermarktung und EEG-Umlage
unverändert (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.


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