Revision history for EnRSynopseEEG36
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**(2)** Für Anlagen, bei denen nach § 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsystem einzubauen sind, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen. Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.
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**(2)** Für Anlagen, bei denen nach § 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsystem einzubauen sind, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen. Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
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==== § 36 EEG 2014 - Synopse ====
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|=|{{du przepis="§ 36 EEG"}} 2014 - Fernsteuerbarkeit|=|{width:40%} //keine Entsprechung//||
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**(3)** Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 nicht beschränken. ||{width: 20%} //keine Entsprechung im EEG 2009
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG35 Zurück zu § 35]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG37 Weiter zu § 37]]| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG35 Zurück zu § 35]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG37 Weiter zu § 37]]| |
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[[EnRSynopseEEG35 Zurück zu § 35]]
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**(3)** Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 nicht beschränken. || //keine Entsprechung im EEG 2009
**aber:** entspricht **§ 3 MaPrV**// ||
**aber:** entspricht **§ 3 MaPrV**// ||
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[[EnRSynopseEEG37 Weiter zu § 37]]
[[EnRSynopseEEG35 Zurück zu § 35]]
[[EnRSynopseEEG35 Zurück zu § 35]]