Revision history for EnRSynopseEEG26
Additions:
==== § 26 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 26 EEG"}} 2014 - Allgemeine Bestimmungen zur Absenkung der Förderung|=|§ 20 EEG 2009 - Absenkungen von Vergütungen und Boni, § 20a EEG 2009 - Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus||
|=|{{du przepis="§ 26 EEG"}} 2014 - Allgemeine Bestimmungen zur Absenkung der Förderung|=|§ 20 EEG 2009 - Absenkungen von Vergütungen und Boni, § 20a EEG 2009 - Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus||
Deletions:
Additions:
**c)** die Differenz zwischen den Werten nach den Buchstaben a und b (Netto-Zubau), || **§ 20a (2)** Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum 31. August 2012 und danach monatlich bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats
**b) ** die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind; die Summe dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes und der Übertragungsnetzbetreiber zu schätzen.||
||{vertical-align:top}**(2) **Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung der §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3 erforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93, wobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung veröffentlicht werden muss
**3.** für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Summe der installierten Leistung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zubau). ||** § 20a (3)** Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum
**4.** 31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli jedes Jahres die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die innerhalb der jeweils vorangegangenen zwölf Kalendermonate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind. ||
**b) ** die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind; die Summe dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes und der Übertragungsnetzbetreiber zu schätzen.||
||{vertical-align:top}**(2) **Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung der §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3 erforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93, wobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung veröffentlicht werden muss
**3.** für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Summe der installierten Leistung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zubau). ||** § 20a (3)** Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum
**4.** 31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli jedes Jahres die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die innerhalb der jeweils vorangegangenen zwölf Kalendermonate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind. ||
Deletions:
**3.** für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Summe der installierten Leistung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zubau). || **§ 20a (2)** Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum 31. August 2012 und danach monatlich bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats
**b) ** die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind; die Summe dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes und der Übertragungsnetzbetreiber zu schätzen.
** § 20a (3)** Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum
**4.** 31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli jedes Jahres die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die innerhalb der jeweils vorangegangenen zwölf Kalendermonate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind.
**§ 20a (4)** Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Das Einvernehmen der in Satz 1 genannten Ministerien gilt jeweils als erteilt, wenn es von dem betreffenden Ministerium nicht binnen einer Kalenderwoche nach Eingang des Ersuchens der Bundesnetzagentur verweigert wird. ||
Additions:
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
Additions:
||{width:50%}** (1)** Die anzulegenden Werte sind unbeschadet der §§ 100 und 101 der Berechnung der finanziellen Förderung zugrunde zu legen
Deletions:
Additions:
||{vertical-align:top} **(2) **Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung der §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3 erforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93, wobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung veröffentlicht werden muss:
|| **(3)** Die anzulegenden Werte werden nach der Berechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen. ||{vertical-align:top} **(3)** Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen. ||
|| **(3)** Die anzulegenden Werte werden nach der Berechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen. ||{vertical-align:top} **(3)** Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen. ||
Deletions:
|| **(3)** Die anzulegenden Werte werden nach der Berechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen. || **(3)** Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen. ||
Additions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG25 Zurück zu § 25]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG27 Weiter zu § 27]]| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG25 Zurück zu § 25]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG27 Weiter zu § 27]]| |
Deletions:
[[EnRSynopseEEG25 Zurück zu § 25]]
Additions:
[[EnRSynopseEEG25 Zurück zu § 25]]
Deletions:
Additions:
[[EnRSynopseEEG27 Weiter zu § 27]]
[[EnRSynopseEEG25 Zueück zu § 25]]
[[EnRSynopseEEG25 Zueück zu § 25]]