Revision history for EnRSynopseEEG22
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==== § 22 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 22 EEG"}} 2014 - Förderbeginn und Förderdauer|=|§ 21 EEG 2009 - Vergütungsbeginn und -dauer||
|=|{{du przepis="§ 22 EEG"}} 2014 - Förderbeginn und Förderdauer|=|§ 21 EEG 2009 - Vergütungsbeginn und -dauer||
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||{vertical-align:top} Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. || **(1)** Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat.
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG21 Zurück zu § 21]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG23 Weiter zu § 23]]| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG21 Zurück zu § 21]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG23 Weiter zu § 23]]| |
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[[EnRSynopseEEG21 Zurück zu § 21]]
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[[EnRSynopseEEG23 Weiter zu § 23]]
[[EnRSynopseEEG21 Zurück zu § 21]]
[[EnRSynopseEEG21 Zurück zu § 21]]
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**(2)** Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. ||
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||Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. || **(1)** Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat.