Revision history for EnRSynopseEEG19
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|| **(1a)** Wenn und soweit Anlagenbetreiber den An-spruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden||//keine Entsprechung//||
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==== § 19 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 19 EEG"}} 2014 - Förderanspruch für Strom|=|§ 16 EEG 2009 - Vergütungsanspruch||
|=|{{du przepis="§ 19 EEG"}} 2014 - Förderanspruch für Strom|=|§ 16 EEG 2009 - Vergütungsanspruch||
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**2. ** auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. ||{vertical-align:top} **(1)** Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. ||
|| ** (2) **Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. || ** (1) S. 3** Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. ||
|| ** (2) **Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. || ** (1) S. 3** Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. ||
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|| ** (2) **Auf die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. || //keine Entsprechung// ||
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**2. ** auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. ||{vertical-align:top} **(1)** Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. ||
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG18 Zurück zu § 18]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG20 Weiter zu § 20]]| |
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