Revision history for EnRSynopseEEG16
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==== § 16 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{width:40%}{{du przepis="§ 16 EEG"}} 2014 - Netzanschluss|=|§ 13 EEG 2009 - Netzanschluss||
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|=|{width:40%}{{du przepis="§ 16 EEG"}} 2014 - Netzanschluss|=|{{du przepis="§ 13 EEG"}} 2009 - Netzanschluss||
|| //unverändert// ||** (1)** Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.
**(2)** Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. ||
|| //unverändert// ||** (1)** Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.
**(2)** Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. ||
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|| **(1) **Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber. ||** (1)** Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber. ||
|| **(2)** Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. ||{vertical-align:top} **(2)** Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. ||
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|| **(2)** Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. ||{vertical-align:top} **(2)** Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. ||
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG15 Zurück zu § 15]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG17 Weiter zu § 17]]| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG15 Zurück zu § 15]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG17 Weiter zu § 17]]| |
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[[EnRSynopseEEG17 Weiter zu § 17]]
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