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Sonderkunden


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Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV) sind. Demnach bedeutet dies, dass diese nicht im Ramen der Grundversorgung bzw. innerhalb der ersatzversorgung mit Energie beliefert wrden. Auch verfügen diese nicht über keinen bestehenden Liefervertrag gem. § 115 Abs. 2 EnWG bzw. nach § 116 EnWG.

Diese sind mit einer Abnahmemenge von weniger als 100000 kWh oder einer max. Lesitung auf Erzeugungsseite von 50 kw – 200 kW an das Niederspannungasnetz angeschlossen.

Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Tarifkunden und Sonderkunden ergibt sich daraus, dass die Belieferung beider Gruppen auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Demnach wird im Fall eines Sonderkunden ein Sonderkundenvertrag mit dem Energielieferanten geschlossen. Genauso wie der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen; Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.





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