Revision history for EnRSonderkunden
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Anders als der Tarifkundenvertrag haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusammenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach {{du przepis="§ 308 BGB"}} und {{du przepis="§ 309 BGB"}} gem. {{du przepis="§ 310 Abs. 1 BGB"}} nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternehmer oder juristische Person bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der Inhaltskontrolle von **Normsonderverträgen ** dann ausgeschlossen, wenn nach {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV, als Nachfolger der AVB, abweichen. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an zivilrechtliche Verträge mit Sonderkunden keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die normativ bestimmten Versorgungsverträge mit Tarifkunden. Hierdurch kommt der **Gleichbehandlungsgedanke **hinsichtlich der Vertragsbedingungen zum Ausdruck.
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge, dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommenen AGB`s zwar nicht mehr den speziellen Klauselverboten unterliegen, sondern nur noch der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehend zu überprüfen, ob diese eine unangemessene Benachteiligung für den Abnehmer darstellen. Doch bevor dies näher zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solche Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmungen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normative Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen. Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verordnugen nur den Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] regeln zu wollen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge, dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommenen AGB`s zwar nicht mehr den speziellen Klauselverboten unterliegen, sondern nur noch der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehend zu überprüfen, ob diese eine unangemessene Benachteiligung für den Abnehmer darstellen. Doch bevor dies näher zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solche Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmungen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normative Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen. Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verordnugen nur den Bereich der [[EnergieRGrundversorgung Grundversorgung]] regeln zu wollen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
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Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge, dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommnen AGB`s zwar nicht mehr den speziellen Klauselverboten unterliegen, sondern nur noch der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehend zu überprüfen, ob diese eine unangemessene Benachteiligung für den Abnehmer darstellen. Doch bevor dies näher zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solche Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmungen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normative Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen. Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verorsdnugen nur den Bereich der Grundversorgung regeln zu wollen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
Additions:
||Pflicht (-en) des Leiferanten||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||Abschluss Netznutzungsvertrags in Form eines **Leiferantenrahmenvertrags § 25 StromNZV**||Vorhalten von Ausgleichsenergie||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||
Deletions:
||Pflicht (-en) des Leiferanten||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||Abschluss Netznutzungfsvertrag in Form eines **Leiferantenrahmenvertrags § 25 StromNZV**||Vorhalten von Ausgleichsenergie||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||
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||Pflicht (-en) des Leiferanten||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||Abschluss Netznutzungfsvertrag in Form eines **Leiferantenrahmenvertrags § 25 StromNZV**||Vorhalten von Ausgleichsenergie||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||
Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 154 - 156]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 6, Rn. 37 - 42.]]
Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 154 - 156]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 6, Rn. 37 - 42.]]
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Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 154 - 156]]
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Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 154 - 156]]
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Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusammenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach {{du przepis="§ 308 BGB"}} und {{du przepis="§ 309 BGB"}} gem. {{du przepis="§ 310 Abs. 1 BGB"}} nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternehmer oder juristische Person bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der Inhaltskontrolle von **Normsonderverträgen ** dann ausgeschlossen, wenn nach {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV, als Nachfolger der AVB, abweichen. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an zivilrechtliche Verträge mit Sonderkunden keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die normativ bestimmten Versorgungsverträge mit Tarifkunden. Hierdurch kommt der **Gleichbehandlungsgedanke **hinsichtlich der Vertragsbedingungen zum Ausdruck.
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge, dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommnen AGB`s zwar nicht mehr den speziellen Klauselverboten unterliegen, sondern nur noch der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehend zu überprüfen, ob diese eine unangemessene Benachteiligung für den Abnehmer darstellen. Doch bevor dies näher zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solche Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmungen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normative Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen. Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verorsdnugen nur den Bereich der Grundversorgung regeln zu wollen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
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Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge, dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommnen AGB`s zwar nicht mehr den speziellen Klauselverboten unterliegen, sondern nur noch der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehend zu überprüfen, ob diese eine unangemessene Benachteiligung für den Abnehmer darstellen. Doch bevor dies näher zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solche Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmungen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normative Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen. Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verorsdnugen nur den Bereich der Grundversorgung regeln zu wollen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
Quelle:
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Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsoprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge,dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommen AGB`s zwar nicht mehr den speziellien Klauselverboten unterliegen, asondern nur och der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehen dzu überprüfen, ob diese eine unangemessene Bnachteiligung für den Abnahmer darstellen. Doch bevor dies näer zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solce Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmugen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normativ Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen.Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verorsdnugen nur den Bereich der Grundversorgung regeln zu wollen. Auch spricht der Gedake des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, zwischen Sonderkunden und Tarifdkunden zu differenzieren, dagegen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
Additions:
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhalthaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusasmmenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach {{du przepis="§ 308 BGB"}} und {{du przepis="§ 309 BGB"}} dann nach {{du przepis="§ 310 Abs. 1 BGB"}} nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternemen oder juristische Prson bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der Inhaltskontrolle bei **Normsondervertägen ** dann ausgeschlossen, wenn nach {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV, als Nachfolger der AVB, abweichen. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an zivilrechtliche Verträge mit Sonderkunden keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die normativbestimmten Versorgungsverträge mit Tarifkunden. Hierdurch kommt der **Gleichbehadlungsgedanke **hinsichtlich der Vertragsbedingungen zum Ausdruck.
Dies hat zur Folge,dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommen AGB`s zwar nicht mehr den speziellien Klauselverboten unterliegen, asondern nur och der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehen dzu überprüfen, ob diese eine unangemessene Bnachteiligung für den Abnahmer darstellen. Doch bevor dies näer zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solce Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmugen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normativ Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen.Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verorsdnugen nur den Bereich der Grundversorgung regeln zu wollen. Auch spricht der Gedake des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, zwischen Sonderkunden und Tarifdkunden zu differenzieren, dagegen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
Dies hat zur Folge,dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommen AGB`s zwar nicht mehr den speziellien Klauselverboten unterliegen, asondern nur och der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehen dzu überprüfen, ob diese eine unangemessene Bnachteiligung für den Abnahmer darstellen. Doch bevor dies näer zu prüfen ist stellt sich die Frage, ob eine solce Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmugen der StromGVV/GasGVV bzw. NAV/NDAV eine normativ Leitfunktion zukommt. Dies ist wohl abzulehnen.Als Begründung hierfür ist die Grundidee des Gesetzgebers anzuführen, durch die genannten Verorsdnugen nur den Bereich der Grundversorgung regeln zu wollen. Auch spricht der Gedake des {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, zwischen Sonderkunden und Tarifdkunden zu differenzieren, dagegen. Demzufolge ist eine Anwendung bei mit erwähnten Verordnungen übereinstimmenden AGB die Regelung des {{du przepis="§ 307 BGB"}} anwendbar. Somit erfolgt ausschließlich eine allgemeine Inhaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} bei den **Normsonderkundenverträgen.**
Deletions:
Dies hat zur Folge,dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommen AGB`s zwar nicht mehr den speziellien Klauselverboten unterliegen, asondern nur och der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehen dzu überprüfen, ob diese eine unangemessene Bnachteiligung für den Abnahmer darstellen. Doch bevor dies näer zu prüfen ist stellt sich die Fragde, ob eine solce Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmugen der StromGVV/GasGVVbzw. NAV/NDAV eine normativ Leitfunktion zukommt.
Additions:
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhalthaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusasmmenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach {{du przepis="§ 308 BGB"}} und {{du przepis="§ 309 BGB"}} dann nach {{du przepis="§ 310 Abs. 1 BGB"}} nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternemen oder juristische Prson bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der Inhaltskontrolle dann ausgeschlossen, wenn nach {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV, als Nachfolger der AVB, abweichen. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an zivilrechtliche Verträge mit Sonderkunden keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die normativbestimmten Versorgungsverträge mit Tarifkunden. Hierdurch kommt der **Gleichbehadlungsgedanke **hinsichtlich der Vertragsbedingungen zum Ausdruck.
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsoprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge,dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommen AGB`s zwar nicht mehr den speziellien Klauselverboten unterliegen, asondern nur och der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehen dzu überprüfen, ob diese eine unangemessene Bnachteiligung für den Abnahmer darstellen. Doch bevor dies näer zu prüfen ist stellt sich die Fragde, ob eine solce Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmugen der StromGVV/GasGVVbzw. NAV/NDAV eine normativ Leitfunktion zukommt.
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsoprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} eine **Vollversorgung **unterstellt.
Dies hat zur Folge,dass die aus der StromGVV/GasGVV oder NAV/NDAV übernommen AGB`s zwar nicht mehr den speziellien Klauselverboten unterliegen, asondern nur och der Generalklausel von {{du przepis="§ 307 BGB"}}. Demnach wären diese dann dahingehen dzu überprüfen, ob diese eine unangemessene Bnachteiligung für den Abnahmer darstellen. Doch bevor dies näer zu prüfen ist stellt sich die Fragde, ob eine solce Inhaltskontrolle überhaupt noch vorzunehmen ist. Dabei kommt es darauf an, ob den Bestimmugen der StromGVV/GasGVVbzw. NAV/NDAV eine normativ Leitfunktion zukommt.
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Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsoprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}
Additions:
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhalthaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusasmmenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach {{du przepis="§ 308 BGB"}} und {{du przepis="§ 309 BGB"}} dann nach {{du przepis="§ 310 Abs. 1 BGB"}} nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternemen oder juristische Prson bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der nhaltskontrolle dann aqusgeschlossen, wenn nach {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV, als Nachfolger der AVB, abweichen. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an zivilrechtliche Verträge mit Sonderkunden keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die normativbestimmten Versorgungsverträge mit Tarifkunden. Hierdurch kommt der **Gleichbehadlungsgedanke **hinsichtlich der Vertragsbedingungen zum Ausdruck.
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsoprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}
Auch ist die Aufnahme von Regelungen der NAV/NDAV entsoprechend dem Sinn von {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}} zulässig. Begründet wird dies damit, dass {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}
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Additions:
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhalthaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusasmmenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach {{du przepis="§ 308 BGB"}} und {{du przepis="§ 309 BGB"}} dann nach {{du przepis="§ 310 Abs. 1 BGB"}} nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternemen oder juristische Prson bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der nhaltskontrolle dann aqusgeschlossen, wenn nach {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV, als Nachfolger der AVB, abweichen. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zivilrechtliche Verträge mit Sonderkunden keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die normativbestimmten
Deletions:
Additions:
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhalthaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusasmmenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach greifen die besonderen Klauselverbote nach {{du przepis="§ 308 BGB"}} und {{du przepis="§ 309 BGB"}} dann nach {{du przepis="§ 310 Abs. 1 BGB"}} nicht, wenn es sich beim Sonderkunden um ein Unternemen oder juristische Prson bzw. um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auch sind die spezielleren Klauselverbot bei der nhaltskontrolle dann aqusgeschlossen, wenn nach {{du przepis="§ 310 Abs. 2 BGB"}}, die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil des Kunden von den Vorgaben der StromGVV und GasGVV abweichen.
Deletions:
Additions:
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen. Vor allem gilt hier das Verbot von überraschenden Klauseln gem. {{du przepis="§ 305c BGB"}}. Aber auch die Inhalthaltskontrolle gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} - {{du przepis="§ 309 BGB"}}. Im Zusasmmenhang mit der Inhaltskontrolle ist{{du przepis="§ 310 BGB"}} zu beachten. Demnach
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Additions:
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag|=|Programm und Bandlieferungen||
||Regelungsinhalt||Zum großen Teil Regelugen aus der StromGVV/GasGVV **ohne **allg. Preise i.S.d. § 36 EnWG||Belieferung einschließlich Netznutzung||Unbeschränkte Abdeckung des gesamten Energiebedarfs an einer Abnahmestelle||im Vorfeld vertraglich, bestimmte Energiemenge für einen konkreten Zeitraum ||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||Abschluss Netznutzungfsvertrag in Form eines **Leiferantenrahmenvertrags § 25 StromNZV**||Vorhalten von Ausgleichsenergie||....||
||Regelungsinhalt||Zum großen Teil Regelugen aus der StromGVV/GasGVV **ohne **allg. Preise i.S.d. § 36 EnWG||Belieferung einschließlich Netznutzung||Unbeschränkte Abdeckung des gesamten Energiebedarfs an einer Abnahmestelle||im Vorfeld vertraglich, bestimmte Energiemenge für einen konkreten Zeitraum ||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||Belieferung zu den vereinbarten Bedingungen||Abschluss Netznutzungfsvertrag in Form eines **Leiferantenrahmenvertrags § 25 StromNZV**||Vorhalten von Ausgleichsenergie||....||
Deletions:
||Regelungsinhalt||Zum großen Teil Regelugen aus der StromGVV/GasGVV ohne allg. Preise||Belieferung einschließlich Netznutzung||Unbeschränkte Abdeckung des gesamten Energiebedarfs an einer Abnahmestelle||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||.....||
Additions:
||Regelungsinhalt||Zum großen Teil Regelugen aus der StromGVV/GasGVV ohne allg. Preise||Belieferung einschließlich Netznutzung||Unbeschränkte Abdeckung des gesamten Energiebedarfs an einer Abnahmestelle||.....||
Deletions:
Additions:
Beziehen Sonderkunden ihren Strom bzw. Gas aus dem Niederspannungs- oder Niederdruckbereich, so bestimmen die NAV oder NDAV den Inhalt des **Anschlussvertrages **bzw. des **gesetzlichen Anschlussnutzungsverhältnisses**. Für Sonderkunden außerhalb der Niederspannung oder des Niederdrucks, ist der Netzbetreiber verpflichtet entsprechende Verträge mit diesen zu schließen.
Deletions:
Additions:
In der Praxis werden verschiedene Arten von Sonderkundenverträge unterschieden. Details zu den einzelnen Arten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag|=|programm und Bandlieferungen||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||.....||
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag|=|programm und Bandlieferungen||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||.....||
Deletions:
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||
Additions:
In der Praxis werden verschiedene Arten von Sonderkundenverträge unterschieden. Zum einem der Normsonderkundenvertrag, der All-inclusive-Vertrag und zu amderen offene Verträge. Details zu den einzelnen Arten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||
Deletions:
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag|=|Sonderkundenverträge mit registrierender Leistungsbestimmung||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||.....||
Additions:
Beziehen Sonderkunden ihren Strom aus dem Niederspannungsw- oder Nioederdruckbereich ihren Strom oder ihr Gas, so beswtimmen die NAV oder NDAV den Inhalt desAnschlussvertrages bzw. des gesetzlichen Anschlussnutzungsverhältnisses. Fpür Sonderkunden außerhalb der Niederspannung oder des Niederdrucks, ist der Netzbetreiber verpflicxhtet entsprechende Verträge mit diesen zu schließen.
In der Praxis werden verschiedene Arten von Sonderkundenverträge unterschieden. Zum einem der Normsonderkundenvertrag, der All-inclusive-Vertrag und zu amderen Sonderkundenverträge mit registrierender Leistungsbestimmung. Details zu den einzelnen Arten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag|=|Sonderkundenverträge mit registrierender Leistungsbestimmung||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||.....||
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
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In der Praxis werden verschiedene Arten von Sonderkundenverträge unterschieden. Zum einem der Normsonderkundenvertrag, der All-inclusive-Vertrag und zu amderen Sonderkundenverträge mit registrierender Leistungsbestimmung. Details zu den einzelnen Arten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
|=|Merkmal/Vertragsart|=|Normsonderkundenvertrag|=|All-inclusive-Vertrag|=|offener Vertrag|=|Sonderkundenverträge mit registrierender Leistungsbestimmung||
||Regelungsinhalt||.....||.....||.....||.....||
||Pflicht (-en) des Leiferanten||.....||.....||.....||.....||
Anders als der Tarifkundenvertrag, haben sich diese an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
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Deletions:
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Additions:
Diese sind mit einer Abnahmemenge von weniger als 100000 kWh oder einer max. Lesitung auf Erzeugungsseite von 50 kW – 200 kW an das Niederspannungasnetz angeschlossen.
Anders als der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
Anders als der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
Deletions:
Anders als der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen; Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
Additions:
((1)) Begriff
((1)) Sonderkundenvertrag als Belieferungsbasis
((1)) Sonderkundenvertrag als Belieferungsbasis
Additions:
Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Tarifkunden und Sonderkunden ergibt sich daraus, dass die Belieferung beider Gruppen auf vertraglicher Grundlage erfolgen.
Demnach wird im Fall eines Sonderkunden ein Sonderkundenvertrag mit dem Energielieferanten geschlossen. Einige allgemein Grundlagen können im Beitrag über den [[EnergieRLieferV Energieliefervertrag]] nachgelesen werden.
Anders als der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen; Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
Demnach wird im Fall eines Sonderkunden ein Sonderkundenvertrag mit dem Energielieferanten geschlossen. Einige allgemein Grundlagen können im Beitrag über den [[EnergieRLieferV Energieliefervertrag]] nachgelesen werden.
Anders als der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen; Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
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Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden bzw. Sondervertragskunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV) sind. Demnach bedeutet dies, dass diese nicht im Ramen der Grundversorgung bzw. innerhalb der ersatzversorgung mit Energie beliefert wrden. Auch verfügen diese nicht über keinen bestehenden Liefervertrag gem. {{du przepis="§ 115 Abs. 2 EnWG"}} bzw. nach {{du przepis="§ 116 EnWG"}}.
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Diese sind mit einer Abnahmemenge von weniger als 100000 kWh oder einer max. Lesitung auf Erzeugungsseite von 50 kw – 200 kW an das Niederspannungasnetz angeschlossen.
Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Tarifkunden und Sonderkunden ergibt sich daraus, dass die Belieferung beider Gruppen auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Demnach wird im Fall eines Sonderkunden ein Sonderkundenvertrag mit dem Energielieferanten geschlossen. Genauso wie der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen; Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Tarifkunden und Sonderkunden ergibt sich daraus, dass die Belieferung beider Gruppen auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Demnach wird im Fall eines Sonderkunden ein Sonderkundenvertrag mit dem Energielieferanten geschlossen. Genauso wie der Tarifkundenvertrag, hat sich dieser an den AGB – rechtlichen; Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen zu lassen.
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Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV) sind. Demnach bedeutet dies, dass diese nicht im Ramen der Grundversorgung bzw. innerhalb der ersatzversorgung mit Energie beliefert wrden. Auch verfügen diese nicht über keinen bestehenden Liefervertrag gem. {{du przepis="§ 115 Abs. 2 EnWG"}} bzw. nach {{du przepis="§ 116 EnWG"}}.
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Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden (§ 1 Abs. 3 KAV) sind. Demnach bedeutet diues, dass diese nicht im Ramen der Grundversorgung bzw. innerhalb der ersatzversorgung mit Energie beliefert wrden. Auch verfügen diese nicht über keinen bestehenden Liefervertrag gem. {{du przepis="§ 115 Abs. 2 EnWG"}} bzw. nach {{du przepis="§ 116 EnWG"}}.
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Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden sind. ies bedeutet,diese werden nicht
Nach § 1 Abs. 4 KAV sind Sonderkunden diejenigen Kunden, welche keine Tarifkunden sind. ies bedeutet,diese werden nicht
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CategoryEnergierechtLexikon