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Regulierungskonto

Begriff des Regulierungskontos gem. § 5 ARegV

A. Begriff und Bedeutung
Die für die Anreizregulierung zentrale Erlösobergrenze wird auf der Grundlage von geplanten Zahlen festgelegt. Weichen die Einnahmen später von den geplanten ab, entsteht eine Differenz zwischen den zulässigen und den tatsächlichen Einnahmen. Für einen Ausgleich dieser Differenzen zwischen den einzelnen Regulierungsperioden wird ein Regulierungskonto für alle Netzbetreiber geführt. Dieses ist ab der zweiten Regulierungsperiode bei Festlegung der Erlösobergrenze auszugleichen.

Dabei sind gem. § 28 Ziffer 2 ARegV die für die Führung des Regulierungskontos gem. § 5 ARegV notwendigen Daten jeweils zum 30. Juni des auf das jeweilige Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde vorzulegen. Daraus errechnet die Regulierungsbehörde die jeweilige Differenz, die im Regulierungskonto verbucht wird. Im letzten Jahr der Regulierungsperiode wird dann gemäß § 5 Abs. 4 ARegV der Saldo des Regulierungskontos für die vorangegangenen Kalenderjahre ermittelt. Der Ausgleich des Saldos erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge, die gemäß Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen sind.

B. Funktionsweise
Falls die zulässigen Erlöse (=Erlösobergrenze) höher sind, als die tatsächlich erzielten (bzw. erzielbaren) Erlöse des Netzbetreibers, dann sind beim Netzbetreiber Mindererlöse zu verzeichnen, die auf dem Regulierungskonto als Differenz zu seinen Gunsten zu verbuchen ist. Übersteigen die Erlöse hingegen die gemäß der vorher festgelegten Erlösobergrenze zulässigen Einnahmen, ist dies als Differenz zu Lasten des Netzbetreibers auf dem Konto zu berücksichtigen.

Das Regulierungskonto kommt in der Regulierungsformel durch den Punkt St zum Ausdruck.

C. Führung des Regulierungskontos im Detail
Die Positionen des Regulierungskontos ergeben sich aus dem Anwendungsbereich des
§ 5 Abs. 1 ARegV und betreffen
  • die Erlösdifferenz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV),
  • die Differenz aus den tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze (EOG) enthaltenen Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV) und
  • (im Strombereich) für Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 StromNEV sowie
  • die Differenz aus den bei effizienter Leistungserbringung entstehenden tatsächlichen und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Kosten für Messstellenbetrieb und Messung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV).

Die in das Regulierungskonto einzutragenden Werte werden in einer separaten Anlage ermittelt und aufgeführt.
Der Saldo des Regulierungskontos wird jährlich verzinst, wobei angenommen wird, dass die
Differenzen kontinuierlich im Laufe des Jahres entstanden sind, so dass der Zinssatz gemäß § 5 Abs. 2 ARegV auf den Mittelwert aus Anfangs- und Endbestand angewendet wird.
Es besteht die Pflicht zur Anpassung der Netzentgelte, wenn die erzielbaren Erlöse die
zulässigen Erlöse um mehr als den Schwellenwert aus § 5 Abs. 3 ARegV übersteigen. Ob dieser Schwellenwert erreicht wird, wird ebenfalls im Kontoauszug ausgewiesen.
Werden von einem Unternehmen mehrere Netze betrieben, erhält er einen Kontoauszug für
jedes Netz sowie eine konsolidierte Darstellung, in der alle Netze zusammengefasst werden.
Für den Ausweis des Schwellenwertes bei mehreren Netzen ist der konsolidierte Kontoauszug maßgeblich.

d) Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 ARegV

Gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 ARegV ist die Differenz der zulässigen Erlöse und der vom
Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlöse im Regulierungskonto zu erfassen. Dabei wird auch die Erlösdifferenz, die sich aus der Abweichung der prognostizierten Mengen, die in die Verprobungsrechnung eingeflossen sind, und den tatsächlich realisierten Mengen ergibt, berücksichtigt.
Differenzen aus vorgelagerten Netzkosten im Sinne eines Plan-Ist-Abgleichs werden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV vorgenommen. Hierbei sind im Strombereich auch Differenzen aus
vermiedenen Netzentgelten mit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Gasbereichs sind Kosten für Biogas bereits in den vorgelagerten Netzkosten enthalten und werden somit automatisch berücksichtigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV werden Mehrkosten für Maßnahmen nach § 21b Abs. 3a und 3b EnWG sowie nach § 18 StromNZV und § 38 GasNZV berücksichtigt. Auch Kostenveränderungen, die durch die Veränderung der Anzahl der Anschlussnutzer resultieren, bei denen Messstellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, werden in dieser Norm erfasst.

e) Erläuterung zu Erhebungsbögen
Zur Erhebung der Daten für das Regulierungskonto haben die Unternehmen von den Regulierungsbehörden bereitgestellte Erhebungsbögen auszufüllen. Erstmals zum 9.12.2010 wurden die „Erläuterungen der Regulierungsbehörden zur Bestimmung des Regulierungskontosaldos“ veröffentlicht, die am 24.5.2011 aktualisiert und mit folgenden wesentlichen Inhalten bekannt gegeben worden sind.

  • Die Regulierungskontoauszüge, die die Netzbetreiber jährlich von den Regulierungsbehörden erhalten, werden nicht als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet. Um behördliche Fehler bei der Saldoermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen, muss daher in erster Linie gegen den Bescheid über den kumulierten Saldo des Regulierungskontos vorgegangen werden.
  • Wird die 5-Prozent-Schwelle des § 5 Abs. 3 ARegV überschritten, werden die Netzentgelte angepasst, aber erst mit zwei Jahren Verzug. Wird also zum Beispiel der Schwellenwert im Jahr 2010 überschritten, dann muss der Netzbetreiber seine Entgelte zum 1.1.2012 anpassen. In welchem Umfang, ergibt sich nach der im Mai erfolgten Änderung jetzt ebenfalls aus dem Papier der Regulierungsbehörden: Übersteigen die erzielbaren Erlöse die zulässigen Erlöse gemäß § 5 Abs. 3 ARegV um mehr als 5 %, ist nach Auffassung der Behörden die gesamte Differenz auszugleichen. Allein wenn die erzielbaren die zulässigen Erlöse um mehr als 5 % unterschreiten, bleibt es dem Netzbetreiber freigestellt, in welcher Höhe er die Entgelte anpasst.





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