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Regulierungsbehörde


in Bearbeituntg

A. Allgemeines

Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft.Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den § 54 EnWG bis § 108 EnWG enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.

B. Wahrnehmung der Aufgaben

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. § 54 Abs. 1 EnWG zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein Splitting-Konzept gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.

1. Abgrenzung der Zuständigkeit von BNetzA und Landesregulierungsbehörde

In aller Regel erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungsbehörden unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 EnWG erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbehörden dann zuständig, wenn:

  • Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
  • weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
  • 9 Punkte Katalog des Abs. 2 betroffen

a. Netz erstreckt sich nicht über ein Bundesland hinaus

Damit die Landesregulierungsbehörden zuständig sind, ist es zunächst erforderlich, dass ein Eltektrizitäts- oder Gasverteilernetz nicht die Grenze eines Bundeslandes überschreitet. Überschreitet ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.

b. Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen

Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend.
Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.

Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar.
Darüber hinaus müssen die Kunden unmittelbar oder mittelbar an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.

Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt – [….jeweils weniger als 100.000 Kunden…] - möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.

Im Zusammhang mit der Wahrnehmngung der Aufagaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. § 64a EnWG zur Zusammenarbeit verpflichtet.


2. Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich



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