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Regulierungsbehörde


in Bearbeituntg

A. Allgemeines

Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft.Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den § 54 EnWG bis § 108 EnWG enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.

B. Wahrnehmung der Aufgaben

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. § 54 Abs. 1 EnWG zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulieruing ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein Splitting-Konzept gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.

1. Abgrenzung der Zuständigkeit von BNetzA und Landesregulierungsbehörde

In aller Regel erfolgt die Wahrnehmug der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungbehörden unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 EnWG erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbheörden dann zuständig, wenn:

  • Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
  • weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
  • 9 Punkte Katalog des Abs. 2 betroffen

a. Netz erstreckt sich nicht über ein Bundesland hinaus

Damit die Landesregulierungbehörden zuständig sind ist es zunächst erforderlich, dass ein Netz nicht die Grenze eines Bundeslandes überscheitetet. Überschreitete ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Zudm ergeben sich aus dieser Vorshrift keine Bewertungsspielräume, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eiine Zuständgkeit der BNetzA, wenn bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in ein anderes Bundesland erstreckt.

b. Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen

Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblchen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Getzses am 13. Jui 2005 als entscheiden angesehen. Nach diesm Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird zu einem Wechsel der Behördern, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.





2. Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich



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