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Regulierungsbehörde


in Bearbeituntg

A. Allgemeines

Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft.Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den § 54 EnWG bis § 108 EnWG enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.

B. Wahrnehmung der Aufgaben

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. § 54 Abs. 1 EnWG zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulieruing ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein Splitting-Konzept gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.

1. Abgrenzung der Zuständigkeit von BNetzA und Landesregulierungsbehörde

In aller Regel erfolgt die Wahrnehmug der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungbehörden unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 EnWG erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbheörden dann zuständig, wenn:

  • Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
  • weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
  • 9 Punkte Katalog des Abs. 2 betroffen

a. Netz erstreckt sich nicht über ein Bundesland hinaus

Damit die Landesregulierungbehörden zuständig sind ist es zunächst erforderlich, dass ein Netz nicht die Grenze eines Bundeslandes überscheitetet. Überschreitete ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Zudm ergeben sich aus dieser Vorshrift keine Bewertungsspielräume, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eiine Zuständgkeit der BNetzA, wenn ein kleiner Zipfel von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in ein anderes Bundesland erstreckt.

b. Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen






2. Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich



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