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Dies ist eine alte Version von EnRRegelenergie erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-03-30 15:31:54.
Regelenergie
Sonderform der Ausgleichsenergie
in Arbeit
Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:
- Was ist Regelenergie und welche Bedeutung hat diese,
- Welche Arten werden unterschieden und
- Wie kann Regelenergie beschafft werden und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei zu beachten?
A. Begriff und Bedeutung
Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt. Jene kann dann notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (positive Regelenergie). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als negative Regelenergie bezeichnet.
B. Arten
Folgende Arten lassen sich unterscheiden:
Art/Merkmal | Primärreserve | Sekundärreserve | Minutenreserve |
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Begriff | Primärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten | Unter Sekundärregelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden. | Hierbei handelt es sich gem.§ 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann |
Eigenschaften/Funktion | basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstützt | dient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenergieaustausch entspr. der Fahrplananmeldung | ergänzender Einsatz zur Sekundenregelung |
Bereitstellung | innerhalb von 30 Sekunden | im Zeitraum von 15 Minuten | im Zeitraum von mind. 15 Minuten |
Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibung | wöchentlich und für einen kompletten Tag | wöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten | arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken |
Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. Stundenreserve verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammen zu schließen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genügen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übertragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von § 13 EnWG die Notreserve beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des systemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.
C. Beschaffung von Regelenergie
Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der § 22 EnWG und § 23 EnWG. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen.
1. Allgemeine Vorgaben
Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 EnWG haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei und transparent erfolgen. Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht ergänzt.
2. Konkretisierung durch die StromNZV