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Revision [44711]

Last edited on 2014-09-17 18:08:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker, EnWG, § 4, Rn. 2.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 2, Rn. 6.]]
Deletions:
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker, § 4, Rn.2.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 2, Rn. 6.]]


Revision [43043]

Edited on 2014-08-09 20:19:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Präventiverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} enthalten. Dementsprechend wird der Betrieb eines [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetzes]] erst mit Genehmigungserteilung erlaubt. Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S .1 EnWG, ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]) geht es weniger darum die Netzbetreibertätigkeit zu erschweren. Vielmehr dient dies der Überprüfung der Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Netzbetreibers vor der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes. Greift keiner der Versagungsgründe nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, so hat der jeweilige zukünftige Netzbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird auch verfassungsrechtlich gem. {{du przepis="Art. 12 GG"}} gefestigt.
Deletions:
Das Präventiverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} enthalten. Dementsprechend wird der Betrieb eines [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetzes]] erst mit Genehmigungserteilung erlaubt. Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S .1 EnWG, ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]) geht es weniger darum die Netzbetreibertätgkeit zu erschweren. Vielmehr dient dies der Überprüfung der Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Netzbetreibers vor der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes. Greift keiner der Versagungsgründe nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, so hat der jeweilige zukünftige Netzbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird auch verfassungsrechtlich gem. {{du przepis="Art. 12 GG"}} gefestigt.


Revision [42459]

Edited on 2014-07-27 09:36:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Präventiverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} enthalten. Dementsprechend wird der Betrieb eines [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetzes]] erst mit Genehmigungserteilung erlaubt. Entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 S .1 EnWG, ([...] darf nur versagt werden, wenn [...]) geht es weniger darum die Netzbetreibertätgkeit zu erschweren. Vielmehr dient dies der Überprüfung der Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit des Netzbetreibers vor der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes. Greift keiner der Versagungsgründe nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, so hat der jeweilige zukünftige Netzbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird auch verfassungsrechtlich gem. {{du przepis="Art. 12 GG"}} gefestigt.
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker, § 4, Rn.2.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 2, Rn. 6.]]


Revision [40474]

Edited on 2014-06-14 16:35:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [39957]

Edited on 2014-05-27 18:24:36 by GladnischkiMartin
Additions:
=====Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt=====
Deletions:
Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt


Revision [39934]

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