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Niederspannung


Unter den Begriff der Niederspannung werden Wechselspannungen bis 1000 Volt und Gleichspannungen bis 1500 Volt verstanden. Demnach umfasst dieser Berich nicht nur Kleinspannungen bei einer in einem Niederspannungsnetz verwendete Netzspannung von 400 Volt, auch Spannungen von 230 Volt in einem Niederspannungsnetz.

Rechtliche Bestimmungen von Niederspannungsanlagen wurden auf EU-Ebene in der Niederspannungsrichtlinie vom 27.12.2006 verankert. Demnach gelten gem. Art. 1 RL 2006/95/EG elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie als elektrische Betriebsmittel, welche zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom dienen und keiner Ausnahme der in Anhang II aufgeführten elektrischen Betriebsmittel unterliegen.

Im Hinblick auf den Anschluss am Niederspannungsnetz besteht, ebenso wie im Bereich des Niederdrucks, auch hier ein Anspruch aus § 18 EnWG, soweit die dort weiter, genannten Voraussetzungen vorliegen.
Für die genaue Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. § 18 Abs. 3 EnWG erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum Netzanschluss unter Punkt E. nachzulesen.



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