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Netznutzer i. S.d. EnWG
in Arbeit
Unter den Begriff der Netznutzer fallen gem. § 3 Nr. 28 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasnetz einspeisen oder aus diesem beziehen. Anhand dieser Begriffsbestimmung wir deutlich, dass hiervon sowohl die Einspeisung u.a. durch den Einspeiser wie auch die Entnahme von Energie u.a. durch den Leiferanten aus dem Netz umfasst wird. Hierbei kommt es für die Festsellung des Netznutzers auf Seiten der Einspeisung nicht darauf an, in welche Netzebene die Energie eingespeist wird.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erfolgt, dem des Kunden gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahingehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.