Revision history for EnRNetznutzer
Additions:
Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 3, Rn. 47.
Deletions:
Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 3, Rn.
Additions:
Unter den Begriff der Netznutzer fallen gem. § 3 Nr. 28 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasnetz einspeisen oder aus diesem beziehen. Durch diese Norm werden Art. 2 Nr. 18 Elt-RL und Art. 2 Nr. 23 GasRL umgesetzt. Hierbei ist der deutsche Gesetzgeber allerdings im Hinblick den Terminus, der aus dem Netz versorgten Nutzer, von der europäischen Begriffsbestimmung abgewichen.
Vom angesprochenen Personenkreis sind neben den natürlichen und juristischen Personen wohl auch Personengesellschaften mit zu umfassen.
Zudem wird an dieser Begriffsbestimmung deutlich, dass hiervon sowohl die Einspeisung u.a. durch den Einspeiser wie auch die Entnahme von Energie u.a. durch den Lieferanten aus dem Netz umfasst wird. Hierbei kommt es für die Feststellung des Netznutzers auf Seiten der Einspeisung nicht darauf an, in welche Netzebene die Energie eingespeist wird.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines [[EnRNetznutzungsvertrag Netznutzungsvertrag]], dem des Kunden nach § 3 Nr. 24 EnWG gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahin gehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.
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**__Quellen:__**
Theobald, in: Danner/Theobald, EnWG, § 3, Rn. 223, 224.
Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 3, Rn.
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CategoryEnergierechtLexikon
Vom angesprochenen Personenkreis sind neben den natürlichen und juristischen Personen wohl auch Personengesellschaften mit zu umfassen.
Zudem wird an dieser Begriffsbestimmung deutlich, dass hiervon sowohl die Einspeisung u.a. durch den Einspeiser wie auch die Entnahme von Energie u.a. durch den Lieferanten aus dem Netz umfasst wird. Hierbei kommt es für die Feststellung des Netznutzers auf Seiten der Einspeisung nicht darauf an, in welche Netzebene die Energie eingespeist wird.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines [[EnRNetznutzungsvertrag Netznutzungsvertrag]], dem des Kunden nach § 3 Nr. 24 EnWG gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahin gehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.
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**__Quellen:__**
Theobald, in: Danner/Theobald, EnWG, § 3, Rn. 223, 224.
Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 3, Rn.
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CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
Vom angesprochenen Personenkreis sind neben den natürlichen und juristischen Personne wohl auch Personengesellschaften mit zu umfassen.
Zudem weird an dieser Begriffsbestimmung deutlich, dass hiervon sowohl die Einspeisung u.a. durch den Einspeiser wie auch die Entnahme von Energie u.a. durch den Leiferanten aus dem Netz umfasst wird. Hierbei kommt es für die Festsellung des Netznutzers auf Seiten der Einspeisung nicht darauf an, in welche Netzebene die Energie eingespeist wird.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erfolgt, dem des [[EnRKunde Kunden]] gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahingehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.
Additions:
Unter den Begriff der Netznutzer fallen gem. § 3 Nr. 28 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasnetz einspeisen oder aus diesem beziehen. Durch diese Norm werden Art. 2 Nr. 18 Elt-RL und Art. 2 Nr. 23 GasRL umgesetzt. Hierbei ist der deutsche Gesetzegber allerdings im Hinblick den Terminus, der aus dem Netz versorgten Nutzer, von der europäischen Begriffsbestimmung abgewichen.
Vom angesprochenen Personenkreis sind neben den natürlichen und juristischen Personne wohl auch Personengesellschaften mit zu umfassen.
Zudem weird an dieser Begriffsbestimmung deutlich, dass hiervon sowohl die Einspeisung u.a. durch den Einspeiser wie auch die Entnahme von Energie u.a. durch den Leiferanten aus dem Netz umfasst wird. Hierbei kommt es für die Festsellung des Netznutzers auf Seiten der Einspeisung nicht darauf an, in welche Netzebene die Energie eingespeist wird.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erfolgt, dem des [[EnRKunde Kunden]] gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahingehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.
Vom angesprochenen Personenkreis sind neben den natürlichen und juristischen Personne wohl auch Personengesellschaften mit zu umfassen.
Zudem weird an dieser Begriffsbestimmung deutlich, dass hiervon sowohl die Einspeisung u.a. durch den Einspeiser wie auch die Entnahme von Energie u.a. durch den Leiferanten aus dem Netz umfasst wird. Hierbei kommt es für die Festsellung des Netznutzers auf Seiten der Einspeisung nicht darauf an, in welche Netzebene die Energie eingespeist wird.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erfolgt, dem des [[EnRKunde Kunden]] gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahingehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.
Deletions:
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erfolgt, dem des Kunden gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahingehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.
Additions:
Unter den Begriff der Netznutzer fallen gem. § 3 Nr. 28 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasnetz einspeisen oder aus diesem beziehen. Anhand dieser Begriffsbestimmung wir deutlich, dass hiervon sowohl die Einspeisung u.a. durch den Einspeiser wie auch die Entnahme von Energie u.a. durch den Leiferanten aus dem Netz umfasst wird. Hierbei kommt es für die Festsellung des Netznutzers auf Seiten der Einspeisung nicht darauf an, in welche Netzebene die Energie eingespeist wird.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erfolgt, dem des Kunden gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahingehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.
Somit steht der Begriff des Netznutzers auf der Entnahmeseite, für welche die Netzinfrastruktur verwendet wird und diese auf Basis eines Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber erfolgt, dem des Kunden gegenüber. Der Begriff des Kunden ist dahingehend abweichend, dass für diesen der Energiekauf entscheidend ist.