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Revision [54493]

Last edited on 2015-06-01 10:36:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Was bislang nicht abschließend geklärt ist, ist eine Zusammenfassung von mehreren Gemeinden und Konzessionsverträgen innerhalb eines Netzgebietes. Die Übernahme von früher unterschiedlichen Netzgebieten durch einen Netzbetreiber kann durchaus die Frage aufwerfen, ob dieser Netzbetreiber die Netzgebiete als ein Netzgebiet betrachtet. Das Gesetz steht einer solchen Integration zumindest nicht im Wege. Dies würde eine Zusammenfassung von mehreren Netzgebieten in einem ermöglichen, wenn ein Netzbetreiber für diese Gebiete zuständig ist. Dafür spricht die Übertragung der Verantwortung in Bezug auf die Festlegung des Grundversorgers in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} auf den Netzbetreiber. Inwiefern daraus das Prinzip "ein Netzbetreiber ein Netzgebiet" abgeleitet werden kann, mag dahingestellt bleiben. Eine einheitliche Festlegung des Netzgebietes und damit Grundversorgers erscheint möglich.


Revision [45359]

Edited on 2014-09-30 14:35:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
In {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} macht der Gesetzgeber die Bestimmung eines EVU als Grundversorger davon abhängig, wie viele Kunden das jeweilige EVU in einem __Netzgebiet__ versorgt. Dabei enthält weder {{du przepis="§ 36 EnWG"}} noch das übrige Energierecht eine Definition des Netzgebietes.
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} nur ein bestimmbarer Bereich eines Netzes der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz über größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern ein kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Nach meist anzutreffender Meinung ist dieses Problem einerseits mithilfe der Grenzen eines Gemeindegebiets zu lösen. Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel auch einem [[EnRKonzessionsvertrag Konzessionsvertag]] [1]. Der Konzessionsvertrag wird deshalb ebenfalls als ein Abgrenzungskriterium für Netzgebiete herangezogen [2]. Dennoch werden in Bezug auf die Netzgebietseinteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen wird vertreten [3], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und mit dem Gemeindegebiet nicht deckungsgleich ist, was aus {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} folgen soll. Andere [4] wiederum sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 widerspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwei unterschiedlich Begriffsbestimmungen benutzt. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diese Begriffe - auch wenn häufig gleichbedeutend - durchaus unterschiedlichen Inhalt haben können.
Demnach ist festzustellen, dass das Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} als das einem Netzbetreiber i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz zu sehen ist, unabhängig davon, wo Gemeindegrenzen verlaufen**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG. Mit anderen Worten scheint nur eine Lösung überzeugend zu sein, dass das Netzgebiet __in der Regel__ gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung des Gemeindegebietes denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers nicht hinreichend klar möglich.
Es ist in der Praxis also möglich, dass das Netzgebiet mit den Grenzen des Gemeindegebiets übereinstimmt oder auch mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden. Letzteres erscheint allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.
[1] Unter Konzessionsverträgen sind Verträge über Wegenutzungsrechte zu verstehen, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
[2] Vgl. [[http://d-nb.info/1006360107 Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes]], § 36, Rn. 36 ff. sowie [[http://d-nb.info/990921190 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht]], S. 171.
[3]##Busche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 36 EnWG"}}, Rn. 28 ff.##
[4] Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 36, Rn. 37-38.
Deletions:
Wie das **Netzgebiet** genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer Grundversorger ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll.
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem [[EnRKonzessionsvertrag Konzessionsvertag]]. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Dennoch werden in Bezug auf die Netzgebietseinteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen wird vertreten [1], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und mit dem Gemeindegebiet nicht deckungsgleich ist, was aus {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} folgen soll. Andere [2] wiederum sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 widerspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.

Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers nicht hinreichend klar möglich.

Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern ein kleinerer Netzabschnitt der Betrachtung des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} zugrunde gelegt werden muss.
Nach meist anzutreffender Meinung ist dieses Problem einerseits über die Grenzen eines Gemeindegebiets zu lösen, andererseits ist dabei der Anwendungsbereich der durch Netzbetreiber mit der jeweils betroffenen Kommune abgeschlossenen Konzessionsverträge hilfreich (vgl. [[http://d-nb.info/1006360107 Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes]], § 36, Rn. 36 ff. sowie [[http://d-nb.info/990921190 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht]], S. 171).
Der Gesetzgeber benutzt absichtlich zwei verschiedene Begriffsbestimmungen. Zum einen spricht er in {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} von Gemeindegebieten. Zum anderen in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} von Netzgebieten. Daraus lässt sich schließen, dass diesen jeweiligen Gebieten auch unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommen soll. Demnach ist das Netzgebiet i. S. d. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} das einem Netzbetreiber i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 27 EnWG"}} **zuzuordnende Versorgungsnetz, unabhängig davon, wo Gemeindegrenzen verlaufen**. Bei der Bestimmung der Größe und des Grenzverlaufs eines Netzgebiets, sollte auf das Gebiet des Konzessions- und Wegnutzungsvertrags i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} abgestellt werden. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen §§ 36, 18 und 46 EnWG.
Es ist in der Praxis also möglich, dass das Netzgebiet mit den Grenzen des Gemeindegebiets übereinstimmt oder auch mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden. Letzteres erscheint allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.


Revision [45353]

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