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Netzanschluss einer EEG-Anlage

ein Fallbeispiel



A. Sachverhalt
Die Wind GmbH (W) errichtet eine Windkraftanlage in der Gemeinde G. Im Oktober 2014 verlangt W von der Gesellschaft des örtlichen Energieversorgers Netz GmbH (N), dass die Anlage an einer näher bezeichneten Trafostation in der Nähe der Windkraftanlage an das Stromnetz der N angeschlossen wird. Dabei setzt die W der N eine Frist von 4 Wochen. Die anschließend geführten Gespräche zwischen W und N endeten am 30. November 2014 ohne Ergebnis. In den Gesprächen stellte sich heraus, dass das Stromnetz der N an der Trafostation ohne kostenaufwendigen (ca. 2.000.000 EUR) Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage technisch nicht geeignet ist. Deswegen bietet N der W an, die Anlagen an das etwa 5 Kilometer entfernte Schalthaus Nord anzuschließen, das hierfür ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Dies lehnt die W wegen der erheblich höheren Anschlusskosten (Leitung für ca. 500.000 EUR zusätzlich zu dem eigentlichen Anschluss für eine angemessene Leitung über 5 Kilometer) ab und fordert die N auf, ihrerseits den notwendigen Netzausbau vorzunehmen.

W weigert sich, den Netzanschluss an einem anderen Punkt, als dem zur Anlage von W nächstgelegenen, zu realisieren. Nach Auffassung von W komme nur ein Punkt im Netz der N als Anschlusspunkt in Betracht. Im Übrigen müsste ein anderer Netzbetreiber zuständig sein. Eventuell würde W den Vorschlag der N akzeptieren, wenn die Zusatzkosten von der N getragen worden wären.

B. Frage
Wie ist die Rechtslage?

C. Lösungshinweise
Es sind zwei Fragen zu klären:
- wie sind in diesem konkreten Fall die Voraussetzungen des Netzanschlusses? An welchem Verknüpfungspunkt sind sie erfüllt?
- wie sind die Kosten des Anschlusses zu verteilen?
Einen detaillierten Prüfungsaufbau zur Frage, ob W einen Anspruch auf Netzanschluss an dem von W gewünschten Netzpunkt hat oder ob der Anspruch an einem anderen Punkt (wie von N angegeben?) besteht, können Sie anhand der folgenden Baumstruktur nachvollziehen.

Vgl. dazu auch BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 sowie BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 362/11, veröffentlicht als BGHZ 195, 73.


CategoryEnergierecht, CategoryFallsammlungEnR
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