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Messsysteme


A. Begriffliche Erläuterungen

Gem § 21d Abs. 1 EnWG handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt.

An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystem mindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dies die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobei das zuletzt genannte wiederum erfordert, dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. Demnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einem Kommunikationsnetz zu empfangen und in dieses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die zwei-Wege-Kommunikation nicht aus dem Wortlaut des § 21d Abs. 1 EnWG enthemen lässt, ergibt sich diese jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes. [1]
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationsnetz, eine potenzielle, technische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationsnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer Hinsicht neutral formuliert.[2]

Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messsystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen Energieverbrauch wie auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messsystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein Widerspiegeln zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Widerspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert.[3]

Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein Zähler mit sog. Basisfunktionen aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:[4]

  1. einfache, durchgehende Aufsummierung der Areit in kWh durch eine Anzeigevorrichtung
  1. Aufsummireung hat derart zu erfolgen, dass jeweils der Verbrauch über eine konkrete Zeitspanne erfasst wird: Als maßgebliche Zeiträume dienen folgende:

    • vergangene 24 Stunden
    • vergangene 168 Stunden
    • vergangene 720 Stunden

Diese Aufteilung wurde damit begründet, dass es dem endkunden möglich sein soll, sehr leicht, also ohne weiteren Berechnungsaufwand, sein derzeitiges Nutzungsverhalten mit den aktuellen Bezug gegenüberzustellen.[5]

Demgegenüber ist im Gasbereich für die Feststellung des tatsächlichen Energieverbrauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.[6]

Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzungsdauer wird dies seitens der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.[7]

Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindestens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.[8]

Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechselnden Tarifen gem. § 40 Abs. 5 EnWG zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem sollen diese eine Teilnahme der Verbraucher am intelligenten Netz möglich machen.[9]

B. Einbaupflicht nach § 21c EnWG

1. Überblick

Mit der in § 21c EnWG enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als Grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch gilt diese nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach § 21c Abs. 1 EnWG das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach § 21d EnWG dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Unterscheidung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.[10]

Gerade die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck, neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Strukturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden. § 21c Abs. 4 EnWG dient der Absicherung der Einbaupflicht.[11]

2. Verpflichteter

Die Einbaupflicht richtet sich entsprechend der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach § 21b Abs. 1 EnWG verantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im Rahmen seines Wahlrechts nach § 21b Abs. 2 EnWG bestimmt wurde. Im Bereich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. § 7 EEG 2012 oder § 8 KWK sein.[12]

In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE und KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen. An diesen Adressatenkreis ändert auch § 21c Abs. 3 EnWG nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammenhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.[13]

Einzige Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach § 21d EnWG vorgesehen ist und hierausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verpflichteten zählen können.[14]

3. Anwendungsfälle

Im Zusammenhang mit den Anwendungsfällen nach § 21c Abs. 1 EnWG ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu differenzieren. Während es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Möglichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalten auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. Durch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.[15]
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entstehen einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:[16]

FallgruppeVoraussetzungenUmfang der Pflicht je Fallgruppe
Neuanschlüsse und größere Renovierungen (lit. a)Neuanschlüsse:
  • Anschluss zum Energieversorgungsnetz
  • Umfang: neue und alte Gebäude
  • keine bloße Ausstattung mit neuen Anschlüssen
Größere Renovierungen gem. Art. 2 Abs. 10 lit. b RL 2010/31/EU:
  • > 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert oder
  • die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme übersteigen 25 % des Gebäudewerts
Folge für Energieanschluss durch Renovierung unerheblich
Jahresverbrauch > 6000 kWh (lit. b)Letztverbraucher nach § 3 Nr. 25 EnWG Jahresverbrauch > 6000 kWhan sämtlichen Messeinrichtungen
Kundentyp (SLP oder RLM) ohne Bedeutung
EEG und KWK-Anlagen (lit. C)Anschlussnutzer:
  • Anlagenbetreiber § 3 Nr. 2 EEG 2012
  • Anlagenbetreiber nach § Nr. 10 S. 1 und 2 KWK
Neuanlage:
sind Anlagen, welche nach dem Inkraftreten des EnWG angeschlossen werden, wenn der Einbau technisch machbar ist
installierte Leistung größer 7 kW:
nicht ausschließlich die Messvorrichtungen bei der Neuanlage, sondern grundsätzlich die vom Anlagenbetreiber betriebenen Messvorkehrungen
sonstige Gebäude (lit. d)alle Fälle, welche nicht von lit.a bis c erfasst werden -

4. Umfang der Einbaupflicht

Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des § 21c Abs. 1 EnWG, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. Auch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Zweck der Anschlussverwendung sowie der hiermit verbundenen Tätigkeit der Messeinrichtung. Die Konzentration auf den Anschlussnutzer stellt klar, dass bei _Mischsachverhalten, in welchen Letztverbraucher Anlagenbetreiber im Bereich EE oder KWK sind und umgekehrt, von der konkreten Messrangfoge zu verallgemeinern. Zudem ist es für die Einbaupflicht ohne Bedeutung, ob der entnommene oder eingespeiste Strom über ein oder mehrere Messeinrichtungen registriert wird.[17]

5. Wegfall der Pflicht

Doch kann die Einbaupflicht nach § 21c Abs. 2 EnWG entfallen. Hierbei ist zwischen dem mangelnden technischen Einbau gem. § 21c Abs. 2 S .1 EnWG und den wirtschaftlch, unzumutbaren Einbau gem. § 21c Abs. 2 S. 2 EnWG zu unterscheiden.

a. Technisch, unmöglicher Einbau

Für den Verpflichteten ist es dann technisch unmöglich ein Messsystem einzubauen, wenn dieses nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und solche nicht am Markt verfügbar sind.
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen Messstellenbetrieb sowie Messung ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird urch § 21b Abs. 4 S. 3 EnWG eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen. [18]

b. Wirtschaftlich, vertretbarer Einbau

Das Kriterium des wirtschaftlich, verretbaren Einbaus ist ausschließlich beim Fall des Abs. 1 lit. d neben dem technisch, möglichen Einbau von Bedeutung. Entsprechend § 21c Abs. 2 S. 2 EnWG ist der Einbau wirtschaftlich vertretbar, wenn:
  • dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen bzw.
  • eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach § 21d EnWG, § 21e EnWG für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW. [19]

aa. keine Mehrkosten bei Einbau und Betrieb

Im Zusammenhang zu dem Punkt, dass dem Anschlussnutzer keine Mehrkosten für den Einbau ubnd den Betrieb entstehen dürfen, enthält zwar die Gesetzesdefintion keinen genauen Vergleichsmaßstab.
Doch stelltman auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer.[20]
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".[21]

bb. Verordnungsklausel

Der Einbau und der Betrieb kann auch nach Abs. 2 2. Alt. EnWG dann wirtschaftlich vertrtebar sein, wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.[22]
Demgegnüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.[23]
Anhand dieser beiden Ausführungen ist zu erkennen, dass die Reichweite des Tätigkeitsberich des BMWi`s nicht eindeutig geregelt.
Ungeachtet dessen liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.[24]


[1] BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.
[2] BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.
[3] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3
[4] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.2
[5] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3
[6] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3
[7] BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 10.
[8] BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.4
[9]
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