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Lastprofilgruppe
Damit eine dauerhafte, bedarfsgerechte Belieferung mit Energie an Verbraucher erfolgen kann, ist es für den Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen unerlässlich Kenntnis über die zu lieferende Energie zu jeder Zeit zu haben. Im Vorfeld ist eine geeignete Festlegung der Fahrpläne der Kraftwerke durch diese notwenig. Diese basiert zwar ausschließlich auf vergangenen Lastprofilen, doch ist eine sehr exakte Prognose für große Verbrauchergruppen, welche die gleichen Kurvenverläufe aufweisen feststellbar. Bei der Verbrauchsprognose werden von der Verbrauchsgruppe, der Jahreszeit, dem Wetter und dem Wochentag abhängige Lastprofile gebraucht. Diese geben über den zeitlichen Verlauf der in Anspruch genommen Leistung Auskunft. Genauer werden mit dem gleichbedeutenden Begriff des Lastgangs eine Reihe von Messwerten umschrieben, welche in einem dauerhaften Zeitraum ermittel und aufgezeichnet werden.
Hierbei kann sich dieses auf einen Tag beziehen oder auf das gesamte Jahr. Hinsichtlich Diskrepanzen zwischen dem vorhergesagten Lastgang und der tatsächlich zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen Energiemenge bedarf es der Vorhaltung von Regelenergie.
Regelmäßig ist es in der Praxis so, dass ein Energieversorgungsunternehmen nicht nur einen Verbraucher mit Strom beliefert, sondern es in aller Regel mehrere sind. Um hierbei nicht für jeden Einzelnen ein separates Lastprofil erstellen zu müssen, werden Lastprofilgruppen gebildet. Dabei wird zwischen großen und kleinen Verbrauchern unterschieden. Bei großen Verbrauchern, auch RLM-Kunden genannt, erfolgt die Ermittlung des Lastprofils durch eine tägliche, registriende, viertelstündige Aufzeichnung des in Anspruch genommen Stroms seitens des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleister.
Demgegenüber ist es gem. § 12 StromNZV bei kleineren Kunden, deren Verbrauch unter 100.000 kWh jährlich liegt, üblich eine Belieferung nach sog. Standard-Lastprofilen durchzuführen. Für deren Abrechnung wird ausschließlich ein Wert ermittelt und verwendet.
Quelle: BerlKommEnR / Franz/Boesche, § 21i, Rn. 70.
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