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Kundenanlage
A. Begriff
Als Kundenanlagen werden gem. § 3 Nr. 24a EnWG jene Energieanlagen verstanden, welche
zur Abgabe von Energie sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und die jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Mit dieser Definition wird das Ziel verfolgt zwischen dem Beginn des regulierten Netzes und dem Ende der nicht gesteuerrten Kundenanlage zu differenzieren. Damit dies geliengt und es sich um eine Kundenanlage handelt, müssen die oben genannten Mermale alle bejaht werden. Wird eines dieser Merkmale verneint, so handelt es sich um ein geregeltes Netz und der Betreiber unterliegt den Regulierungsbedingungen aus dem EnWG.[1]
B. Anforderungen
1. Räumlich, zusammengehörendes Gebiet
Zunächst ist für die Einstufung der Energieanlage als Kundenanlagen erforderlich, dass diese sich in einem räumlich, zusammengehörenden Gebiet befindet. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich diese auf eng begrenzten ‚Hausanlagen‘ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen befinden. In wenigen Fällen ist es auch denkbar, dass sich eine Kundenlage abseits von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt. So kann man zu dem Schluss gelangen, dass eine Kundenanlage sich grundsätzlich über mehrere Gebäude auf einem Grundstück ausdehnen kann.[2]
Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser knüpft für die Einstufung an den Begriff des Gebietes. Grundsätzlich umfasst dieses mehrere Grundstücke. Dem folgte auch das OLG Stuttgart, indem dieses ausführt ein räumlich zusammengehörendes Gebiet liegt dann vor, wenn auf Grund einer gewissen räumlichen Nähe und Verbindung zwischen den Grundstücken das Gebiet aus Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen wird. Dieser Charakter wird nicht dadurch zerstört, wenn zwischen den Grundstücken eine öffentliche Straße verläuft.[3]
Ein räumlicher Zusammenhang setzt zudem voraus, dass eine physische Verbundenheit der Netzstruktur vorliegt. Eine virtuelle reicht hingegen nicht aus. Die physische Verbundenheit setzt wiederum ein vom Netzbetreiber beherrschtes Netzgebilde voraus. Hierbei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Betreiber Eigentümer der Leitungen ist, sondern es genügt wenn dieser auf die Anlage Einfluss nehmen kann und diese kontrolliert. Hierfür bedarf es eines Pachtvertrages. M.a.W. reicht der Besitz an den Leitungen vollkommen. Demgegenüber besteht dieser räumliche Zusammenhang nicht mehr, falls die Teile des Netzes durch ein Netzgebiet führen, über welches ein anderer Netzbetreiber die Herrschaft inne hat.[4]
2. Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage
Ferner handelt es sich nur dann um eine Kundenanlage, wenn diese mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist. Diese Anforderung dient der Abgrenzung zu Inselanlagen. Diese sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie über keinerlei Verbindung verfügen.[5]
Hinsichtlich dem Merkmal der Verbindung hat der Gesetzgeber es offen gelassen, ob es einer direkten Verbindung bedarf oder ob eine indirekte Verbindung für das Vorliegen dieses Kriteriums genügt. Demnach ist dieses Merkmal weit auszulegen, sodass auch eine mittelbare Verbindung einer Kundenanlage mit einem Energieversorgungsnetz bzw. mit einer Energieerzeugungsanlage genügen dürfte. Hieran anknüpfend ist es denkbar mehrere Kundenanlagen hinter einander weg zu schlalten soweit die letzte Kundenanlage die erforderliche Verbindung aufweist. Dies wird auch durch die Frage nach der Regulierungsbedürftigkeit der jeweiligen Anlage bestätigt. Gerade bei Kundenanlagen hat der Gesetzgeber kein Regulierungsbedürfnis.[6]
Die Möglichkeit der Reihenschaltung wird durch das Kriterium der Unbedeutsamkeit für den Wettbewerb begrenzt. Einer näheren Betrachtung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob der nachgeschaltete Anschluss eines Energieversorgungsnetzes zur Ablehnung einer Annahme als Kundenanlage führt. Hierbei ist es für den Übertragungsnetzbetreiber theoretisch möglich das Seekabel für die Verbindung eines neuen Offshore Windparks mit einen schon vorhandenen Windpark zu verbinden, sodass dieses Seekabel ein stück des an die Kundenanlage nachgeschalteten Energierversorgungsnetzes ausmacht. Grundsätzlich führt ein solcher Fall nicht zum Ausschluss der Annahme einer Kundenanlage. Ein Ausschluss kommt erst dann in Betracht, wenn das nachgelagerte Energieversorgungsnetz nicht merh ohne die Kundenanlage unterhalten werden kann. In einem solchen Fall muss es für den Netzbetreiber stets möglich sein auch auf die Kundenanlage einzuwirken, was wiederum erforderlich diesem ein Kontrollrecht an der Anlage zuzustehen. Zwangsläufig führt dies dazu, dass die Anlage nunmehr die Aufgabe eines Energieversorgungsnetzes wahrnimmt und sodann keine Anlage zur Abgabe von Energie vorliegt.[7]
3. Für den Wettbewerb unbedeutend
Zudem muss die Energieanlage um als Kundenanlage zu gelten für Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas ohne Einfluss sein. Zur Beurteilung dieses Kriteriums können folgende Anhaltspunkte Berücksichtigung finden:[8]
- Zahl der angeschlossenen Letztverbraucher,
- die räumliche Reichweite sowie die transportierte Energiemenge
- die zwischen dem Betreiber und den angeschlossenen Verbrauchern abgeschlossenen Verträge als auch
- das Bestehen einer größeren Anzahl von angeschlossenen Kundenanlagen
4. unentgeltliche und diskriminierungsfreie Bereitstellung zum Zwecke der Belieferung mittels Durchleitung
Abschließend werden nur solche Energieanlagen als Kundenanlagen angesehen, welche jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung zur Verfügung steht. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Der erste Fall, inn ddem sich ausschließlich der Betreiber selber durch die Kundenanlage versorgt, stellt dieses Kriterium in aller Regel keine hohe Hürde dar. Hiervon abzugrenzen ist jener Fall, in dem neben dem Betreiber weitere Letztverbraucher angeschlossen sind. In diesem Fall erfolgt die Bereitstellung diskriminierungsfrei, wenn die Letztverbraucher sich ihren Versorger unabhängig aussuchen können. Somit sind Exklusivitätsvefreinbarungen zwischen dem Betreiber und eines konkreten Lieferanten unwirksam.[9]
Zudem muss die Bereitstellung unentgeltlich erfolgen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn keine zusätzlichen Entgelte für die Verwendung der Kundenanlage verlangt wird. Dies bedeutet dass der Betreiber, der Kosten mit der Anlage hat, diese in der Weise auf die Letztverbraucher umlegt, indem er die Kosten in den Mietzins bzw. anderen Verwaltungskosten einbezieht. Vor diesem Hintergrund ist es dem Betreiber überlassen, ob dieser seine Anlage als Energieversogungsnetz unterhält oder als Kundenanlage. Diese Entscheidung hängt von der Struktur der angeschlossenen Letztverbraucher ab. Sind gleiche Letztverbraucher angeschlossen wird sich der Betreiber der Energianlage für eine Einstufung als Kundenanlage entscheiden. Sind es demgegenüber verschiedene Letztverbraucher, so wird sich dieser für eine Ausgestaltung als Energieversorgungsnetz entscheiden.[10]
C. Abgrenzung : Geschlossenes Verteilernetz
Zunächst ist diesen gemein, dass für beide keine Allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 EnWG vorliegt. Eine Abgrenzung zwischen einer Kundenanlagen und einem geschlossenen Verteilernetz kann anhand der folgenden Punkte erfolgen:[11]
Merkmal | geschlossenes Verteilernetz | Kundenanlage |
---|---|---|
Anwendung der Regulierungspflichten des EnWG | anwendbar gem. § 110 Abs. 2 EnWG, weil:
| nicht anwendbar |
Abrechnung von Netznutzungsentgelte | Abrechnung von Netznutzungsentgelten erlaubt | keine Abrechnung zulässig |
besondere Anforderungen an die Einstufung | Antragserfordernis gem. § 110 Abs. 3 EnWG mit den dort enthaltenen Angaben | keine, lediglich Anforderungen nach § 3 Nr. 24a EnWG |
Quellen:
[1] BT-Drs.17/6072, S. 51.
[2] Hack, in: Theobald/Danner, EnWG, § 3, Rn. 229; BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[3] Geschäftsnummer 202 EnWG 1/10, RdE 2011, 62 ff; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.12.2009 – W 35/06 Rn. 84.
[4] BerlKomm, EnWG, § 3, Rn. 109.
[5] BT-Drs.17/6072, S. 51.
[6] Theobald/Theobald, Grundzüge EnWR, S. 235.
[7] Theobald/Theobald, Grundzüge EnWR, S. 236.
[8] Theobald/Theobald, Grundzüge EnWR, S. 236.; Hack, in: Danner/Theobakld, EnWG, § 3, Rn. 234;
[9] Theobald/Theobald, Grundzüge EnWR, S. 237.
[10] Theobald/Theobald, Grundzüge EnWR, S. 237.
[11] Theobald/Theobald, Grundzüge EnWR, S. 129.; Theobald, in:Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 1, Rn. 106! § 15, Rn. 26.
CategoryEnergierechtLexikon