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Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft

rechtliche Grundlagen


in Arbeit

A. Einführung

Das Gesetz verwendet in der Überschrift des § 46 EnWG den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es Wegnutzungsverträge. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei qualifizierten Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen.

Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. § 46 Abs. 1 EnWG nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt. im Gegensatz zu § 46 Abs. 1 EnWG besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. § 46 Abs. 2 EnWG kein Kontrahierungszwang.

Beim Konzessionsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Somit kommt dieser durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (durch Angebot und Annahme) zustande. Die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus den §§ 145 ff. BGB.
Hauptpflichten der Parteien sind gem. § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG auf Seiten der Gemeinde die Zur Verrfügungstellung ihrer öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören und auf Seiten des Energieversorgungunternehmen die Konzessionsabgaben nach § 48 EnWG i.V.m. den zulässigen Umfang des § 2 KAV.

Im Weiteren sollen folgende Punkte näher dargestellt werden:

  1. die Anforderungen an die Einräumung des Wegnutzungsrechts,
  1. die Begrenzung der Laufzeit,
  1. die Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages sowie bei vorzeitiger Beendigung und
  1. die Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen

B. Anforderungen an die Einräumung des Wegnutzungsrechts

1. Berechtigter

Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer Kundenanlage bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.

Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. § 46 EnWG ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach § 7 EnWG, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.

2. Verpflichteter

Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Worrtlaut des § 46 Abs. 2 EnWG ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV könne auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten.

3. Keine Veweigerungsgründe

Zudem dürfen aufgrund das die Geminden ihre öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei bereit zu stellen haben, dürfen für die Einräumung des Wegnutzungsrechts auf Seite der Gemeinde keine sachlichen Verweigerungsgründe für den Abschluss eines Konzessionsvertrages vorliegen. Im Einzelnen sind folgende sachlichen Verweigerungsgründe denkbar:

  • Verweigerung nach § 46 Abs. 1 S. 2 EnWG
  • Keine Genehmigung oder nur eine Genehmigung für eine der Sparten
  • mangelnde Wegkapazität
  • berteits vorhandene Wegnutzungsverträge

a. Verweigerung nach § 46 Abs. 1 S. 2 EnWG

Ein sachlicher Verweigerungsgrund ergibt sich aus § 46 Abs. 1 S. 2 EnWG. Demnach können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. Hinsichtlich des Verweises auf § 48 Abs. 2 EnWG ist anzumerken, dass dieser nicht genau genug ist weil § 48 Abs. 2 die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben nicht regelt. Dieser verweist auf die KAV. In § 2 KAV sind sodann die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben normiert.

b. Fehlende Genehmigung oder keine ausreichende Genehmigung

Als weiterer Verweigerungsgrund kann die fehlende Genehmigung für den Betrieb der Netze gem. § 4 EnWG oder das Vorhandensein einer Genehmigung ausschließlich für einen Bereich auf Seiten des Wegnutzungsrecht anstrebenden Energieversorgungsunternehmen in Betracht kommen.

Entsprechend § 4 Abs. 1 EnWG wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach § 11 EnWG gerecht werden können und somit die Ziele nach § 1 EnWG realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach § 4 EnWG abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehernde Energieversorgungsunternehmen nur über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasneztes verfügt. Will dieses nun den Betrieb des Stromnetzes übernehmen, bedarf es für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.

c. Mangelnde Wegkapaziät

d. Bereits vorhandene Wegnutzungsverträge

4. Speziellle Anforderungen

a. Öffentliche Verkehrswege

b. Verlegung und Betrieb von Leitungen

c. Unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet

C. Begrenzung der Laufzeit

D. Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages

E. Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen

F. Fallbeispiel


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