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Inbetriebnahme i.S.d. EEG


Unter Inbetriebnahme ist nach § 5 Nr. 21 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas zu verstehen.

Dies erfordert wiederum die technische Betriebsbereitschaft. Für diese ist es notwendig, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ändert sich nicht durch den Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme.

Hieran ist erkennbar, dass sich die Definition in drei Teile aufteilen lääst

Durch die Formlulierung im ersten Teil wird deutlich, dass die Inbetriebnahme bei brennstoffbasierenden Anlagen auf den ausschließlichen Einsatz von EE oder Grubengas abstellt. Erfolgt eine Umstellung des mit bereits EEG-förderfähigen Energien betriebenen BHKW, so führt dies nicht zu einer erneuten Inbetriebnahme, selbst dann nicht wenn das BHKW hierfür an einen anderen Ort gesetzt werden muss. Im Unterschied zur Fassung des EEG 2009 knüpft der erste Teil nunmehr nicht mehr an die Inbetriebssetzung des Generators an. Vielmehr kommt es für die Inbetriebnahme auf die Inbetriebssetzung der Anlage als solche an. Dies ist im Zusammenhang mit den Förederzwecken (Höhe und Dauer) von Bedeutung. Hierbei kommt es zusätzlich auf die Inbetriebssetzung sämtlicher Anlagenteile an, damit die Frist zu laufen beginnt.

Beispiel:
Der Hauseigentümer Fred (F) errichtet am 10.04.2014 eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 7 kW auf seinem Dach. Nach kurzen Probeläufen ist diese aus technischer Sicht am 20.04.2014 betriebsbereit, sodass diese Ström erzeugt. Damit F nun aber auch die vom Gesetzgeber versprochene Förderung erhalten kann fordert F vom dem dort für die Netze verantwortlichen Netzbetreiber N den Anschluss an dessen Netz und den Strom abzunehmen.

Aufgrund der vorliegenden Netzsituation ist es dem N nicht wie vom Gesetz vorgeschrieben möglich den F unverzüglich und vorrangig anzuschließen. Hierdurch tritt eine Verzögerung ein.


Sinn und Zweck dieser Definition besteht darin, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme unabhängig von den Absichten des Nezbetreibers zu bestimmen. So hat es keinen Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt, wennn der zum Netzanschluss verpflichtete Netzbetreiber diesen verzögert.
Ist es technisch möglich, nach vorheriger Aufforderung gegenüber dem Netzbetreiber, den Strom abzunehmen, die Anlage auch ohne Anschluss in Betrieb zu setzen, ist dies für eine Inbetriebnahme ausreichend. Hierbei ist es allerdings notwendig, dass alle Anlagenteile betriebsbereit sind. Auch soll durch diese Definition eine willkürliche Wahlentscheidung des Anlagenbetreibers und damit ein Missbrauch vermieden werden. Jedoch darf es aufgrund, dass der Anlagenbetreiber die Inbetribssetzung und dadurch die Inbetriebnahme in Zukunft hinaus schieben kann, nicht nur auf die technische Betriebsbereitschaft ankommen.

Ferner ist die Inbetreibnahme für den Förderbeginn nach § 22 S. 2 EEG von Bedeutung. Nach diesem ist auch die erstmalige Inbetriebssetzung der Anlage für die Dauer der Vergütungszahlungen maßgeblich. Auch wird der Förderwert nach § 22 S. 2 EEG auf das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere Kalendejahre festgelgt.


Quelle:Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 104 ff.


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