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Hilfsdienste


in Arbeit

Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Durch diese Norm setzt der deutsche Gesetzgeber die Art. 2 Nr. 17 EltRL und Art. 2 Nr. 14 GasRL um Dabei wird hiervon u.a.:

  • das Unterhalten von Lastausgleichs- und Mischungsanlagen
  • die Bereithaltung von Regelenergie sowie
  • die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber umfasst.

Nicht erfasst werden demgegenüber Anlagen welche lediglich Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung stehen um ihre originären Aufgaben nach § 15 EnWG erfüllen zu können.


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