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Grubengas
In der Definition des § 3 Nr. 3 EEG ist der Begriff des Grubengases nicht enthalten. Bei Grubengas handelt es sich um ein Gasgemisch, welches sich wesentlich aus Methan zusammensetzt als Stickstoff sowie Kohlendioxid enthält. Entstehen tut dieses bei der untertätigen Förderung von Steinkohle und ist eine unvermeidbare Begleiterscheinung des Steinkohlebergbaus.
Demzufolge handelt es nicht um erneuerbare Energie, sondern um ein Beiprodukt des Abbaus von fossilen Rohstoffen. Dennoch sind aufgrund das Grubengas die Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe in die Atmosphäre verbessert, der überwiegende Teil der Regelungen des EEG auf Sachverhalte mit Grubengas anwendbar.
Dabei schafft das EEG Anreize den Energiegehalt des Methans zur Stromerzeugung in Gasmotoren und Gasturbinen zu verwenden. Genauer geht es darum, dass bei dem Verbrennungsprozess Kohlendioxid und Wasser entsteht und somit die Klimabilanz verbessert wird. Eine solche Verbesserung liegt aber nur dann vor, wenn das verwendete Grubengas solches Gas darstellt, welches als Beiprodukt beim Abbau von fossilen Rohstoffen entstanden ist. In § 26 EEG ist ein eigenständiger Vergütungsanspruch enthalten.
Hiervon zu unterscheiden ist solches Gas, welches unabhängig von dem Abbau fossiler Rohstoffe entsteht. Diese führt nicht zur Verbesserung der Klimabilanz und stellt somit kein Grubengas i.S.d. EEG da. Auch besteht für den durch solches Gas erzeugten Strom kein Vergütungsanspruch, § 6 Abs. 2 EEG.
Quelle: Oschmann: in Theobald/Altrock/Oschmann, EEG- Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 3, Rn. 72, 73
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