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Gebotstermin
Beim Gbotstermin handelt es sich gem. § 2 Nr. 7 FFAV um den Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung verstreicht. Erfolgen Gebote nach diesem Termin werden siee in der Ausschreibungsrunde zum Zuschlagsverfahren nach § 12 FFAV nicht mehr zugelassen.
CategoryEnergierechtLexikon