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Gasversorgungsnetze
Gem. § 3 Nr. 20 EnWG unterfallen der Bezeichnung des Gasversorgungsnetzes nicht ausschließlich Fernleitungs- und Verteilernetze, sondern ebenfalls Anlagen für verflüssigtes Erdgas sowie sämtliche, weitere Anlagen, welche für die Fernleitung und Verteilung von Erdgas als erforderlich anzusehen sind.
Auch zählen hierzu Anlagen, welche für den Wärmeausgleich und die Durchmischung von Erdgas notwendig sind. Zudem werden auch Speicheranlagen nach § 3 Nr. 31 EnWG von den Gasversorgungsnetzen erfasst.
Demgegenüber zählen solche Netzteile bzw. Teile von Einrichtungen, welche für örtliche Produktionstätigkeiten benutzt werden, nicht zu den Gasversorgungsnetzen. Dies kann dahingehend aufgefasst werden, dass an dieser Stelle nicht von den an weit entfernten Hauptförderorten sich befeinden Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Erdgas die Rede ist. Vielmehr werden hiermit Anlagen angesprochen, welche generell als wohl kleinere Produktionsanlagen in der Nähe vom Ort des Netzbetreibers aufgestellt wurden bzw. Biogasanlagen.
Deren Ausschluss ist Folge der prinzipiellen Trennung zwischen Gasgewinnung und Gasversorgung.
Hierbei ergibt sich die Trennung nicht nur für vorgelagerte Rohrleitungsnetze, welche ein der Gasgewinnung dienende Größe ausmacht, sondern auch hinsichtlich Speicheranlagen, welche sich in Verbindung mit der Gewinnung oder Förderung von Erdgas befinden. Eine weitere Begrenzung ergibt sich daraus, dass die Anlagen einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden müssen
Quelle: BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 100.
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