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Erweiterungsfaktor
Begriff des Erweiterungsfaktors in der Anreizregulierung gem. § 10 ARegV
Grundlage der Berechnung von Erlösobergrenzen stellt unter anderem auch der sog. Umfang der Versorgungsaufgabe dar. Damit sind die Fläche der Versorgung, Anzahl der Anschlüsse und sonstige quantitative Parameter i. S. d. § 10 Abs. 2 ARegV gemeint.
Ändert sich dahingehend der Umfang der Tätigkeit des Netzbetreibers nachhaltig, dann muss er Möglichkeit haben, zu veranlassen, dass die Berechnung der Erlösobergrenzen angepasst wird.
CategoryEnergierecht
Mehr zum Thema im Artikel über Anreizregulierung sowie über Netzentgelte allgemein