Revision history for EnRErweiterungsfaktor
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Von Investitionen im Netzbereich ist die Übernahme von ganzen Versorgungsnetzen oder von Teilen von Versorgungsnetzen durch den Netzbetreiber abzugrenzen. Diesen Fall regelt {{du przepis="§ 26 ARegV"}}. Die Übernahme eines ganzen Netzes führt dazu, dass der neue Betreiber die Erlösobergrenze "übernimmt". Bei einer teilweisen Übernahme ist eine Neufestlegung der Erlösobergrenze erforderlich.
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Von Investitionen im Netzbereich ist die Übernahme von ganzen Versorgungsnetzen oder von Teilen von Versorgungsnetzen durch den Netzbetreiber abzugrenzen. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 26 ARegV"}} Regeln, wie ein solcher Fall zu behandeln ist, vor. Die Übernahme eines ganzen Netzes führt dazu, dass der neue Betreiber die Erlösobergrenze übernimmt. Bei einer teilweisen Übernahme ist eine Neufestlegung der Erlösobergrenze erforderlich.
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Von Investitionen im Netzbereich ist die Übernahme von ganzen Versorgungsnetzen oder von Teilen von Versorgungsnetzen durch Netzbetreiber. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 26 ARegV"}} Regeln, wie ein solcher Fall zu behandeln ist. Die Übernahme eines ganzen Netzes führt dazu, dass der neue Betreiber die Erlösobergrenze übernimmt. Bei teilweise Übernahme ist eine Neufestlegung der Erlösobergrenze erforderlich.
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Ändert sich der Umfang der Tätigkeit des Netzbetreibers __nachhaltig__, dann ist eine Anpassung der Berechnung der Erlösobergrenzen vorzunehmen, sofern dies vom Netzbetreiber beantragt wird (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 ARegV). Ohne den Erweiterungsfaktor würden Investitionen des Netzbetreibers praktisch immer zur Überschreitung der in der Erlösobergrenze fixierten Ausgaben und damit zwangsläufig zu Verlusten führen [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 63]. Der Erweiterungsfaktor soll sicherstellen, dass Investitionen in der Erlösobergrenze dennoch abgebildet werden können.
Mehr zum Thema, insbesondere zu den übrigen Regulierungsfaktoren [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] sowie [[EnergieRNNE über Netzentgelte allgemein]].
Mehr zum Thema, insbesondere zu den übrigen Regulierungsfaktoren [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] sowie [[EnergieRNNE über Netzentgelte allgemein]].
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Mehr zum Thema [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] sowie [[EnergieRNNE über Netzentgelte allgemein]].
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CategoryEnergierecht, CategoryEnergierechtLexikon
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Grundlage der Berechnung von Erlösobergrenzen stellt unter anderem auch der sog. Umfang der Versorgungsaufgabe dar. Damit sind die Fläche der Versorgung, Anzahl der Anschlüsse und sonstige quantitative Parameter i. S. d. {{du przepis="§ 10 Abs. 2 ARegV"}} gemeint. Über den Erweiterungsfaktor werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
Ändert sich der Umfang der Tätigkeit des Netzbetreibers __nachhaltig__, dann ist eine Anpassung der Berechnung der Erlösobergrenzen vorzunehmen.
Ändert sich der Umfang der Tätigkeit des Netzbetreibers __nachhaltig__, dann ist eine Anpassung der Berechnung der Erlösobergrenzen vorzunehmen.
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Ändert sich dahingehend der Umfang der Tätigkeit des Netzbetreibers __nachhaltig__, dann muss er Möglichkeit haben, zu veranlassen, dass die Berechnung der Erlösobergrenzen angepasst wird.
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