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Einspeisemanagement gem. § 14 EEG
Darstellung zum Umgang mit Netzengpässen im EEG
Das Einspeisemanagement ist in den §§ 12 - 15 EEG geregelt. Die wichtigste Rechtsfolge dieser Vorschriften ist, dass der Anspruch auf Abnahme des Stroms gem. § 11 EEG dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Bestimmung zum Einspeisemanagement (§ 14 EEG) dem Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, die EEG-Anlage zu regeln. Dabei ist die Vorschrift des § 14 EEG eine Ausnahmevorschrift und damit restriktiv zu handhaben.
A. Voraussetzungen der Regelung von EEG-Anlagen gem. § 14 Abs. 1 EEG
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 EEG ist der Netzbetreiber berechtigt, regelungsfähige EEG- und KWK-Anlagen zu regeln. Die Voraussetzungen dieses Rechts des Netzbetreibers werden nachstehend kurz geschildert.
1. Adressat der Vorschrift - Netzbetreiber
Die Herunterregelung der Anlagen kann der Netzbetreiber vornehmen. Er ist insofern berechtigt, den Anspruch aus § 11 EEG auf Stromabnahme zurückzuweisen, wenn er gem. § 14 EEG zur Drosselung der Kapazität berechtigt ist.
Die Herunterregelung der Anlagen kann der Netzbetreiber vornehmen. Er ist insofern berechtigt, den Anspruch aus § 11 EEG auf Stromabnahme zurückzuweisen, wenn er gem. § 14 EEG zur Drosselung der Kapazität berechtigt ist.
2. Netzengpass
Die Vorschrift des § 14 EEG greift nur dann, wenn ein tatsächlicher Netzengpass vorliegt. Ein rein potenzieller Netzengpass reicht dafür nicht aus.
Die Vorschrift des § 14 EEG greift nur dann, wenn ein tatsächlicher Netzengpass vorliegt. Ein rein potenzieller Netzengpass reicht dafür nicht aus.
3. Vorrang von EEG / KWKG
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen, sofern dieser Abschaltreihenfolge die systemimmanenten (Grundlast-)Anlagen nicht im Wege stehen. Eine fossile Anlage kann deshalb gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 in fine EEG auch vorrangig am Netz bleiben, wenn ohne ihre Leistung das Netz nicht mehr zuverlässig arbeiten würde.
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen, sofern dieser Abschaltreihenfolge die systemimmanenten (Grundlast-)Anlagen nicht im Wege stehen. Eine fossile Anlage kann deshalb gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 in fine EEG auch vorrangig am Netz bleiben, wenn ohne ihre Leistung das Netz nicht mehr zuverlässig arbeiten würde.
Wie die Abschaltung oder Regelung im Allgemeinen zu erfolgen hat, ist in § 13 EnWG beschrieben.
4. Abruf von Einspeisungsdaten
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EEG ist die Drosselung von EEG- und KWK-Anlagen nur dann zulässig, wenn die faktischen Daten über die Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden. Dies soll sicherstellen, dass eine Abschaltung nur dann erfolgt, wenn dies nicht nur aufgrund der Einschätzung des Netzbetreibers notwendig ist, sondern aus den vorliegenden und belegten Informationen folgt.
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EEG ist die Drosselung von EEG- und KWK-Anlagen nur dann zulässig, wenn die faktischen Daten über die Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden. Dies soll sicherstellen, dass eine Abschaltung nur dann erfolgt, wenn dies nicht nur aufgrund der Einschätzung des Netzbetreibers notwendig ist, sondern aus den vorliegenden und belegten Informationen folgt.
Neben dem Recht, Abnahme von Strom zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Stromnetzes zu verweigern, führt das Einspeisemanagement zu weiteren Konsequenzen. Insbesondere haben EEG-Anlagenbetreiber im Fall der Drosselung auf der Grundlage des § 14 EEG einen Anspruch auf Entschädigung entsprechend der Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 EEG. Damit erhalten sie eine - zumindest in gewissem Umfang - Kompensation der entgangenen Einnahmen.
C. Massnahmen zur Vorbeugung
Die Möglichkeit, einem Netzengpass mit Einspeisemanagement zu begegnen, berührt gem. § 14 Abs. 1 EEG ausdrücklich nicht die Pflicht des Netzbetreibers aus § 12 EEG, die Netze auf Verlangen der Einspeisewilligen entsprechend dem Stand der Technik auszubauen, zu optimieren und zu verstärken. Dies dient der Sicherstellung der Abnahme, der Übertragung und der Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas. Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 EEG besteht dieser Anspruch auch gegen Netzbetreiber, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist und umfasst jegliche zum Netzbetrieb notwendigen, technischen Einrichtungen, § 12 Abs. 2 EEG.
Die Ausbaupflicht greift nur dann nicht, wenn deren Erfüllung dem Netzbetreiber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar ist, § 9 III EEG.
CategoryEnergierecht