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Revision history for EnREinspeisemanagement


Revision [57219]

Last edited on 2015-06-30 16:56:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Ausbaupflicht greift nur dann nicht, wenn deren Erfüllung dem Netzbetreiber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar ist, {{du przepis="§ 12 III EEG"}}.
Deletions:
Die Ausbaupflicht greift nur dann nicht, wenn deren Erfüllung dem Netzbetreiber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar ist, {{du przepis="§ 9 III EEG"}}.


Revision [48751]

Edited on 2014-12-20 12:05:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Voraussetzungen der Regelung von EEG-Anlagen gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}}
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} ist der Netzbetreiber berechtigt, regelungsfähige EEG- und KWK-Anlagen zu regeln. Die Voraussetzungen dieses Rechts des Netzbetreibers werden nachstehend kurz geschildert.
((2)) Adressat der Vorschrift - Netzbetreiber
Die Herunterregelung der Anlagen kann der Netzbetreiber vornehmen. Er ist insofern berechtigt, den Anspruch aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} auf Stromabnahme zurückzuweisen, wenn er gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} zur Drosselung der Kapazität berechtigt ist.
((2)) Netzengpass
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 14 EEG"}} greift nur dann, wenn ein tatsächlicher Netzengpass vorliegt. Ein rein potenzieller Netzengpass reicht dafür nicht aus.
((2)) Vorrang von EEG / KWKG
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen, sofern dieser Abschaltreihenfolge die systemimmanenten (Grundlast-)Anlagen nicht im Wege stehen. Eine fossile Anlage kann deshalb gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 //in fine// EEG auch vorrangig am Netz bleiben, wenn ohne ihre Leistung das Netz nicht mehr zuverlässig arbeiten würde.
Wie die Abschaltung oder Regelung im Allgemeinen zu erfolgen hat, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} beschrieben.
((2)) Abruf von Einspeisungsdaten
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EEG ist die Drosselung von EEG- und KWK-Anlagen nur dann zulässig, wenn die faktischen Daten über die Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden. Dies soll sicherstellen, dass eine Abschaltung nur dann erfolgt, wenn dies nicht nur aufgrund der Einschätzung des Netzbetreibers notwendig ist, sondern aus den vorliegenden und belegten Informationen folgt.
Deletions:
((1)) Adressat der Vorschrift - Netzbetreiber
Die Herunterregelung der Anlagen kann der Netzbetreiber vornehmen. Er ist insofern berechtigt, den Anspruch aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} auf Stromabnahme zurückzuweisen, wenn er gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} zur Drosselung der Kapazität berechtigt ist.
((1)) Netzengpass
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 14 EEG"}} greift nur dann, wenn ein tatsächlicher Netzengpass vorliegt. Ein rein potenzieller Netzengpass reicht dafür nicht aus.
((1)) Vorrang von EEG / KWKG
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen, sofern dieser Abschaltreihenfolge die systemimmanenten (Grundlast-)Anlagen nicht im Wege stehen. Eine fossile Anlage kann deshalb gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 //in fine// EEG auch vorrangig am Netz bleiben, wenn ohne ihre Leistung das Netz nicht mehr zuverlässig arbeiten würde.
Wie die Abschaltung oder Regelung im Allgemeinen zu erfolgen hat, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} beschrieben.
((1)) Abruf von Einspeisungsdaten
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EEG ist die Drosselung von EEG- und KWK-Anlagen nur dann zulässig, wenn die faktischen Daten über die Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden. Dies soll sicherstellen, dass eine Abschaltung nur dann erfolgt, wenn dies nicht nur aufgrund der Einschätzung des Netzbetreibers notwendig ist, sondern aus den vorliegenden und belegten Informationen folgt.


Revision [48750]

Edited on 2014-12-20 12:02:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Weitergehende Rechtsfolgen
((1)) Massnahmen zur Vorbeugung
Deletions:
((1)) Sonstige Rechtsfolgen und Regeln im Hinblick auf Einspeisemanagement


Revision [48749]

Edited on 2014-12-20 12:02:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Sonstige Rechtsfolgen und Regeln im Hinblick auf Einspeisemanagement
Deletions:
((1)) Weitergehende Rechtsfolgen


Revision [48748]

Edited on 2014-12-20 12:01:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Einspeisemanagement ist in den §§ 12 - 15 EEG geregelt. Die wichtigste Rechtsfolge dieser Vorschriften ist, dass der Anspruch auf Abnahme des Stroms gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Bestimmung zum Einspeisemanagement ({{du przepis="§ 14 EEG"}}) dem Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, die EEG-Anlage zu regeln. Dabei ist die Vorschrift des {{du przepis="§ 14 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift und damit restriktiv zu handhaben.
Die Möglichkeit, einem Netzengpass mit Einspeisemanagement zu begegnen, berührt gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} ausdrücklich nicht die Pflicht des Netzbetreibers aus {{du przepis="§ 12 EEG"}}, die Netze auf Verlangen der Einspeisewilligen entsprechend dem Stand der Technik auszubauen, zu optimieren und zu verstärken. Dies dient der Sicherstellung der Abnahme, der Übertragung und der Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]]. Gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 S. 2 EEG"}} besteht dieser Anspruch auch gegen Netzbetreiber, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist und umfasst jegliche zum Netzbetrieb notwendigen, technischen Einrichtungen, {{du przepis="§ 12 Abs. 2 EEG"}}.
Die Ausbaupflicht greift nur dann nicht, wenn deren Erfüllung dem Netzbetreiber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar ist, {{du przepis="§ 9 III EEG"}}.
Deletions:
Der Anspruch auf Abnahme des Stroms gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Bestimmung zum Einspeisemanagement ({{du przepis="§ 14 EEG"}}) dem Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, die EEG-Anlage zu regeln. Dabei ist die Vorschrift des {{du przepis="§ 14 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift und damit restriktiv zu handhaben.


Revision [48736]

Edited on 2014-12-20 11:16:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Abruf von Einspeisungsdaten
Deletions:
((1)) Anruf von Einspeisungsdaten


Revision [48735]

Edited on 2014-12-20 11:16:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anruf von Einspeisungsdaten
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EEG ist die Drosselung von EEG- und KWK-Anlagen nur dann zulässig, wenn die faktischen Daten über die Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden. Dies soll sicherstellen, dass eine Abschaltung nur dann erfolgt, wenn dies nicht nur aufgrund der Einschätzung des Netzbetreibers notwendig ist, sondern aus den vorliegenden und belegten Informationen folgt.


Revision [48734]

Edited on 2014-12-20 11:13:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen, sofern dieser Abschaltreihenfolge die systemimmanenten (Grundlast-)Anlagen nicht im Wege stehen. Eine fossile Anlage kann deshalb gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 //in fine// EEG auch vorrangig am Netz bleiben, wenn ohne ihre Leistung das Netz nicht mehr zuverlässig arbeiten würde.
Wie die Abschaltung oder Regelung im Allgemeinen zu erfolgen hat, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} beschrieben.
Deletions:
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen. Wie die Abschaltung oder Regelung im Allgemeinen zu erfolgen hat, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} beschrieben.


Revision [48733]

Edited on 2014-12-20 11:11:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Anspruch auf Abnahme des Stroms gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Bestimmung zum Einspeisemanagement ({{du przepis="§ 14 EEG"}}) dem Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, die EEG-Anlage zu regeln. Dabei ist die Vorschrift des {{du przepis="§ 14 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift und damit restriktiv zu handhaben.
((1)) Adressat der Vorschrift - Netzbetreiber
Die Herunterregelung der Anlagen kann der Netzbetreiber vornehmen. Er ist insofern berechtigt, den Anspruch aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} auf Stromabnahme zurückzuweisen, wenn er gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} zur Drosselung der Kapazität berechtigt ist.
((1)) Netzengpass
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 14 EEG"}} greift nur dann, wenn ein tatsächlicher Netzengpass vorliegt. Ein rein potenzieller Netzengpass reicht dafür nicht aus.
((1)) Vorrang von EEG / KWKG
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen. Wie die Abschaltung oder Regelung im Allgemeinen zu erfolgen hat, ist in {{du przepis="§ 13 EnWG"}} beschrieben.
((1)) Weitergehende Rechtsfolgen
Neben dem Recht, Abnahme von Strom zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Stromnetzes zu verweigern, führt das Einspeisemanagement zu weiteren Konsequenzen. Insbesondere haben EEG-Anlagenbetreiber im Fall der Drosselung auf der Grundlage des {{du przepis="§ 14 EEG"}} einen Anspruch auf Entschädigung entsprechend der Härtefallregelung in {{du przepis="§ 15 Abs. 1 EEG"}}. Damit erhalten sie eine - zumindest in gewissem Umfang - Kompensation der entgangenen Einnahmen.


Revision [48729]

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