Revision history for EnREffizienzvergleich
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Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird in der ARegV benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Insofern misst die Verordnung diesem Begriff wohl eine andere Bedeutung bei, als der Gesetzgeber in § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG: die Erwähnung der //vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten// im EnWG bezieht sich auf die eigentlich (dauerhaft oder vorübergehend) nicht beeinflussbaren Kosten, während in der ARegV eher der Teil der beeinflussbaren Kosten gemeint ist, der als effizient anzusehen ist [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45].
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Der Effizienzvergleich, der als Herzstück der Anreizregulierung bezeichnet wird [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 31], ist in den {{du przepis="§ 11 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 16 ARegV"}} geregelt. Auf dem von der Regulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 S. 1 ARegV"}} bundesweit durchzuführenden Effizienzvergleich basieren die Effizienzvorgaben für die Netzbetreiber, die in der Regel zur schrittweise Absenkung ihrer [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 Erlösobergrenzen]] führen.
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In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Netzbetreibern mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten ein Wert, der aus dem Effizienzvergleich resultiert. Um Missverständnisse zu vermeiden kann statt "vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten" auch von "effizienten Kosten" gesprochen werden, die im Gegensatz zu Ineffizienzen (in der ARegV: "beeinflussbare Kosten") nicht verringert werden müssen.
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In {{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}} ist eine Anpassung der Effizienzvorgabe für den Fall vorgesehen, dass die Vorgabe mit zumutbaren Maßnahmen nicht erreicht bzw. übertroffen werden kann. Allerdings muss der Netzbetreiber in diesem Fall nachweisen, dass er die Vorgabe nicht erreichen bzw. übertreffen kann.
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Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird in der ARegV benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Insofern misst die Verordnung diesem Begriff wohl eine andere Bedeutung bei, als der Gesetzgeber in § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG: die Erwähnung der //vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten// im EnWG bezieht sich auf die eigentlich (dauerhaft oder vorübergehend) nicht beeinflussbaren Kosten, während in der ARegV eher der Teil der beeinflussbaren Kosten gemeint ist, der als effizient anzusehen ist [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45].
In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Netzbetreibern mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert. Um Missverständnisse zu vermeiden kann statt "vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten" auch von "effizienten Kosten" gesprochen werden, die im Gegensatz zu Ineffizienzen (in der ARegV: "beeinflussbare Kosten") nicht verringert werden müssen.
In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Netzbetreibern mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert. Um Missverständnisse zu vermeiden kann statt "vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten" auch von "effizienten Kosten" gesprochen werden, die im Gegensatz zu Ineffizienzen (in der ARegV: "beeinflussbare Kosten") nicht verringert werden müssen.
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In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Netzbetreibern mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten insofern ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert. Um Missverständnisse zu vermeiden kann statt "vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten" auch von "effizienten Kosten" gesprochen werden, die im Gegensatz zu Ineffizienzen (in der ARegV: "beeinflussbare Kosten") nicht verringert werden müssen.
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So wird auf der Grundlage der Kostenbasis sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV ein individueller **Effizienzwert** des Netzbetreibers berechnet. Aus diesem Effizienzwert ergibt sich die individuelle **Effizienzvorgabe** für den Netzbetreiber. Je schlechter der Effizienzwert, desto strenger die Effizienzvorgabe, weil geringere Effizienz ein höheres Kosteneinsparungspotenzial bietet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32]. Das Unternehmen mit dem besten Verhältnis zwischen Leistungserbringung und Aufwand wird als das effizienteste betrachtet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 35] und erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein darf, weil es einem Unternehmen unmöglich ist, in der kurzen Zeit einer Regulierungsperiode noch höhere Einsparungen vorzunehmen.
Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert bei der Berechnung der Erlösobergrenzen in der Weise berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich diejenigen Erlöse aufweist, die auch der effizienteste Netzbetreiber erzielen würde.
Die Erlösobergrenze wird für die einzelnen Jahre in der Weise berechnet, dass die Erlöse um die Ineffizienzen schrittweise vermindert werden. Selbstverständlich können andere Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Netzausbau) dazu führen, dass die Erlösobergrenze nominell gar nicht sinkt. Die ineffizienten Kosten werden dann jedoch schrittweise aus den Erlösen verdrängt.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren ist nicht immer zwingend anzuwenden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Für die erste Regulierungsbehörde wurde für solche Fälle ein Wert von 87,5 % angenommen.
Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert bei der Berechnung der Erlösobergrenzen in der Weise berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich diejenigen Erlöse aufweist, die auch der effizienteste Netzbetreiber erzielen würde.
Die Erlösobergrenze wird für die einzelnen Jahre in der Weise berechnet, dass die Erlöse um die Ineffizienzen schrittweise vermindert werden. Selbstverständlich können andere Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Netzausbau) dazu führen, dass die Erlösobergrenze nominell gar nicht sinkt. Die ineffizienten Kosten werden dann jedoch schrittweise aus den Erlösen verdrängt.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren ist nicht immer zwingend anzuwenden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Für die erste Regulierungsbehörde wurde für solche Fälle ein Wert von 87,5 % angenommen.
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Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert bei der Berechnung der Erlösobergrenzen in der Weise berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich Erlöse aufweist, welche im Verhältnis auch der effizienteste Netzbetreiber erzielt hätte.
Die Erlösobergrenze wird für die einzelnen Jahre in der Weise berechnet, dass die Erlöse um die Ineffizienzen schrittweise vermindert werden. Selbstverständlich können andere Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Netzausbau) dazu führen, dass die Erlösobergrenze tatsächlich nicht sinkt. Die ineffizienten Kosten werden dann jedoch schrittweise aus den Erlösen verdrängt.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren ist nicht immer zwingend anzuwenden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Für die erste Regulierungsbehörde wurde beispielsweise ein Wert von 87,5 % angenommen.
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Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird in der ARegV benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Insofern misst die Verordnung diesem Begriff wohl eine andere Bedeutung, als der Gesetzgeber in § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG: die Erwähnung der //vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten// im EnWG bezieht sich auf die eigentlich (dauerhaft oder vorübergehend) nicht beeinflussbaren Kosten, während in der ARegV eher der Teil der beeinflussbaren Kosten gemeint ist, der als effizient anzusehen ist [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45].
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Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird in der ARegV benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Insofern misst die Verordnung diesem Begriff wohl eine andere Bedeutung, als der Gesetzgeber in § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG: die Erwähnung der //vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten// im EnWG betrifft die (dauerhaft oder vorübergehend) nicht beeinflussbare Kosten [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45], während in der ARegV eher der Teil der beeinflussbaren Kosten gemeint ist, der als effizient anzusehen ist.
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Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird in der ARegV benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Insofern misst die Verordnung diesem Begriff wohl eine andere Bedeutung, als der Gesetzgeber in § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG: die Erwähnung der //vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten" im EnWG betrifft die (dauerhaft oder vorübergehend) nicht beeinflussbare Kosten [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45], während in der ARegV eher der Teil der beeinflussbaren Kosten gemeint ist, der als effizient anzusehen ist.
In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Netzbetreibern mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten insofern ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert. Um Missverständnisse zu vermeiden kann statt "vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten" auch von "effizienten Kosten" gesprochen werden, die im Gegensatz zu Ineffizienzen (in der ARegV: "beeinflussbare Kosten") nicht verringert werden müssen.
Die im Vergleich mit anderen Netzbetreibern als vermeidbar identifizierten Kosten (beeinflussbare Kosten) werden auch als sog. Ineffizienzen bezeichnet. Unter bestimmten, in {{du przepis="§ 15 Abs. 1 ARegV"}} genannten Umständen können dabei besondere Umstände des Netzbetreibers berücksichtigt werden, so dass der als "ineffizient" identifizierte Kostenbereich reduziert werden kann. Im Übrigen sind die Ineffizienzen abzubauen.
Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert bei der Berechnung der Erlösobergrenzen in der Weise berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich Erlöse aufweist, welche im Verhältnis auch der effizienteste Netzbetreiber erzielt hätte.
Die Erlösobergrenze wird für die einzelnen Jahre in der Weise berechnet, dass die Erlöse um die Ineffizienzen schrittweise vermindert werden. Selbstverständlich können andere Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Netzausbau) dazu führen, dass die Erlösobergrenze tatsächlich nicht sinkt. Die ineffizienten Kosten werden dann jedoch schrittweise aus den Erlösen verdrängt.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren ist nicht immer zwingend anzuwenden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Für die erste Regulierungsbehörde wurde beispielsweise ein Wert von 87,5 % angenommen.
In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Netzbetreibern mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten insofern ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert. Um Missverständnisse zu vermeiden kann statt "vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten" auch von "effizienten Kosten" gesprochen werden, die im Gegensatz zu Ineffizienzen (in der ARegV: "beeinflussbare Kosten") nicht verringert werden müssen.
Die im Vergleich mit anderen Netzbetreibern als vermeidbar identifizierten Kosten (beeinflussbare Kosten) werden auch als sog. Ineffizienzen bezeichnet. Unter bestimmten, in {{du przepis="§ 15 Abs. 1 ARegV"}} genannten Umständen können dabei besondere Umstände des Netzbetreibers berücksichtigt werden, so dass der als "ineffizient" identifizierte Kostenbereich reduziert werden kann. Im Übrigen sind die Ineffizienzen abzubauen.
Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert bei der Berechnung der Erlösobergrenzen in der Weise berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich Erlöse aufweist, welche im Verhältnis auch der effizienteste Netzbetreiber erzielt hätte.
Die Erlösobergrenze wird für die einzelnen Jahre in der Weise berechnet, dass die Erlöse um die Ineffizienzen schrittweise vermindert werden. Selbstverständlich können andere Regulierungsfaktoren (Geldwertentwicklung, Netzausbau) dazu führen, dass die Erlösobergrenze tatsächlich nicht sinkt. Die ineffizienten Kosten werden dann jedoch schrittweise aus den Erlösen verdrängt.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren ist nicht immer zwingend anzuwenden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Für die erste Regulierungsbehörde wurde beispielsweise ein Wert von 87,5 % angenommen.
Deletions:
In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach der Effizienzanalyse vergleichbarer Netzbetreiber mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten insofern ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert.
Die im Vergleich mit anderen Netzbetreibern als vermeidbar identifizierten Kosten (beeinflussbare Kosten) werden auch als sog. Ineffizienzen bezeichnet. Unter bestimmten, in {{du przepis="§ 15 ARegV"}} genannten Fällen können dabei besondere Umstände des Netzbetreibers zusätzlich berücksichtigt werden, so dass der als "ineffizient" identifizierte Kostenbereich noch reduziert werden kann. Im Übrigen sind die Ineffizienzen abzubauen.
Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert in der Weise bei der Berechnung der Erlösobergrenzen berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich Erlöse aufweist, welche im Verhältnis auch der effizienteste Netzbetreiber erzielt hätte.
Die Erlösobergrenze wird für die einzelnen Jahre auf einem Niveau festgelegt, das sich aus der schrittweise Absenkung der Ineffizienzen ergibt.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Hier wurde für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Additions:
Beim Effizienzvergleich sind die sog. beeinflussbaren und die nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} greifen diese Unterscheidung auf und stellen fest, welche Kosten:
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann, § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG [Eine ausführliche Darstellung hierzu bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 ff. Insbesondere ist hier die kritische Auseinandersetzung des Autors mit dem Begriff der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten in der ARegV sowie in der Auffassung der BNetzA beachtenswert]. Nur die beeinflussbaren Kosten kann der Netzbetreiber tatsächlich verringern. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich erreicht oder übertroffen werden können.
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und werden beim Effizienzvergleich außer Acht gelassen. Gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 2 ARegV"}} wird der Effizienzwert in Bezug auf die Kosten des Netzbetriebes erst nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten festgelegt.
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}, wobei der gesetzliche Rahmen hierfür bereits in {{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}} vorgegeben ist. In {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} werden sie aufgezählt. Zu den klassischerweise dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gehören insbesondere Steuern, Abgaben und auf gesetzlicher Grundlage zu tragende Kosten (Zahlungen an vorgelagerte Netzbetreiber oder andere Zahlungen gem. EnWG oder EEG usw.). Gem. § 21a Abs. 4 Satz 2 EnWG gehören hierzu allerdings auch "(...) Kostenanteile (infolge von) nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete (...) beruhen (...)".
Die in {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} enthaltene, vom Wortlaut her als abschließend lautende Aufzählung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ist problematisch. Denn sie ist enger gefasst, als die Vorgabe aus höherrangigem Recht (§ 21 Abs. 4 Satz 2 f. EnWG: "insbesondere..."), was unzulässig sein dürfte [Deshalb betrachtet auch Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 die Auflistung des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} als eine **nicht abschließende**.] Insofern ist bei der Feststellung der Beeinflussbarkeit einzelner Kosten des Netzbetreibers weniger auf die Frage der Dauerhaftigkeit bzw. ihrer Übernahme in die Liste des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} abzustellen und mehr auf die Frage, inwiefern die jeweiligen Kosten vom Netzbetreiber tatsächlich beeinflusst werden können oder nicht. Kann der Netzbetreiber bestimmte Kosten //per se// oder aber in seiner konkreten Situation definitiv nicht beeinflussen, dürfen diese nicht unter die Effizienzvorgabe fallen.
Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird in der ARegV benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Insofern misst die Verordnung diesem Begriff wohl eine andere Bedeutung, als der Gesetzgeber in § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG: die Erwähnung im EnWG betrifft tatsächlich nicht beeinflussbare Kosten [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45], während in der ARegV eher der Teil der beeinflussbaren Kosten gemeint ist, der als effizient anzusehen ist.
In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach der Effizienzanalyse vergleichbarer Netzbetreiber mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten insofern ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert.
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann, § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG [Eine ausführliche Darstellung hierzu bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 ff. Insbesondere ist hier die kritische Auseinandersetzung des Autors mit dem Begriff der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten in der ARegV sowie in der Auffassung der BNetzA beachtenswert]. Nur die beeinflussbaren Kosten kann der Netzbetreiber tatsächlich verringern. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich erreicht oder übertroffen werden können.
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und werden beim Effizienzvergleich außer Acht gelassen. Gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 2 ARegV"}} wird der Effizienzwert in Bezug auf die Kosten des Netzbetriebes erst nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten festgelegt.
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}, wobei der gesetzliche Rahmen hierfür bereits in {{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}} vorgegeben ist. In {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} werden sie aufgezählt. Zu den klassischerweise dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gehören insbesondere Steuern, Abgaben und auf gesetzlicher Grundlage zu tragende Kosten (Zahlungen an vorgelagerte Netzbetreiber oder andere Zahlungen gem. EnWG oder EEG usw.). Gem. § 21a Abs. 4 Satz 2 EnWG gehören hierzu allerdings auch "(...) Kostenanteile (infolge von) nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete (...) beruhen (...)".
Die in {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} enthaltene, vom Wortlaut her als abschließend lautende Aufzählung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ist problematisch. Denn sie ist enger gefasst, als die Vorgabe aus höherrangigem Recht (§ 21 Abs. 4 Satz 2 f. EnWG: "insbesondere..."), was unzulässig sein dürfte [Deshalb betrachtet auch Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 die Auflistung des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} als eine **nicht abschließende**.] Insofern ist bei der Feststellung der Beeinflussbarkeit einzelner Kosten des Netzbetreibers weniger auf die Frage der Dauerhaftigkeit bzw. ihrer Übernahme in die Liste des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} abzustellen und mehr auf die Frage, inwiefern die jeweiligen Kosten vom Netzbetreiber tatsächlich beeinflusst werden können oder nicht. Kann der Netzbetreiber bestimmte Kosten //per se// oder aber in seiner konkreten Situation definitiv nicht beeinflussen, dürfen diese nicht unter die Effizienzvorgabe fallen.
Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird in der ARegV benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Insofern misst die Verordnung diesem Begriff wohl eine andere Bedeutung, als der Gesetzgeber in § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG: die Erwähnung im EnWG betrifft tatsächlich nicht beeinflussbare Kosten [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45], während in der ARegV eher der Teil der beeinflussbaren Kosten gemeint ist, der als effizient anzusehen ist.
In jedem Fall sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten auch aus Sicht des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Das sind gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 ARegV"}} diejenigen Kosten, welche nach der Effizienzanalyse vergleichbarer Netzbetreiber mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Aus Sicht der ARegV sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten insofern ein Wert, das aus dem Effizienzvergleich resultiert.
Deletions:
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann, § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG [Eine ausführliche Darstellung hierzu bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 ff. Insbesondere ist hier die kritische Auseinandersetzung des Autors mit dem Begriff der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten in der ARegV sowie in der Auffassung der BNetzA beachtenswert]. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können.
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und werden beim Effizienzvergleich außer Acht gelassen. Gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 2 ARegV"}} wird der Effizienzwert in Bezug auf die Kosten des Netzbetriebes erst nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten festgelegt.
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}, wobei der gesetzliche Rahmen hierfür bereits in {{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}} vorgegeben ist. In {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} werden sie aufgezählt. Zu den klassischerweise dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gehören insbesondere Steuern, Abgaben und auf gesetzlicher Grundlage zu tragende Kosten (vorgelagerte Netzbetreiber, Zahlungen gem. EnWG oder EEG usw.) aber gem. § 21a Abs. 4 Satz 2 EnWG auch "(...) Kostenanteile (infolge von) nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete (...) beruhen (...)".
Die in {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} enthaltene, vom Wortlaut her als abschließend konzipierte Aufzählung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ist problematisch. Denn sie ist enger gefasst, als die Vorgabe aus höherrangigem Recht (§ 21 Abs. 4 Satz 2 f. EnWG: "insbesondere..."), was unzulässig sein dürfte [Deshalb betrachtet auch Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 die Auflistung des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} als eine **nicht abschließende**.] Insofern ist bei der Feststellung der Beeinflussbarkeit einzelner Kosten des Netzbetreibers weniger auf die Frage der Dauerhaftigkeit bzw. ihrer Übernahme in die Liste des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} abzustellen und mehr auf die Frage, inwiefern die jeweiligen Kosten vom Netzbetreiber tatsächlich beeinflusst werden können oder nicht. Kann der Netzbetreiber Kosten //per se// oder aber in seiner konkreten Situation definitiv nicht beeinflussen, dürfen diese nicht unter die Effizienzvorgabe fallen.
Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten sind aus Sicht des Gesetzgebers ebenfalls nicht zu beanstanden. Das sind diejenigen Kosten, welche nach der Effizienzanalyse vergleichbarer Netzbetreiber (Vergleich gem. {{du przepis="§ 12 ARegV"}}) mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Die genauen Parameter für den Vergleich nach {{du przepis="§ 12 ARegV"}} nennt {{du przepis="§ 13 ARegV"}}. Welche Kosten dabei in die Berechnung einfließen, bestimmt {{du przepis="§ 14 ARegV"}}.
Additions:
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}, wobei der gesetzliche Rahmen hierfür bereits in {{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}} vorgegeben ist. In {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} werden sie aufgezählt. Zu den klassischerweise dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gehören insbesondere Steuern, Abgaben und auf gesetzlicher Grundlage zu tragende Kosten (vorgelagerte Netzbetreiber, Zahlungen gem. EnWG oder EEG usw.) aber gem. § 21a Abs. 4 Satz 2 EnWG auch "(...) Kostenanteile (infolge von) nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete (...) beruhen (...)".
Deletions:
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Beim Effizienzvergleich sind die sog. beeinflussbaren und die nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} präzisieren diese Unterscheidung und stellen fest, welche Kosten:
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann, § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG [Eine ausführliche Darstellung hierzu bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 ff. Insbesondere ist hier die kritische Auseinandersetzung des Autors mit dem Begriff der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten in der ARegV sowie in der Auffassung der BNetzA beachtenswert]. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können.
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}, wobei der gesetzliche Rahmen hierfür bereits in {{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}} vorgegeben ist. In {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} werden sie aufgezählt. Hierzu zählen insbesondere öffentliche Abgaben und Lasten. Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung des verbleibenden Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Die in {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} enthaltene, vom Wortlaut her als abschließend konzipierte Aufzählung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ist problematisch. Denn sie ist enger gefasst, als die Vorgabe aus höherrangigem Recht (§ 21 Abs. 4 Satz 2 f. EnWG: "insbesondere..."), was unzulässig sein dürfte [Deshalb betrachtet auch Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 die Auflistung des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} als eine **nicht abschließende**.] Insofern ist bei der Feststellung der Beeinflussbarkeit einzelner Kosten des Netzbetreibers weniger auf die Frage der Dauerhaftigkeit bzw. ihrer Übernahme in die Liste des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} abzustellen und mehr auf die Frage, inwiefern die jeweiligen Kosten vom Netzbetreiber tatsächlich beeinflusst werden können oder nicht. Kann der Netzbetreiber Kosten //per se// oder aber in seiner konkreten Situation definitiv nicht beeinflussen, dürfen diese nicht unter die Effizienzvorgabe fallen.
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann, § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG [Eine ausführliche Darstellung hierzu bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 ff. Insbesondere ist hier die kritische Auseinandersetzung des Autors mit dem Begriff der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten in der ARegV sowie in der Auffassung der BNetzA beachtenswert]. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können.
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}, wobei der gesetzliche Rahmen hierfür bereits in {{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}} vorgegeben ist. In {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} werden sie aufgezählt. Hierzu zählen insbesondere öffentliche Abgaben und Lasten. Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung des verbleibenden Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Die in {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} enthaltene, vom Wortlaut her als abschließend konzipierte Aufzählung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ist problematisch. Denn sie ist enger gefasst, als die Vorgabe aus höherrangigem Recht (§ 21 Abs. 4 Satz 2 f. EnWG: "insbesondere..."), was unzulässig sein dürfte [Deshalb betrachtet auch Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 45 die Auflistung des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} als eine **nicht abschließende**.] Insofern ist bei der Feststellung der Beeinflussbarkeit einzelner Kosten des Netzbetreibers weniger auf die Frage der Dauerhaftigkeit bzw. ihrer Übernahme in die Liste des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 ARegV"}} abzustellen und mehr auf die Frage, inwiefern die jeweiligen Kosten vom Netzbetreiber tatsächlich beeinflusst werden können oder nicht. Kann der Netzbetreiber Kosten //per se// oder aber in seiner konkreten Situation definitiv nicht beeinflussen, dürfen diese nicht unter die Effizienzvorgabe fallen.
Deletions:
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können.
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}. In {{du przepis="§ 11 II ARegV"}} werden sie abschließend aufgezählt. Hierzu zählen insbesondere öffentliche Abgaben und Lasten.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung des verbleibenden Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Additions:
((1)) Durchführung des Effizienzvergleichs, Effizienzwert und Effizienzvorgabe
Deletions:
Additions:
Die Erlösobergrenze wird für die einzelnen Jahre auf einem Niveau festgelegt, das sich aus der schrittweise Absenkung der Ineffizienzen ergibt.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Hier wurde für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (bis zu 15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Hier wurde für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Deletions:
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Hier wurde für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Additions:
Die Folge dieses Regulierungsansatzes ist - anders ausgedrückt -, dass sich die Erlösobergrenze aller Netzbetreiber am Kostenniveau des effizientesten Netzbetreibers zu orientieren hat. Langfristig müssen alle Netzbetreiber diese (höchste) Effizienz erreichen. Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
Deletions:
Additions:
Kommt es zu Abweichungen zwischen den beiden Methoden, so ist gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 3 ARegV"}} der jeweils höhere (also für den Netzbetreiber günstigere) Effizienzwert zu verwenden.
Deletions:
Additions:
((1)) Durchführung des Effizienzvergleichs und Effizienzwert
- Kostenniveau aller Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
Der Vergleich erfolgt gem. §§ 13 und 14 ARegV in der Weise, dass die sog. Aufwandsparameter aus {{du przepis="§ 14 ARegV"}} (vereinfacht ausgedrückt sind es die gem. {{du przepis="§ 6 ARegV"}} ermittelten Kosten abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten) ins Verhältnis zu den Vergleichsparametern gem. {{du przepis="§ 13 ARegV"}} gesetzt werden. Als Vergleichsparameter wird insgesamt der Umfang der vom Netzbetreiber erbrachten Leistungen zugrunde gelegt, auf den sich seine Kosten beziehen, d. h. gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 3 ARegV"}} z. B. die Anzahl der Anschlüsse, versorgte Fläche, Leitungslänge usw.
Der Vergleich wird dabei entsprechend dem Gebot der Robustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}} auf zwei Wegen parallel vorgenommen. In § 12 i. V. m. Anlage 3 zu ARegV ist vorgesehen, dass der Effizienzvergleich nach zwei Berechnungsmethoden erfolgen soll:
- der Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Kommt es zu Abweichungen zwischen den beiden Methoden, so ist nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}} der jeweils höhere (also für den Netzbetreiber günstigere) Effizienzwert zu verwenden.
So wird auf der Grundlage der Kostenbasis sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV ein individueller **Effizienzwert** des Netzbetreibers berechnet. Aus diesem Effizienzwert - der mit den Werten anderer Netzbetreiber verglichen wird - ergibt sich die individuelle **Effizienzvorgabe** für den Netzbetreiber. Je schlechter der Effizienzwert, desto strenger die Effizienzvorgabe, weil geringere Effizienz ein höheres Kosteneinsparungspotenzial bietet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32]. Das Unternehmen mit dem besten Verhältnis zwischen Leistungserbringung und Aufwand wird als das effizienteste betrachtet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 35] und erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein darf. Da es dem Unternehmen unmöglich ist, in einer so kurzen Zeit so hohe Einsparungen vorzunehmen.
In {{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}} ist eine Anpassung der Effizienzvorgabe für den Fall vorgesehen, dass die Vorgabe mit zumutbaren Maßnahmen nicht erreicht bzw. übertroffen werden kann. Allerdings trägt der Netzbetreiber die Nachweispflicht, dass er die Vorgabe nicht erreichen bzw. übertreffen kann.
- Kostenniveau aller Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
Der Vergleich erfolgt gem. §§ 13 und 14 ARegV in der Weise, dass die sog. Aufwandsparameter aus {{du przepis="§ 14 ARegV"}} (vereinfacht ausgedrückt sind es die gem. {{du przepis="§ 6 ARegV"}} ermittelten Kosten abzüglich der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten) ins Verhältnis zu den Vergleichsparametern gem. {{du przepis="§ 13 ARegV"}} gesetzt werden. Als Vergleichsparameter wird insgesamt der Umfang der vom Netzbetreiber erbrachten Leistungen zugrunde gelegt, auf den sich seine Kosten beziehen, d. h. gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 3 ARegV"}} z. B. die Anzahl der Anschlüsse, versorgte Fläche, Leitungslänge usw.
Der Vergleich wird dabei entsprechend dem Gebot der Robustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}} auf zwei Wegen parallel vorgenommen. In § 12 i. V. m. Anlage 3 zu ARegV ist vorgesehen, dass der Effizienzvergleich nach zwei Berechnungsmethoden erfolgen soll:
- der Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Kommt es zu Abweichungen zwischen den beiden Methoden, so ist nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}} der jeweils höhere (also für den Netzbetreiber günstigere) Effizienzwert zu verwenden.
So wird auf der Grundlage der Kostenbasis sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV ein individueller **Effizienzwert** des Netzbetreibers berechnet. Aus diesem Effizienzwert - der mit den Werten anderer Netzbetreiber verglichen wird - ergibt sich die individuelle **Effizienzvorgabe** für den Netzbetreiber. Je schlechter der Effizienzwert, desto strenger die Effizienzvorgabe, weil geringere Effizienz ein höheres Kosteneinsparungspotenzial bietet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32]. Das Unternehmen mit dem besten Verhältnis zwischen Leistungserbringung und Aufwand wird als das effizienteste betrachtet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 35] und erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein darf. Da es dem Unternehmen unmöglich ist, in einer so kurzen Zeit so hohe Einsparungen vorzunehmen.
In {{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}} ist eine Anpassung der Effizienzvorgabe für den Fall vorgesehen, dass die Vorgabe mit zumutbaren Maßnahmen nicht erreicht bzw. übertroffen werden kann. Allerdings trägt der Netzbetreiber die Nachweispflicht, dass er die Vorgabe nicht erreichen bzw. übertreffen kann.
Deletions:
- Kostenniveau aller Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
So wird auf der Grundlage der im Rahmen der Kostenbasis ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV ein individueller **Effizienzwert** des Netzbetreibers berechnet. Aus diesem Effizienzwert - der mit den Werten anderer Netzbetreiber verglichen wird - ergibt sich die individuelle **Effizienzvorgabe** für den Netzbetreiber. Je schlechter der Effizienzwert, desto strenger die Effizienzvorgabe, weil geringere Effizienz ein höheres Kosteneinsparungspotenzial bietet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32].
((1)) Berechnungsmethoden beim Effizienzvergleich
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}}) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Kommt es zu Abweichungen zwischen den beiden Methoden, so ist nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}} der jeweils höhere (also für den Netzbetreiber günstigere) Effizienzwert zu nehmen.
Effizienz ist dabei eine Relation von wirtschaftlichem Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen; wenn für ein konkretes wirtschaftliches Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird, dann ist die Aufgabe effizient erledigt worden. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist, in einer so kurzen Zeit so hohe Einsparungen vorzunehmen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Additions:
Der Effizienzvergleich, der als Herzstück der Anreizregulierung bezeichnet wird [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 31], ist in den {{du przepis="§ 11 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 16 ARegV"}} geregelt. Auf dem von der Regulierungsbehörde gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ARegV bundesweit durchzuführenden Effizienzvergleich basieren die Effizienzvorgaben für die Netzbetreiber, die in der Regel zur schrittweise Absenkung ihrer [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 Erlösobergrenzen]] führen.
Die Folge dieses Regulierungsansatzes ist - anders ausgedrückt -, dass sich die Erlösobergrenze aller Netzbetreiber am Kostenniveau des effizientesten Netzbetreiber zu orientieren hat. Langfristig müssen alle Netzbetreiber diese (höchste) Effizienz erreichen. Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
Beim Effizienzvergleich sind die sog. beeinflussbaren und die nicht beeinflussbaren Kosten zu beachten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} präzisieren diese Unterscheidung und stellen fest, welche Kosten:
((1)) Durchführung des Effizienzvergleichs
Mit dem Effizienzvergleich wird die Effizienz des Netzbetreibers in der Weise ermittelt, dass seine Kostenstruktur in Form von Kennzahlen analysiert wird [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32]. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
- Kostenniveau aller Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
So wird auf der Grundlage der im Rahmen der Kostenbasis ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV ein individueller **Effizienzwert** des Netzbetreibers berechnet. Aus diesem Effizienzwert - der mit den Werten anderer Netzbetreiber verglichen wird - ergibt sich die individuelle **Effizienzvorgabe** für den Netzbetreiber. Je schlechter der Effizienzwert, desto strenger die Effizienzvorgabe, weil geringere Effizienz ein höheres Kosteneinsparungspotenzial bietet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32].
Die Folge dieses Regulierungsansatzes ist - anders ausgedrückt -, dass sich die Erlösobergrenze aller Netzbetreiber am Kostenniveau des effizientesten Netzbetreiber zu orientieren hat. Langfristig müssen alle Netzbetreiber diese (höchste) Effizienz erreichen. Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
Beim Effizienzvergleich sind die sog. beeinflussbaren und die nicht beeinflussbaren Kosten zu beachten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} präzisieren diese Unterscheidung und stellen fest, welche Kosten:
((1)) Durchführung des Effizienzvergleichs
Mit dem Effizienzvergleich wird die Effizienz des Netzbetreibers in der Weise ermittelt, dass seine Kostenstruktur in Form von Kennzahlen analysiert wird [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32]. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
- Kostenniveau aller Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
So wird auf der Grundlage der im Rahmen der Kostenbasis ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV ein individueller **Effizienzwert** des Netzbetreibers berechnet. Aus diesem Effizienzwert - der mit den Werten anderer Netzbetreiber verglichen wird - ergibt sich die individuelle **Effizienzvorgabe** für den Netzbetreiber. Je schlechter der Effizienzwert, desto strenger die Effizienzvorgabe, weil geringere Effizienz ein höheres Kosteneinsparungspotenzial bietet [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 32].
Deletions:
Zentrale Begriffe des Effizienzvergleichs sind die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} präzisieren diese Unterscheidung und stellen fest, welche Kosten:
Additions:
Der Effizienzvergleich, der als Herzstück der Anreizregulierung bezeichnet wird [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 31], ist in den {{du przepis="§ 11 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 16 ARegV"}} geregelt. Auf dem , ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben der Regulierungsbehörde, die in der Regel zur schrittweise Absenkung der Erlösobergrenze des jeweiligen Netzbetreibers führen. Anders ausgedrückt führt dieser Regulierungsansatz dazu, dass sich die Erlösobergrenze aller Netzbetreiber am Kostenniveau des effizientesten Netzbetreiber zu orientieren hat. Langfristig müssen alle Netzbetreiber diese (höchste) Effizienz erreichen. Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
Deletions:
Additions:
Der Effizienzvergleich, der als Herzstück der Anreizregulierung bezeichnet wird [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 31], geregelt in den {{du przepis="§ 11 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben der Regulierungsbehörde, die in der Regel zur schrittweise Absenkung der Erlösobergrenze des jeweiligen Netzbetreibers führen. Anders ausgedrückt führt dieser Regulierungsansatz dazu, dass sich die Erlösobergrenze aller Netzbetreiber am Kostenniveau des effizientesten Netzbetreiber zu orientieren hat. Langfristig müssen alle Netzbetreiber diese (höchste) Effizienz erreichen. Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und werden beim Effizienzvergleich außer Acht gelassen. Gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 2 ARegV"}} wird der Effizienzwert in Bezug auf die Kosten des Netzbetriebes erst nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten festgelegt.
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und werden beim Effizienzvergleich außer Acht gelassen. Gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 2 ARegV"}} wird der Effizienzwert in Bezug auf die Kosten des Netzbetriebes erst nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten festgelegt.
Deletions:
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und werden beim Effizienzvergleich außer Acht gelassen, vgl. {{du przepis="§ 12 Abs. 2 ARegV"}}.
Additions:
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und werden beim Effizienzvergleich außer Acht gelassen, vgl. {{du przepis="§ 12 Abs. 2 ARegV"}}.
Deletions:
Additions:
Der Effizienzvergleich, geregelt in den {{du przepis="§ 11 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben der Regulierungsbehörde, die in der Regel zur schrittweise Absenkung der Erlösobergrenze des jeweiligen Netzbetreibers führen. Anders ausgedrückt führt dieser Regulierungsansatz dazu, dass sich die Erlösobergrenze aller Netzbetreiber am Kostenniveau des effizientesten Netzbetreiber zu orientieren hat. Langfristig müssen alle Netzbetreiber diese (höchste) Effizienz erreichen. Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
((1)) Nicht beeinflussbare Kosten und Ineffizienzen
Zentrale Begriffe des Effizienzvergleichs sind die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} präzisieren diese Unterscheidung und stellen fest, welche Kosten:
- dauerhaft nicht beeinflussbar und deshalb bedingungslos im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
((1)) Nicht beeinflussbare Kosten und Ineffizienzen
Zentrale Begriffe des Effizienzvergleichs sind die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} präzisieren diese Unterscheidung und stellen fest, welche Kosten:
- dauerhaft nicht beeinflussbar und deshalb bedingungslos im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
Deletions:
Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
((1)) Nicht beeinflussbare Kosten und Ineffizienz
Zentrale Begriffe des Effizienzvergleichs sind die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} setzen diese Unterscheidung um.
Das im Detail recht komplexe Verfahren zur Ermittlung des Effizienzwertes für das jeweilige Netzunternehmen trifft im Ergebnis die Aussage darüber, welche Kosten:
- dauerhaft nicht beeinflussbar sind und deshalb bedingungslos im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
Additions:
Kategorie: CategoryEnergierecht, CategroyEnergierechtLexikon
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No Differences
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Additions:
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden und haben keinen Einfluss auf den eigentlichen Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}. In {{du przepis="§ 11 II ARegV"}} werden sie abschließend aufgezählt. Hierzu zählen insbesondere öffentliche Abgaben und Lasten.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung des verbleibenden Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Kommt es zu Abweichungen zwischen den beiden Methoden, so ist nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}} der jeweils höhere (also für den Netzbetreiber günstigere) Effizienzwert zu nehmen.
Effizienz ist dabei eine Relation von wirtschaftlichem Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen; wenn für ein konkretes wirtschaftliches Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird, dann ist die Aufgabe effizient erledigt worden. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist, in einer so kurzen Zeit so hohe Einsparungen vorzunehmen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Hier wurde für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
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Kategorie: [[CategoryEnergierecht Energierecht]]
Siehe auch:
- [[EnergierechtGliederung Gliederung der Vorlesung Energierecht]]
- Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] sowie [[EnergieRNNE Regulierung der Netzentgelte]]
Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}. In {{du przepis="§ 11 II ARegV"}} werden sie abschließend aufgezählt. Hierzu zählen insbesondere öffentliche Abgaben und Lasten.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung des verbleibenden Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Kommt es zu Abweichungen zwischen den beiden Methoden, so ist nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}} der jeweils höhere (also für den Netzbetreiber günstigere) Effizienzwert zu nehmen.
Effizienz ist dabei eine Relation von wirtschaftlichem Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen; wenn für ein konkretes wirtschaftliches Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird, dann ist die Aufgabe effizient erledigt worden. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist, in einer so kurzen Zeit so hohe Einsparungen vorzunehmen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist. Hier wurde für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
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Kategorie: [[CategoryEnergierecht Energierecht]]
Siehe auch:
- [[EnergierechtGliederung Gliederung der Vorlesung Energierecht]]
- Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] sowie [[EnergieRNNE Regulierung der Netzentgelte]]
Deletions:
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Effizienz ist dabei eine Relation von wirtschaftlichem Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen; wenn für ein konkretes wirtschaftliches Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird, dann ist die Aufgabe effizient erledigt worden.
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist.
{{image url="Effizienzvergleich.jpg"}}
Deshalb ist zunächst zu klären was **dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten** sind. Diese sind im {{du przepis="§ 11 II ARegV"}} abschließend aufgezählt und haben keinen Einfluss auf den Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten {{du przepis="§ 11 III ARegV"}}. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, {{du przepis="§ 11 IV ARegV"}}. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.
Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die [[DEAAnalyse DEA (Data Envelopment Analysis)]] und die [[SFAAnalyse SFA (Stochastic Frontier Analysis)]]. Geregelt sind die Methoden im {{du przepis="§ 12 I 1 ARegV"}} i.V.m. Anlage 3 der {{du akt="ARegV"}}.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im {{du przepis="§ 21a V 5 EnWG"}}. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}}, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die in {{du przepis="§ 21a V 4 EnWG"}} genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der {{du przepis="§ 12 IV ARegV"}} zu nennen. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist in so kurzer Zeit so viele Ineffizienzen abzubauen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
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Die Grafik zeigt, dass die Unternehmen in kürzester Zeit ihre Ineffizienzen durch die Reduzierung von beeinflussbaren Kosten abbauen müssen. Effizientere Betreiber müssen dabei weniger Kosten reduzieren, um letztendlich Gewinne bis zur Erlösobergrenze zu generieren.
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier wird für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Additions:
== Begriff und Bedeutung des Effizienzvergleichs, der Effizienzvorgabe und des Effizienzwertes als zentraler Mechanismen der Anreizregulierungsverordnung ==
((1)) Allgemeine Informationen
Der Effizienzvergleich, geregelt in den {{du przepis="§ 12 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 14 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben für den Netzbetreiber, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Erlösobergrenzen haben. Über die aus dem Effizienzvergleich resultierende Effizienzvorgabe sollen Netzbetreiber einen Anreiz erhalten, die höchstmögliche Effizienz zu erreichen. Anders ausgedrückt führt dieser Regulierungsansatz dazu, dass der effizienteste Netzbetreiber "den Ton angibt" und in einer langfristigen Perspektive alle sein Effizienzniveau erreichen sollen.
Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
((1)) Nicht beeinflussbare Kosten und Ineffizienz
Zentrale Begriffe des Effizienzvergleichs sind die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} setzen diese Unterscheidung um.
Das im Detail recht komplexe Verfahren zur Ermittlung des Effizienzwertes für das jeweilige Netzunternehmen trifft im Ergebnis die Aussage darüber, welche Kosten:
- dauerhaft nicht beeinflussbar sind und deshalb bedingungslos im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
- vorübergehend nicht beeinflussbar sind, weil sie auch beim effizientesten Netzbetreiber vorkommen, so dass sie ebenfalls im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
- als Ineffizienz bezeichnet werden können, also vom Netzbetreiber im konkreten Fall beeinflussbar und deshalb schrittweise abzubauen sind.
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können.
((2)) Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden). Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}.
((2)) Vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten
Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten sind aus Sicht des Gesetzgebers ebenfalls nicht zu beanstanden. Das sind diejenigen Kosten, welche nach der Effizienzanalyse vergleichbarer Netzbetreiber (Vergleich gem. {{du przepis="§ 12 ARegV"}}) mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Die genauen Parameter für den Vergleich nach {{du przepis="§ 12 ARegV"}} nennt {{du przepis="§ 13 ARegV"}}. Welche Kosten dabei in die Berechnung einfließen, bestimmt {{du przepis="§ 14 ARegV"}}.
((2)) Beeinflussbare Kosten (Ineffizienzen)
Die im Vergleich mit anderen Netzbetreibern als vermeidbar identifizierten Kosten (beeinflussbare Kosten) werden auch als sog. Ineffizienzen bezeichnet. Unter bestimmten, in {{du przepis="§ 15 ARegV"}} genannten Fällen können dabei besondere Umstände des Netzbetreibers zusätzlich berücksichtigt werden, so dass der als "ineffizient" identifizierte Kostenbereich noch reduziert werden kann. Im Übrigen sind die Ineffizienzen abzubauen.
Die ermittelten Ineffizienzen sind das entscheidende Ergebnis der Effizienzanalyse und fließen in die Berechnung der Erlösobergrenze entsprechend ein.
((1)) Berechnungsmethoden beim Effizienzvergleich
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}}) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
Effizienz ist dabei eine Relation von wirtschaftlichem Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen; wenn für ein konkretes wirtschaftliches Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird, dann ist die Aufgabe effizient erledigt worden.
((1)) Berücksichtigung der Effizienzvorgabe
Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert in der Weise bei der Berechnung der Erlösobergrenzen berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich Erlöse aufweist, welche im Verhältnis auch der effizienteste Netzbetreiber erzielt hätte.
Aus dem so ermittelten Pfad sowie aus den übrigen (nicht beeinflussbaren) Kosten einschließlich der Kapitalverzinsung resultieren die Erlösobergrenzen.
((1)) Vereinfachtes Verfahren
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist.
Damit die in {{du przepis="§ 21a V 4 EnWG"}} genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der {{du przepis="§ 12 IV ARegV"}} zu nennen. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist in so kurzer Zeit so viele Ineffizienzen abzubauen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
((1)) Allgemeine Informationen
Der Effizienzvergleich, geregelt in den {{du przepis="§ 12 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 14 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben für den Netzbetreiber, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Erlösobergrenzen haben. Über die aus dem Effizienzvergleich resultierende Effizienzvorgabe sollen Netzbetreiber einen Anreiz erhalten, die höchstmögliche Effizienz zu erreichen. Anders ausgedrückt führt dieser Regulierungsansatz dazu, dass der effizienteste Netzbetreiber "den Ton angibt" und in einer langfristigen Perspektive alle sein Effizienzniveau erreichen sollen.
Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes im Wege des Effizienzvergleichs näher erläutert.
((1)) Nicht beeinflussbare Kosten und Ineffizienz
Zentrale Begriffe des Effizienzvergleichs sind die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Diese Unterscheidung ist bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthalten. Die §{{du przepis="§ 11 ff. ARegV"}} setzen diese Unterscheidung um.
Das im Detail recht komplexe Verfahren zur Ermittlung des Effizienzwertes für das jeweilige Netzunternehmen trifft im Ergebnis die Aussage darüber, welche Kosten:
- dauerhaft nicht beeinflussbar sind und deshalb bedingungslos im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
- vorübergehend nicht beeinflussbar sind, weil sie auch beim effizientesten Netzbetreiber vorkommen, so dass sie ebenfalls im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
- als Ineffizienz bezeichnet werden können, also vom Netzbetreiber im konkreten Fall beeinflussbar und deshalb schrittweise abzubauen sind.
Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist notwendig, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Die Regulierung darf nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, in dem die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können.
((2)) Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Abzug der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden). Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt {{du przepis="§ 11 ARegV"}}.
((2)) Vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten
Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten sind aus Sicht des Gesetzgebers ebenfalls nicht zu beanstanden. Das sind diejenigen Kosten, welche nach der Effizienzanalyse vergleichbarer Netzbetreiber (Vergleich gem. {{du przepis="§ 12 ARegV"}}) mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Die genauen Parameter für den Vergleich nach {{du przepis="§ 12 ARegV"}} nennt {{du przepis="§ 13 ARegV"}}. Welche Kosten dabei in die Berechnung einfließen, bestimmt {{du przepis="§ 14 ARegV"}}.
((2)) Beeinflussbare Kosten (Ineffizienzen)
Die im Vergleich mit anderen Netzbetreibern als vermeidbar identifizierten Kosten (beeinflussbare Kosten) werden auch als sog. Ineffizienzen bezeichnet. Unter bestimmten, in {{du przepis="§ 15 ARegV"}} genannten Fällen können dabei besondere Umstände des Netzbetreibers zusätzlich berücksichtigt werden, so dass der als "ineffizient" identifizierte Kostenbereich noch reduziert werden kann. Im Übrigen sind die Ineffizienzen abzubauen.
Die ermittelten Ineffizienzen sind das entscheidende Ergebnis der Effizienzanalyse und fließen in die Berechnung der Erlösobergrenze entsprechend ein.
((1)) Berechnungsmethoden beim Effizienzvergleich
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}}) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
Effizienz ist dabei eine Relation von wirtschaftlichem Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen; wenn für ein konkretes wirtschaftliches Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird, dann ist die Aufgabe effizient erledigt worden.
((1)) Berücksichtigung der Effizienzvorgabe
Gem. {{du przepis="§ 16 ARegV"}} wird der Effizienzwert in der Weise bei der Berechnung der Erlösobergrenzen berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende dieses Pfades lediglich Erlöse aufweist, welche im Verhältnis auch der effizienteste Netzbetreiber erzielt hätte.
Aus dem so ermittelten Pfad sowie aus den übrigen (nicht beeinflussbaren) Kosten einschließlich der Kapitalverzinsung resultieren die Erlösobergrenzen.
((1)) Vereinfachtes Verfahren
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des {{du przepis="§ 24 ARegV"}} können kleinere Netzbetreiber (15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist.
Damit die in {{du przepis="§ 21a V 4 EnWG"}} genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der {{du przepis="§ 12 IV ARegV"}} zu nennen. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen erhält den Effizienzwert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechend niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist in so kurzer Zeit so viele Ineffizienzen abzubauen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Deletions:
vgl. auch [[Baumelement5628 diesen Artikel]]
==== ((1)) Allgemeine Informationen ====
Der Effizienzvergleich, geregelt in den {{du przepis="§ 12 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 14 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben des Netzbetreibers, welche einen Einfluss auf die Höhe der Erlösobergrenzen nehmen.
Im Rahmen des Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}}) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
Effizienz ist zunächst einmal eine Relation von Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen („Die Dinge, die getan werden, richtig tun.“) – wenn es für ein fixes Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird. Im Gegensatz dazu kann es auch zur Ineffizienz kommen, welche zur Bedeutung hat, ohne den erwünschten Erfolg, entspricht der Unwirtschaftlichkeit.
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom [[RegulierungsKonto Regulierungskonto]] aus jährlich entschieden werden.
Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} zu entnehmen. Der {{du przepis="§ 11 ARegV"}} setzt diese Unterscheidung um.
Für den Effizienzvergleich wird nach {{du przepis="§ 12 II ARegV"}} von den Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten abgezogen. Der verbleibende Anteil ist dann die Grundlage für den Effizienzvergleich (siehe Abbildung).
Damit die im {{du przepis="§ 21a V 4 EnWG"}} genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der {{du przepis="§ 12 IV ARegV"}} zu nennen. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Grund für diese Deckelung der Effizienzwerte ist, dass die Regulierungsbehörde den Betreibern einen niedrigeren Wert nicht in einer [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] zumuten kann. Da es dem Unternehmen unmöglich ist in so kurzer Zeit so viele Ineffizienzen abzubauen. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.