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EEG - Umlage


in Arbeit

Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW. Für 2015 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.

Im Weiteren werden folgende Fragen geklärt:

  • Was ist die EEG-Umlage und welche Bedeutung hat diese?
  • Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage?
    • gegenüber Eigenversorgern und
  • Unter welchen Voraussetzungen kann von dieser nach den §§ 63 ff. EEG befreit werden?

A. Begriff und Bedeutung

Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber.

B. Anspruch auf die EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG

1. Anforderungen dem Grunde nach

Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs bestehen:

  • der Anspruchsberechigter ist Übertragungsnetzbetreiber
  • der Anspruchsgegner ist Elektrizitätversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
  • es liegt kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 3 vor

a. Berechtigter = Übertragungsnetzbetreiber

Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich mehr als ein Gebiet umfassen und auf den Transport von Strom durch und über diese Gebiete an Stromverteilnetze abzielen.

Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG enthalten. Vor diesem Hintergund stellt sich insoweit die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des § 60 EEG, welcher sich auf die EEG-Umlage bezieht und dem Umstand das die Definition in § 5 EEG gegenüber der in § 3 EnWG enger gefasst ist. Dies ist daran zu erkennen, dass der Adressatenkreis in § 3 EnWG im Hinblick auf die Netzeigenschaft ([...] des Übertragungsnetzes [...]) weiter geht als der von § 5 EEG ([...] Hoch-und Höchstspannungsnetzen [...]) . Somit kann davon augegangen werden, dass die im § 3 EnWG enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt.

b. Verfpflichteter = Elektrizitätversorgungsunternehmen (EltVU)

Im Gegensatz zur Bestimmung, ob jemand Übertragungsnetzbetreiber i.S.d. § 5 Nr. 31 EEG ist oder nicht, ist die Klärung des Anspruchsverpflichtenden nicht ganz so einfach. Bei diesem muss es sich um

  • ein Elektrizitätversorgungsunternehmen handeln
  • es muss eine Belieferung von Strom erfolgen und
  • die Lieferung erfolgt an einen Letztverbraucher

aa. Elektrizitätversorgungsunternehmen

Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Elektrizitätversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG ist dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Dies können sowohl Stromhändler wie auch Contractoren, welche den Strom selber erzeugen oder beziehen sein. Die Lieferbezeichnung ist hierbei auf eine kommerzielle Verwertung gerichtet. Hiernach ist derjenige nicht als Lieferant tätig, welcher den Strom nur verschenkt.
Eine natürliche bzw. juristische Person erhält ihre Qualifikation als Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht durch ihr Auftreten. Vielmehr kommt es für die Stellung als Elektrizitätversorgungsunternehmen auf das Verhalten des Belieferten an. Veräußert dieser den Strom, so wird das Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht zur EEG-Umlagepflicht herangezogen. Verbraucht dieser jedoch den Strom ist das Elektrizitätversorgungsunternehmen im Unfang der gelieferten Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dies soll am Beispiel der Stromlieferantenkette verdeutlicht werden:

Beispiel:
Das Unternehmen A liefert an das Unternehmen B 200 kWh. B verbraucht 100 kWh selber und liefert 100 kWh an das Unternehmen C. Dieses liefert die 100 kWh an den Letztverbraucher D. In einem solchen Fall ist dann der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen A und C zu richten. Dieser Anspruch bezieht sich aber nur auf die von A an B gelieferte Stromenge im Umfang von 100 kWh die B verbraucht hat. In diesem Umfang ist B als Letztverbraucher anzusehen.
Auch kommt ein Anspruch gegen C in Bezug auf die an D gelieferten 100 kWh in Betracht. Ein Anspruch gegen den D scheidet, aufgrund dass dieser den Strom verbraucht, aus.


bb. Belieferung mit Strom

Ist der Verpflichtete ein Elektriztätsversorgungsunternehmen, so muss dieses einen Letztverbaucher mit Strom beliefern.
In der Elt. RL 200972/72/EG ist der Begriff der Lieferung nicht zu finden. Dort heißt es in Art. 2 Nr. 19 eine Versorgung ist der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden. Eine vergleichbare Definition ist in § 5 EEG nicht enthalten.
Mit dem Begriff der Lieferung musste sich das OLG-Hamburg in jüngster Zeit beschäftigen. Dieses hatte hierbei über die Frage der Umlagepflicht bei Lieferung von Nutzenergie am 12.08.2014 zu entscheiden. Entsprechend seiner Ausführungen ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwendig ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen.
Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Demnach liegt eine Lieferung zwischen Konzernunternehmen, welche rechtlich eigenständig bzw. verschiedene, juristische Personen darstellen, vor. Problematischer in diesem Zusammenhang sind die Fällen der Lohnverstromung. Bei diesen erfolgt die Stromerzeugung für den Letztverbraucher unter Verwendung des vom Letztverbraucher zur Verfügung gestellten Primärenergieträgers. In einem solchen Fall sind an der Lieferung ebenfalls zwei verschiedene Rechtsträgerschaft beteiligt, sodass eine Lieferbeziehung vorliegt.
Ein anderer Fall betrifft die sog. Medienlieferung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht Strom, sondern mit Nutzenergie, in Form von Licht. Auch in diesem Fall liegt eine Lieferbeziehung vor. Hingegen erfolgt keine Lieferung beim Eigenverbrauch.
Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt.

Die Prüfung dieses Punktes wird durch die ins EEG 2014 neu eingeführte Liefervermutung nach S. 2 ergänzt. Sinn und Zweck dieser wiederlegbaren Liefervermutung ergibt sich daraus, dass alle beim Übertragungsnetzbetreiber im Bilanzkreis stehenden Energiemengen regelmäßig der EEG-Umlagepflicht unterfallen sollen. Damit die Liefervermutung greift, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • beim Übertragungsnetzbetreiber geführter Bilanzkreis bzw. Unterbilanzkreis
  • Abgabe von elektrischer Arbeit an physikalische Entnahmestellen
  • keine Vorlage einer bilanzkreisspezifischen Meldung eines EltVU nach § 74 EEG

cc. An einen Letztverbraucher

Die Stromlieferung muss an einen Letztverbraucher erfolgen. Nach § 5 Nr. 24 EEG ist jede natürliche oder juristische Person alsLetztverbraucher anzusehen, welche Strom verbraucht.
Anhand dieser Begriffsbestimmung ist zu erkennen, dass diese ziemlich weit geht weshalb dieser teleologisch zu reduzieren ist. Das EEG hat ausschließlich die leitungsgebundene Energieversorgung im Auge. Demnach erfolgt i. D. S. kein Verbrauch, wenn der gespeicherte Strom aus einer Batterie bzw. Akku verwendet wird. Allerdings erfolgt dann ein Verbrauch, wenn der Akku an die Steckdose gehangen wird um diesen wieder aufzuladen. Für die Fälle der Entnahme aus der Eigenerzeugungsanlage gilt die Sonderregelung des § 61 EEG.

Ferner ist es auf Seiten des EltVU nicht notwendig, dass dieses nur oder überwiegend Letztverbraucher mit Strom beliefert. Vielmehr genügt es, wenn ein Letztverbraucher von dem EltVU mit Strom versorgt wird.

c. Kein Ausschluss nach Abs. 3

Schließlich kann der Übertragungsnetzbetreiber nur dann die Zahlung der EEG-Umlage vom ElVU verlangen, wenn keine Ausnahmen nach § 60 Abs. 3 EEG greifen. Dieser normert drei Möglichkeiten, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf die EEg - Umlage entfällt. Im einzelnen sind dies:

  • Stromlierferungen an einen Stromspeicher
  • Strom zur Erzeugung von Speichergas oder
  • Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie

Im Weiteren werden die Einzelnen Ausnahmenfälle näher behandelt.

aa. Lieferung von Strom an einen Stromspeicher

Nach § 60 Abs. 3 S. 1 EEG entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Zuführungsbestandteil und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden Letzverbrauchsprozess statt.
Hinzukommen muss, dass der Strom zeitlich nachfolgend wieder in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und der Stromspeicher nur diesem Zweck dient.

bb. Strom wird zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt

§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG dehtn die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas unmittelbar erfolgt oder das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird.

cc. Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie

2. Anforderungen dem Umfang nach

C. Anspruch auf EEG-Umlage nach § 61 EEG

vgl. hierzu den separaten Beitrag zur Eigenversorgung unter Punkt B.

D. Befreiung von der EEG-Umlagepflicht - insb. Besondere Ausgleichsregelung §§ 63 ff. EEG

E. Fallbeispiel


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