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EEG - Umlage


in Arbeit

Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW. Für 2015 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.

Im Weiteren werden folgende Fragen geklärt:

  • Was ist die EEG-Umlage und welche Bedeutung hat diese?
  • Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage?
    • gegenüber Eigenversorgern und
  • Unter welchen Voraussetzungen kann von dieser nach den §§ 63 ff. EEG befreit werden?

A. Begriff und Bedeutung

Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber.

B. Anspruch auf die EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG

1. Anforderungen dem Grunde nach

Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs bestehen:

  • der Anspruchsberechigter ist Übertragungsnetzbetreiber
  • der Anspruchsgegner ist Energieversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
  • es liegt kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 3 vor

a. Berechtigter = Übertragungsnetzbetreiber

Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich über eine Region hinaus reichen und auf denTransport von Strom durch und über diese Regionen an Stromverteilnetze abzielen.

Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG enthalten. Vor diesem Hintergund stellt sich insoweit die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des § 60 EEG, welcher sich auf die EEG-Umlage bezieht und dem Vorhandensein einer selbstständigen, enger gefassten Begriffsdefinition in § 5 EEG kann davon augegangen werden, dass im § 3 EnWG enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass der Adressatenkreis in § 3 EnWG weiter geht als der von § 5 EEG.

b. Verfpflichteter = Elektrizitätversorgungsunternehmen (EltVU)

Im Gegensatz zur Bestimmung, ob jemand Übertragungsnetzbetreiber i.S.d. § 5 Nr. 31 EEG ist oder nicht, ist die Klärung des Anspruchsverpflichtenden nicht ganz so einfach. Bei diesem muss es sich um

  • ein Elektrizitätversorgungsunternehmen handeln
  • es muss eine Belieferung von Strom erfolgen und
  • die Lieferung erfolgt an einen Letztverbaucher

aa. Elektrizitätversorgungsunternehmen

Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Dies können sowohl Stromhändler wie auch Contractoren, welche den Strom selber erzeugen oder beziehen sein. Die Lieferbezeichnung ist hierbei auf eine kommerzielle Verwertung gerichtet. Hiernach ist derjenige nicht als Lieferant tätig, welcher den Strom nur verschenkt.
Eine natürliche bzw. juristische Person erhält ihre Qualifikation als Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht durch ihr Auftreten. Vielmehr kommt es für die Stellung als Elektrizitätversorgungsunternehmen auf das Verhalten des Belieferten an. Veräußert dieser den Strom, so wird das Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht mit zur EEG-Umlagepflicht herangezogen. Verbraucht dieser jedoch den Strom ist das Elektrizitätversorgungsunternehmen im Unfang der gelieferten Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dies soll am Beispiel der Stromlieferantenkette verdeutlicht werden:

Beispiel:
Das Unternehmen A lifert an das Unternehmen B 200 kW. b verbaucht 100 kW selber und liefert 100 kW ann das Unternehmen C. Dieses liefert 50 kW an den Letztverbaucher D und verbraucht die restlichen 50 kW. In einem solchen Fall ist dann der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen C zu richten. Ein Anspruch gegen den D scheidet, aufgrund dass dieser den Strom verbaucht, aus. Auch kommt ein Anspruch gegen B in Bezug auf die selbstverbauchten 100 kW nicht in Betracht, weil es im Umfang des selbstverbrauchten Stroms als Letztverbaucher anzusehen ist.


bb. Belieferung mit Strom

Ist der Verpflichtete ein Elektriztätsversorgungsunternehmen, so muss dieses eine Letztverbaucher mit Strom beliefern. Nach dem OLG Hamburg ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwenid ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt. Hingegen liegt keine Lieferung bei der Eigenversorgung vor.

Die Prüfung dieses Punktes wird durch die Liefervermutung nach S. 2 ergänzt. Sinn und Zweck dieser wiederlegbaren Liefervermutung ergibt sich daraus, dass alle beim Übertragungsnetzbetreiber im Bilanzkreis stehenden Energiemengen regelmäßig der EEG-Umlagepflicht unterfallen sollen. Damit die Liefervermutung greift, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • beim Übertragungsnetzbetreiber geführter Bilanzkreis bzw. Unterbilanzkreis
  • Abgabe von elektrischer Arbeit an physikalische Entnnahmestellen
  • keine Vorlage einer bilanzkreisbesonderen Meldung eines EltVU nach § 74 EEG

cc. An einen Letztverbaucher


c. Kein Ausschluss nach Abs. 3

aa. Lieferung von Strom an einen Stromspeicher

bb. Strom wird zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt

cc. Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie

2. Anforderungen dem Umfang nach

C. Anspruch auf EEG-Umlage nach § 61 EEG

vgl. hierzu den separaten Beitrag zur Eigenversorgung unter Punkt B.

D. Befreiung von der EEG-Umlagepflicht - insb. Besondere Ausgleichsregelung §§ 63 ff. EEG

E. Fallbeispiel


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