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EEG - Umlage


in Arbeit

Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW. Für 2015 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.

Im Weiteren werden folgende Fragen geklärt:

  • Was ist die EEG-Umlage und welche Bedeutung hat diese?
  • Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage?
    • gegenüber EVU`s
    • gegenüber Eigenversorgern und
  • Unter welchen Voraussetzungen kann von dieser nach den §§ 63 ff. EEG befreit werden?

A. Begriff und Bedeutung

Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von § 64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber.

B. Anspruch auf die EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Energieversorgungsunternehmen bildet § 60 Abs. 1 EEG. Diese Regelung zielt darauf ab, die Differenzkosten der unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgehobenen EEG- Einspeisungen und nach dem Verkauf an der Strombörse auf solche EVU weiterzugeben, Strom an Letztverbraucher liefern.

1. Anforderungen dem Grunde nach

a. Berechtigter = Übertragungsnetzbetreiber

b. Verfpflichteter = Energieversorgungsunternehmen (EVU)

c. Kein Ausschluss nach Abs. 3

aa. Lieferung von Strom an einen Stromspeicher

bb. Strom wird zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt

cc. Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie

2. Anforderungen dem Umfang nach

C. Anspruch auf EEG-Umlage nach § 61 EEG

vgl. hierzu den separaten Beitrag zur Eigenversorgung unter Punkt B.

D. Befreiung von der EEG-Umlagepflicht - insb. Besondere Ausgleichsregelung §§ 63 ff. EEG


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