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Direktleitung


A. Begriff

Nach § 3 Nr. 12 EnWG handelt es sich hierbei um eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet. Auch kann diese eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden sein.
Entsprechend dieser Definition unterscheidet das Gesetz drei Arten von Direktleitungen. So bezieht sich die erste Art auf Elektrizitäts und Gasleitungen. Demgegenüber erstreckt sich die zweite Variante nur auf Stromleitungen und die so bezieht sich die erste Art auf Elektrizitäts und Gasleitungen. Demgegenüber erstreckt sich die zweite Variante dritte ausschließlich auf Gasleitungen. Im folgenden werden die drei Arten näher dargestellt.

B. Arten

1. Leitungen die einzelnen Produktionsstandorte mit Kunden verbinden

Bei Produktionsstandorten handelt es sich um Energieerzeugungsanlagen. Die Direktleitung verknüpft diese mit einem einzelnen Kunden. Zu diesen zählen nach § 3 Nr. 24 EnWG Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Allerdings ist diese auf Person gerichtete Definition vorliegend verwirrend. Dies kann damit begründet werden, dass die Leitungen die physische Erzeugung und Verbrauchsstellen verknüpft.

2. Leitungen zwischen Stromerzeuger und einem EVU zum Zwecke der direkten Versorgung

Die zweite Variante erfordert das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen Erzeuger und EVU. Demnach hat die Direktleitung das Produktionsunternehmen mit dem EVU zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet. Dies erfordert wiederum nicht, dass es im Unterschied zum geschlossenen Verteilernetz ein räumlich begrenzten Industrie oder Gewerbegebiet darstellt. Auch muss es sich im Unterschied zu Kundenanlagen nicht um ein geographisch begrenztes Areal handeln. Ebenso muss es keine Eigenanlage des Kunden sein.

3. Eine zusätzliche zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden

Unter die dritte Art fallen zusätzliche zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunde. Aufgrund dass die Direktleitung nicht zum Netz der allgemeinen Versorgung zählt, werden deren Betreiber nicht von den Betreiberpflichren eines Energieversogungsnetzbetreibers adressiert. Kommt es in einem solchen Fall zu Versorgungslücken bleibt das allgemeine Versogungnetz hiervon unberührt.



Quelle: BerlKommEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 38 - 40.

CategoryEnergierechtLexikon
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