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Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG


in Arbeit

A. Einführung

Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.

Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.
Vor dem Hintergrund wurde die besondere Ausgleichsregelung des noch laufenden Beihilfeverfahrens im EEG 2014 eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend § 63 EEG kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.

Dementsprechend wird sich dieser Beitrag im Weiteren mit:

  • den Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage (B.)
  • der Wirkung der Entscheidung (C.)
  • den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.) und
  • den Übergangsbestimmungen (E.) beschäftigen.

B. Anspruch auf eine Begrenzung der EEG-Umlage

Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl formelle und materielle Anspruchsanforderungen vom antragstellendenn Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese näher dargestellt.

1. Formelle Anspruchsanforderungen

Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des § 63 EEG, ( Auf Antrag [...]). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieser. Die hierfür vorgehesene Regelung des § 66 Abs. 1 EEG normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureicghen. Dies bewirkt auch kein Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender mitwirkung sowie wegen mangelnder prüfungsmöglichkeit sdämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.

Gem. § 66 Abs. 2 EEG ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab 2015 in elektronischer Form zu stellen. Hierfür ist das vom BAFA eingerichtete Portal zu nutzen. An konkreten Bestimmungen fehlt es derzeit. Abweichend hiervon ist das BAFA berechtigt, Ausnahmen durch Allgemeinverfügungen verbindlich bestimmen. Diese ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

2. Materielle Anspruchsanforderungen

Die entscheidenden materiellen Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage ergben sich für stromkostenintensive Unternehmen aus § 64 EEG. Entsprchend dieser ist erforderlich, dass:

  • das Unternehmen Adressat der Regelung ist
  • der Stromverbrauch an der betroffenen Abnahmestelle mhr als 1 Gigawattstunde beträgt und
  • als stromintensiv auf Grundlage der Stromkostenintensität angesehen werden kann

a. Unternehmen=Adressat der Begrenzung

Ein Unternehmen kann dann den Ansopruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 64 Abs. 1 EEG geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5 übernommen.
Für eine Zuordnung des Unternehmens ist nicht ausschließlich die Tätigkeit dieses an der Abnahmestelle maßgeblich. Vielmehr kommt es auf di geamte Unternehmenstätigkeit an.

b. weitere Vorausetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG

Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zuzuordnen, so m7uss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anfordeerung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt).....).

Zudem muss das antragstellende Unternehmen als stromintensiv angesehene werden können. Masgebliche Größe hierfür bildet die Stromkostenintensität. Eine Definition dieser ist in § 64 Abs. 6 EEG enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welchen der Lite 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015 16% betragen und ab 2016 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten ein eineitlicher Wert von 20 %.
Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll.Die hierfür erforderliche Bsis wurde zwischenzeitlich nocht nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsvrordnung ist zu gewährleisten, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.

C. Folgen der Entscheidung

1. Allgemeine

Liegen sowohl die matweriellien wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenztz das BAFA die EEG-Umlage entsprechend § 64 Abs. 2 EEG. Dementsporechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Diesr Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt.Demensprechend ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Masgebliches Kriterium hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deßhakb weil 4 % nur dann zuzahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.
Ferner greift die Begrenzung nachNr. 2 und 3 nach Nr. 4 nur dan, wenn die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet. Demntsprechend sind mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist bzw. 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen, zu zahlen.



2. Besonderheiten

a. Selbstständige Unternehmensteile

b. Neu gegründete Unternehmen

c. Umwandlung von Unternehmen

D. Weitere Kompetenzen des BAFA

E. Übergngsbestimmungen
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