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Revision history for EnRBemessungsleistungEEG


Revision [69364]

Last edited on 2016-06-26 20:30:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon


Revision [53668]

Edited on 2015-05-12 18:58:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
[2] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drs. 17/6071, S. 60]]; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 26, 27.]]
Deletions:
//in Arbeit//
[2] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drs. 17/6071, S. 60]]; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 26.]]


Revision [53665]

Edited on 2015-05-12 18:56:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
[1] [[SaljeEEG2014Komm Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 21.]]; [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, S. 50.]]
Deletions:
[1] [[SaljeEEG2014 Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 21.]]; [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, S. 50.]]


Revision [53664]

Edited on 2015-05-12 18:55:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
[1] [[SaljeEEG2014 Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 21.]]; [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, S. 50.]]
[2] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drs. 17/6071, S. 60]]; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 26.]]
[5] [[SaljeEEG2014 Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 23 ff.]]
Deletions:
[1] [[SaljeEEG2014 Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 21.]]; BT-Drs. 16/8148, S. 50
[2] BT-Drs. 17/6071, S. 60; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 26.]]
[5] [[SaljeEEG2014 Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 23 ff.; ]]


Revision [53663]

Edited on 2015-05-12 18:52:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der **Summe der erzeugten Kilowattstunden bzw. tatsächliche, durchschnittliche Jahresarbeitsleistung** und **Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres bzw. theoretische, mögliche Jahresarbeitsdauer** ermittelt. Zu den erzeugten Kilowattstunden zählen im Unterschied zur Vorgängerregelung sowohl die durch Einspeisevergütung wie auch durch Direktvermarktung vermarkteten Kilowattstunden.[2]
Bei der Festlegung der möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren. Eine Stillegung setzt in diesem Fall voraus, dass ein Wille des Anlagenbetreibers dahingehend vorliegt die Anlage unbegrenzt und letztlich in der Zukunft nicht mehr zu betreiben. Gleiches gilt für einen Wieterbetrieb außerhalb des EE-Fördersystems. Hingegn liegt i.S.d. Vorschrift keine Stillegung vor, wenn diese durch Wartungsarbeiten, Instandhaltarbeiten oder Nachrüstungen bedingt ist.[3]
[1] [[SaljeEEG2014 Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 21.]]; BT-Drs. 16/8148, S. 50
[2] BT-Drs. 17/6071, S. 60; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 26.]]
[3] Schäterholff, in: Reshöft, EEG, 3. Auflage § 18 Rn. 5; Oschmann, in: Danner/Theobald, EEG 2009, § 3 Rn. 56c, d.
[4] [[FrenzMueggenborgEEGKomm Ekard/Hennig, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 28]]; Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Auflage 2011, § 18 Rn. 18.
[5] [[SaljeEEG2014 Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 23 ff.; ]]
Deletions:
Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der **Summe der erzeugten Kilowattstunden bzw. tatsächliche, durchschnittliche Jahresarbeitsleistung** und **Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres bzw. theoretische, mögliche Jahresarbeitsdauer** ermittelt. Zu den erzeugten Kilowattstunden zählen im Unterschied zur Vorgängerregelung sowohl die durch Einsspeisevergütung wie auch durch Direktvermarktung vermarkteten Kilowattstunden.[2]
Bei der Festlegung möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren. Eine Stillegung setzt in diesem Fall voraus, dass ein Wille des Anlagenbetreibers dahingehend vorliegt die Anlage unbegrenzt und letztlich in der Zukunft nicht mehr zu betreiben. Gleiches gilt für einen Wieterbetrieb außerhalb des EE-Fördersystems. Hingegn liegt i.S.d. Vorschrift keine Stillegung vor, wenn diese durch Wartungsarbeiten, Instandhaltarbeiten oder Nachrüstungen bedingt ist.[3]
[1]
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[3]
[4]
[5]


Revision [53639]

Edited on 2015-05-12 08:34:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Quellen:**
Deletions:
__**Quellen:**__


Revision [53630]

Edited on 2015-05-11 19:48:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen (**Schwellenwerte)** zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten. Hierdurch soll eine Überförderung oder Unterförderung vermieden werden.[1]
Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der **Summe der erzeugten Kilowattstunden bzw. tatsächliche, durchschnittliche Jahresarbeitsleistung** und **Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres bzw. theoretische, mögliche Jahresarbeitsdauer** ermittelt. Zu den erzeugten Kilowattstunden zählen im Unterschied zur Vorgängerregelung sowohl die durch Einsspeisevergütung wie auch durch Direktvermarktung vermarkteten Kilowattstunden.[2]
Bei der Festlegung möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren. Eine Stillegung setzt in diesem Fall voraus, dass ein Wille des Anlagenbetreibers dahingehend vorliegt die Anlage unbegrenzt und letztlich in der Zukunft nicht mehr zu betreiben. Gleiches gilt für einen Wieterbetrieb außerhalb des EE-Fördersystems. Hingegn liegt i.S.d. Vorschrift keine Stillegung vor, wenn diese durch Wartungsarbeiten, Instandhaltarbeiten oder Nachrüstungen bedingt ist.[3]
Keine Rolle hierbei spielt die Frage, ob die Anlage dauerhaft betriebsbereit ist. Auch ist es unerheblich, ob die Anlage sich tatsächlich dauerhaft in Betrieb befindet.[4]
Ist die Bemessungsleistung berechnet, so bildet diese die Grundlage für die Ermittlung der Durchschnittsvergütung. Hierfür ist die berechnete Bemessungsleistung ins Verhältnis zu den ee-formen spezifischen Vergütungssätze zu setzen. Schließlich ist die Höhe der Durchschnittsvergütung von der erzeugten, elektroischen Jahresarbeit abhängt. Dies hängt damit zusammen, dass der Leistungsbegriff mit einem festen Bestandteil arbeitet.[5]
__**Quellen:**__
[1]
[2]
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Deletions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten. Hierdurch soll eine Überförderung oder Unterförderung vermieden werden.
Im Weiteren folgt eine Erklärung des oben dargestellten Beispiels. Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der **Summe der erzeugten Kilowattstunden bzw. tatsächliche, durchschnittliche Jahresarbeitsleistung** und **Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres bzw. theoretische, mögliche Jahresarbeitsdauer** ermittelt. Zu den erzeugten Kilowattstunden zählen im Unterschied zur Vorgängerregelung sowohl die durch Einsspeisevergütung wie auch durch Direktvermarktung vermarkteten Kilowattstunden.
Bei der Festlegung möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren. Eine Stillegung setzt in diesem Fall voraus, dass ein Wille des Anlagenbetreibers dahingehend vorliegt die Anlage unbegrenzt und letztlich in der Zukunft nicht mehr zu betreiben. Gleiches gilt für einen Wieterbetrieb außerhalb des EE-Fördersystems. Hingegn liegt i.S.d. Vorschrift keine Stillegung vor, wenn diese durch Wartungsarbeiten, Instandhaltarbeiten oder Nachrüstungen bedingt ist.
Keine Rolle hierbei spielt die Frage, ob die Anlage dauerhaft betriebsbereit ist. Auch ist es unerheblich, ob die Anlage sich tatsächlich dauerhaft in Betrieb befindet.
Ist die Bemessungsleistung berechnet, so bildet diese die Grundlage für die Ermittlung der Durchschnittsvergütung. Hierfür ist die berechnete Bemessungsleistung ins Verhältnis zu den ee-formen spezifischen Vergütungssätze zu setzen. Schließlich ist die Höhe der Durchschnittsvergütung von der erzeugten, elektroischen Jahresarbeit abhängt. Dies hängt damit zusammen, dass der Leistungsbegriff mit einem festen Bestandteil arbeitet.


Revision [53629]

Edited on 2015-05-11 19:41:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei der Festlegung möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren. Eine Stillegung setzt in diesem Fall voraus, dass ein Wille des Anlagenbetreibers dahingehend vorliegt die Anlage unbegrenzt und letztlich in der Zukunft nicht mehr zu betreiben. Gleiches gilt für einen Wieterbetrieb außerhalb des EE-Fördersystems. Hingegn liegt i.S.d. Vorschrift keine Stillegung vor, wenn diese durch Wartungsarbeiten, Instandhaltarbeiten oder Nachrüstungen bedingt ist.
Keine Rolle hierbei spielt die Frage, ob die Anlage dauerhaft betriebsbereit ist. Auch ist es unerheblich, ob die Anlage sich tatsächlich dauerhaft in Betrieb befindet.
Ist die Bemessungsleistung berechnet, so bildet diese die Grundlage für die Ermittlung der Durchschnittsvergütung. Hierfür ist die berechnete Bemessungsleistung ins Verhältnis zu den ee-formen spezifischen Vergütungssätze zu setzen. Schließlich ist die Höhe der Durchschnittsvergütung von der erzeugten, elektroischen Jahresarbeit abhängt. Dies hängt damit zusammen, dass der Leistungsbegriff mit einem festen Bestandteil arbeitet.
Deletions:
Bei der Festlegung möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren.


Revision [53628]

Edited on 2015-05-11 19:24:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten. Hierdurch soll eine Überförderung oder Unterförderung vermieden werden.
Im Weiteren folgt eine Erklärung des oben dargestellten Beispiels. Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der **Summe der erzeugten Kilowattstunden bzw. tatsächliche, durchschnittliche Jahresarbeitsleistung** und **Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres bzw. theoretische, mögliche Jahresarbeitsdauer** ermittelt. Zu den erzeugten Kilowattstunden zählen im Unterschied zur Vorgängerregelung sowohl die durch Einsspeisevergütung wie auch durch Direktvermarktung vermarkteten Kilowattstunden.
Bei der Festlegung möglichen Jagresgesamtbetriebsdauer sind die vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage zu subtrahieren.
Deletions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurxde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten. Hierdurch soll eine Überförderung oder Unterförderung vermieden werden.
Im Weiteren folgt eine Erklärung des obendargestellten Beispiels. Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der **Summe der erzeugten Kilowattstunden** und **Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres** ermittelt.


Revision [53627]

Edited on 2015-05-11 19:01:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Weiteren folgt eine Erklärung des obendargestellten Beispiels. Nach § 5 Nr. 4 EEG wird die Bemessungsleistung durch das Verhältnis der **Summe der erzeugten Kilowattstunden** und **Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres** ermittelt.
Deletions:
Im Weiteren folgt eine Erklärung des obendargestellten Beispiels.


Revision [53626]

Edited on 2015-05-11 18:58:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurxde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten. Hierdurch soll eine Überförderung oder Unterförderung vermieden werden.
Deletions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurxde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten.


Revision [53625]

Edited on 2015-05-11 18:54:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurxde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten.
Deletions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurxde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen.


Revision [53624]

Edited on 2015-05-11 18:50:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurxde zur Abgrenzung zur [[EnRInstallierteLeistung installierten Leistung]] aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen.
Deletions:
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden.


Revision [53605]

Edited on 2015-05-10 20:02:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Berechnung der Bemessungsleistung soll anhand dem folgenden Beisspiel verdeutlicht werden:
|=|Jahresarbeitsstunden|=|10000 kWh|=|20.000 kWh|=|250.000 kWh|=|1. Mio. kWh||
||8760||1,14||2,28||28,54||114,16||
||3000||3,33||6,67||83,33||333,33||
Im Weiteren folgt eine Erklärung des obendargestellten Beispiels.


Revision [53602]

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