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Ausgleichsleistung
in Arbeit
Als Ausgleichsleistung werden nach § 3 Nr. 1 EnWG Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie zählt, bezeichnet.