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Einführung

allg. Informationen


A. Begriff des Wettbewerbs - Was ist Wettbewerb?
Allgemein kann Wettbewerb als eine der drei Säulen der Wirtschaft und Gesellschaftsordnung angesehen werden. Hierzu folgende Grafik:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EinfuehrungWettbR/SaeulenderWirtschaft.png)

Gleichzeitig wird Wettbewerb als erforderliche Marktbedingung verstanden. In der Ökonomie spricht man vom Streben von mindestens zwei Aktueren nach dem gleichen Ziel.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Was soll Wettbewerb, genauer welche Ziele werden durch ihn verfolgt? Grundsätzlich sind dies:

  1. Erreichung der gesellschaftlichen, erwarteten Motivation der Marktteilnehmer
  1. Schaffung von Chancengleichheit und gleicher Machtverteilung unter den Marktteilnehmern
  1. Ermöglichung des effektiven Einsatzes von Ressourcen

Hiervon ist der Fall abzugrenzen, wenn kein Wettbwerb herrscht. Dies ist bei privaten Kartellen wie auch bei Monopolen der Fall.
Hieraus folgt dass unter Wettbewerb das Konkurrenzverhältnis zwischen Anbietern und Nachfragern auf einen bestimmten Markt zu versteehn ist.

B. Allgemeiner Teil des Wettbewerbsrechts

1. allgemeine Funktionen des Wettbewerbsrechts

Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr wiet gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den wichtigten zählen:
Institutionsschutz-> Schutz des Wettbewerbs als Insitution, d.h. hier geht es um das "Ob?"
Individualschutz->Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
Die eben genannten Funktionen sind im UWG und in der GWB wieder zu finden.

2. Abgrenuzung UWG zu GWB
Nach dem Wortlaut des § 1 GWB wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der Schutz der Wettbewerbsstrukturen und der Institutionsschutz hierdurch gewährleistet werden. In dessen § 1 GWB heisst es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.

Demgegenüber enthält die Regelung des § 1 UWG Vorschriften für das Verhalten im Wettbewerb. In diesem heist es: "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen...".

3. Funktionen des UWG, § 1 UWG

Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Worlaut des § 1 UWG herausfiltern. hierzu zählen folgende:

  • Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
  • Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
  • Schutz des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb

Hinischtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Forentwicklung des UWG (mehr Transperenz).

4. Einflüsse auf das deutsche Wettbewerbsrecht

  • verfassungsrechtliche, insb. Grundrechte
  • europarechtliche
  • Verbraucherschutz

5. Grundbegriffe des UWG

anlehend an § 1 enthält § 2 UWG einige grundlegende Begriffsbestimmmungen. Die wichtigsten sind:

a. Mitbewerber, § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG

Mitbewerber sind Unternehmer, die mit einem oder meheren Unternehmen als Anbieter order Nachfrager in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

Unternehmer, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG

Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist "jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihre ­gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt." Ebenso gilt auch derjenige als Unternehmer, der im Namen oder im Auftrag dieser Person handelt. Darüber hinaus wird auch der Existenzgründer als Unternehmer angesehen. Hierfür spielt die mangelnde geschäftliche Erfahrung keine Rolle. Vielmehr gibt der Existenzgründer zu erkennen, dass er bereit ist, sich dem Recht der Unternehmer unterzuordnen.
Von diesem Unternehmerbegriff ist der des § 14 BGB zu unterschieden. Nach diesem werden natürliche wie auch juristische Personen als Unternehmer bestimmt. Nicht aber die Angestellten.

konkretes Wettbewerbsverhältnis

Des Weiteren muss zwischen dem Unternhmer und einem oder mehren Unternhemen als Anbieter oder Nachfrasger ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Ein solches liegt dann vor, wenn





mehr hierzu in Lettl Wettbewerbsrecht, S. 29 f.



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