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Eheliches Güterrecht


A. Allgemeines

Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 - 1563 BGB geregelt. Dieses Recht umfasst alle die Normen, welche dazu beitragen sollen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander und gegenüber Dritten zu regeln, soweit dies nicht bereits in den §§ 1353 - 1362 BGB geregelt wurde.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind. Hierzu zählen:

  • Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
  • Mitarbeit des Ehepartners
  • Unterhaltspflicht
  • Eigentumsvermutungen

Demgegenüber bestimmen sich nur die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehepartner nach dem jeweiligen Güterstand.

B. Güterstände nach dem ehelichen Güterrecht

Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die drei folgenden Güterstände unterschieden:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/GueterstandenachdemehelichenGueterrecht.png)

Weiterhin ist auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen.

1. Zugewinngemeinschaft

a. Begriff

Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand im §§ 1361 BGB.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.

b. Prinzipien

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/PrinzipienderZugewinngemeinschaft.png)

Im Folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. Demzufolge ist, aufgrund des Trennungsprinzips, der Begriff der Gemeinschaft irreführend. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim Totalitätsprinzip eine zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs. 2 BGB eine Ausnahme dahin gehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, geregelt in § 1374 BGB, hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des Stichtagsprinzips sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen:

  • § 1374 Abs. 1 BGB (Eintritt des Güterstandes)
  • § 1375 Abs. 1 BGB (Beendigung des Güterstandes)
  • § 1376 BGB (Eintritt des Güterstandes, Erwerb und Beendigung des Güterstandes)
  • § 1384 BGB (Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit)


c. Vermögensverwaltung und Verfügungsbeschränkungen

Bereits oben wurde erwähnt, dass das Vermögen beider Eheleute, während der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass jeder Ehepartner grds. sein Vermögen gem. § 1364 HS.1 BGB für sich verwaltet. Allerdings sind einige gesetzliche Beschränkungen für die Verfügung über das Vermögen, durch den Ehepartner vorgesehen.
Eine dieser Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen verfügt. Für diesen Fall sieht § 1365 BGB vor, dass, wenn sich ein Ehepartner zu einer Verfügung verpflichtet hat, er diese nur dann erfüllen kann, wenn der andere Ehepartner gem. § 1365 Abs.1 BGB zustimmt. Dies kann nach den folgenden Punkten geprüft werden:

  • bestehende Ehe
  • gesetzlicher Güterstand liegt zw. den Ehepartnern vor, § 1363 BGB
  • Verpflichtung zu einer Verfügung oder eine Verfügung eines Ehepartners über sein
Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen
  • Einwilligung des anderen Ehepartners

Daneben ist es ebenfalls möglich, dass das Familiengericht die entsprechende Zustimmung auf Antrag erteilt und somit die fehlende Zustimmung des Ehepartners ersetzt. Allerdings nur, wenn das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Zugewinn gesichert werden soll. Darüber hinaus soll das absolute Veräußerungsverbot auch zum Schutz der Familie und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dienen.

a. Verpflichtung zur Verfügung oder Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen

Hinzu kommt, dass der Begriff, Verfügung über das Vermögen im Ganzen Schwierigkeiten bereitet. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurden die folgenden Theorien entwickelt. Zum einem ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheitstheorie zu nennen. Nach dieser gilt § 1365 BGB nur dann, wenn einer der Ehepartner über die Gesamtheit des Vermögens verfügen will oder es ergibt sich aus dem erklärten Willen der Parteien, dass das gesamte Vermögen als solches, Vertragsbestandteil sein soll. Bei der Gesamtheitstheorie wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei Verfügungen über Einzelstücke nahezu um das gesamte Vermögen handeln kann. Dies führt in diesem Fall dazu, dass § 1365 BGB nicht angewendet werden darf, was die wirtschaftliche Grundlage der Familie extrem gefährdet. Aus diesem Grund ist neben der Gesamtheitstheorie die sog. Einzeltheorie zu nennen. Danach ist es möglich, dass Rechtsgeschäfte, die ein Einzelstück zum Inhalt haben, i.S.v. § 1365 BGB zustimmungsbedürftig sind, wenn der Einzelgegenstand nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Dem folgt auch die h.M..
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ab welcher Wertgrenze man "vom nahezu gesamten Vermögen" sprechen kann. Diese Frage wird vom BGH differenziert, d.h. ob ein Rechtsgeschäft, welches ein Einzelgegenstand zum Inhalt hat, nach § 1365 BGB zustimmungspflichtig ist, beantwortet. Dies richtet sich insb. nach der Größe des Vermögens, sodass bei einem kleinen Vermögen 15 % ausreichen und bei einem großen 10 %.
Weiterhin muss der Vertragspartner Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des veräußernden Ehepartners haben, was aber nicht der Regelfall ist. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt § 932 BGB zur Anwendung und führt dazu, dass in diesem Fall der allgemeine Verkehrsschutz den Familienschutz vorgeht.

b. Einwilligung des anderen Ehepartners

Schließlich ist gem. § 1365 BGB die Einwilligung des anderen Ehepartners für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erforderlich. Ist diese nicht erfolgt, so besteht die Möglichkeit, dass der andere Ehepartner das Geschäft im Nachhinein genehmigen kann. Hierbei ist zu beachten, dass das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung schwebend unwirksam ist. Wie im Einzelnen eine Genehmigung durch den anderen Ehepartner erfolgen kann, regelt § 1366 BGB.

Liegen die eben behandelten Voraussetzungen vor, ist das Rechtsgeschäft des Verfügenden wirksam. Andernfalls kann der genehmigungspflichtige Ehepartner seine Rechte gem. § 1368 BGB gegenüber den Dritten durchsetzen.

Eine weitere Beschränkung der Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn einer der Ehepartner über einen ehelichen Haushaltsgegenstand verfügt. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung des § 1369 BGB vor. Diese Regelung ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • bestehende Ehe
  • gesetzlicher Güterstand zw. den Ehepartner liegt vor
  • Verfügung eines Ehepartners über einen / mehrere Gegenstand des ehelichen Haushalts
  • Einwilligung des anderen Ehepartners

Aufgrund der Voraussetzung, dass die Verfügung über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts erfolgen muss, stellt sich im Folgenden die Frage, was gem. § 1369 BGB zu den Haushaltsgegenständen gehört? Nach der Regelung ist immer dann von Gegenständen des ehelichen Haushalts die Rede, wenn diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehen oder hierfür ein Anwartschaftsrecht besteht. Insbesondere sind dies bewegliche Sachen, die ausschließlich oder überwiegend dem gemeinschaftlichen Leben der Ehepartner im familiären Bereich dienen.

Als Beispiele können folgende Gegenstände genannt werden:

  • Wohnungseinrichtung
  • Haushaltswäsche
  • Radio
  • Fernsehapparat
  • Gartenmöbel
  • Wohnwagen
  • Nahrungsmitteln
  • Brennmarterial
  • usw.

Folglich fallen solche Gegenstände nicht unter die Vorschrift, die ausschließlich oder überwiegend für den persönlichen Bereich, den Arbeitsbereich oder für die Kapitalanlage des anderen Ehepartners bestimmt sind.

d. Zugewinnausgleich

Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich können sich die zwei folgenden Fragen ergeben:

Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff des Zugewinns?

Eine Begriffsbestimmung lässt sich in § 1373 BGB finden. Demnach ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen des Ehepartners übersteigt. Weiterhin soll dieser Zugewinn, bei Beendigung der Ehe, ausgeglichen werden.

Frage 2: Wie wird der auszugleichende Zugewinn ermittelt?


Ausgangsgröße für diesen bildet, wie bereits oben angesprochen nach § 1373 BGB, die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen des jeweiligen Ehepartners. Hierbei regelt § 1374 BGB den Begriff des Anfangsvermögens und dessen Umfang. Entsprechend dieser Regelung handelt es sich beim Anfangsvermögen um alles Vermögen, welches der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung, vermindert um die Verbindlichkeiten hat. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar für das Anfangsvermögen keine Untergrenze. Doch können Verbindlichkeiten nur soweit abgezogen werden, bis dieses einem Wert von "0 €" aufweist. Gem. § 1374 Abs. 2 BGB fließt aber auch das Vermögen mit ein, welches der Ehepartner nach Eintritt des Güterstandes erlangt hat (fiktives Anfangsvermögen). Im Einzelnen können dies folgende Positionen sein:

  • Vermögen aufgrund einer Berücksichtigung in einer Verfügung von Todes Wegen
  • Ausstattung
  • Erhalt einer Schenkung

Demgegenüber ergibt sich der Begriff und der Umfang des Endvermögens aus § 1375 BGB. Nach § 1375 Abs. 1 BGB ist das Endvermögen alles Vermögen eines Ehepartners, über das dieser bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes verfügt.
Parallel zu § 1374 Abs. 2 BGB sieht § 1375 Abs. 2 BGB vor, dass beim Endvermögen auch der Betrag hinzugerechnet wird, um welchen das Vermögen sich verringern wird, dadurch dass der Ehepartner, nach Eintritt in den Güterstand folgende Handlungen vorgenommen hat:

  • Schenkung an Dritte
  • Verschwendung des Vermögens
  • Vornahme von Handlungen, mit dem Ziel den anderen Ehepartner zu benachteiligen

Weitere Anhaltspunkte für die Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens sind in § 1376 BGB enthalten.

Frage 3 : In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich ?

Dem Gesetz sind grundsätzlich zwei Fälle des Zugewinnausgleichs bekannt. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Zugewinnausgleich im Todesfall und der zweite Fall mit dem Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen. Hierzu folgende Übersicht:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EhelichesGueterrecht/FaellederZugewinnausgleichs.png)
vgj. folgende Übersicht in : Woerlen Familienrecht, S. 100


Bezüglich der gesetzlichen Erbfolge ist folgendes anzumerken :

  • § 1371 Abs.1 BGB - 1/4 der Erbschaft, auch wenn kein Zugewinn
  • § 1931 Abs.1 BGB - 1/4 neben Verwandten der ersten Ordnung oder 1/2 neben Verwandten zweiter Ordnung
  • § 1931 Abs. 2 BGB - Ehepartner ehrält die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden sind

Gleichzeitig ist auch einiges bei der gewillkürten Erfolge zu beachten:

  • § 1937 BGB - Erbeinsetzung des Ehepartrners
  • § 1938 BGB - Enterbung des Ehepartners
  • Vermächtnis an den Ehepartner - kein Zugewinnausgleich, aber ggf. Differenz zwischen Vermächtnis und höherem Pflichtanteilsanspruch, § 2307 BGB

Nachdem eben der gesetzliche Güterstand, der sog. Zugewinngemeinschaft näher erläutert wurde, sollen im Folgenden die vertraglichen Güterstände in Ihren Grundzügen behandelt werden.

2. Das Vertragswerk - Der Ehevertrag

a. Abschluss

Gem. § 1408 Abs. 1 BGB steht es den Ehepartnern frei einen Ehevertrag, zur Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen, zu schließen. Hierbei ist nicht erforderlich einen solchen bereits vor Eingehung der Ehe zu schließen. Dies ist auch während einer bestehenden Ehe möglich. Konkret ist dies dann sinnvoll, wenn es darum geht den sonst vorliegenden gesetzlichen Güterstand zu beenden oder zu verändern. Des weiteren ist es den Ehegatten nach § 1408 Abs. 2 BGB möglich den Versorgungsausgleich auszuschließen. Schließlichwird die eben beschriebene Vertragsfreiheit durch § 1409 BGB begrenzt.


b. Wirksamkeit dieser Verträge

Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit eines solchen Vertrags, kommmt den zwei folgenden Wirksamkeitsanforderungen eine besondere Relevanz zu. Zum einem ist dies die Form des Ehevertrags. Gem. § 1410 BGB ist es erforderlich, dass beide Ehegatten gleichzeitig anwesend beim Notar zur Niederschrift sind. An dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass hierbei auch ein Ehegatte, anders als beim § 1311 BGB, welcher die persönliche Erklärung beider Ehepartner bei der Eheschließung verlangt, sich vertreten lassen kann. Dies führt somit zu einer Anwednung der §§ 164 ff. BGB.
Ein anderes wesentliches Wirksamkeitskriterium beim Aschluss eines ehevertrags ergibt hinsichtlich derf Geschäftsfähigkeit der ehepartner. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger den Vertrag, ann ist gem. § 1411 Abs. 1 BGB die Zustimmmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

3. Gütertrennung

4. Gütergemeinschaft

C. Fallbeispiel

1. Fall Vermögensübetragung ohne Zustimmung des Ehepartners

vgl. hierzu: Wörlen, Familienrecht S. 84 - 103

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