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Revision history for EVTZZiele


Revision [16507]

Last edited on 2012-07-10 06:32:46 by MarcinKrzymuski
Deletions:
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).


Revision [16493]

Edited on 2012-07-10 05:42:59 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt der Regionen gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende - transnationale - interregionale) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben. Dadurch können Kommunikationsprobleme in sprachlicher und kultureller Hinsicht erheblich verringert werden.
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Deletions:
s. EVTZ


Revision [9139]

Edited on 2010-12-20 12:36:46 by MarcinKrzymuski
Additions:
s. EVTZ
Deletions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt der Regionen gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende - transnationale - interregionale) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.


Revision [9134]

Edited on 2010-12-20 12:00:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt der Regionen gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende - transnationale - interregionale) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Deletions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt der Regionen gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende - transnationale - interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern gehören insbesondere zum Kreis solcher Aufgaben, da sie den Zusammenhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) der kooperierenden Regionen in allen drei Bereichen fördern, insbesondere durch:
- Schaffung eines gemeinsamen Verkehrsnetzes,
- Erleichterung sozialer Kontakte und Kooperation der Gruppen,
- besseren Zugang zu benachbartem Waren- und Dienstleistungsmarkt.


Revision [9123]

Edited on 2010-12-20 10:50:43 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt der Regionen gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende - transnationale - interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Deletions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen der soziale und wirtschaftlichee Zusammenhalt gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.


Revision [9008]

Edited on 2010-12-09 22:03:19 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen der soziale und wirtschaftlichee Zusammenhalt gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern gehören insbesondere zum Kreis solcher Aufgaben, da sie den Zusammenhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) der kooperierenden Regionen in allen drei Bereichen fördern, insbesondere durch:
- Schaffung eines gemeinsamen Verkehrsnetzes,
- Erleichterung sozialer Kontakte und Kooperation der Gruppen,
- besseren Zugang zu benachbartem Waren- und Dienstleistungsmarkt.
Deletions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt stärken. Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern gehören insbesondere zum Kreis solcher Aufgaben, da sie den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) der kooperierenden Regionen fördern.


Revision [8941]

Edited on 2010-12-07 23:19:17 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt stärken. Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Deletions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern. Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Aktionen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich für Maßnahmen geeignet, die in der Wirklichkeit mit voller Konsequenz durchzusetzen sind.


Revision [8883]

Edited on 2010-11-30 22:49:30 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern. Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Aktionen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich für Maßnahmen geeignet, die in der Wirklichkeit mit voller Konsequenz durchzusetzen sind.
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern gehören insbesondere zum Kreis solcher Aufgaben, da sie den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) der kooperierenden Regionen fördern.
Deletions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, wobei sein ausschließlicher Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, so wörtlich Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO.
Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Aktionen von Regionen und lokalen Behörden und nicht in abstrakten, politischen Deklarationen über Zusammenarbeit oder in Koordination oder Vermittlung zwischen den Mitgliedern bestehen. Der gemeinsame Nenner der aufgrund von EVTZ-VO getroffenen Mßnahmen ist jeweils die in Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Stärkung des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts der Regionen.


Revision [8193]

Edited on 2010-09-28 15:53:55 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die (grenzüberschreitende | transnationale | interregionale ) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Aktionen von Regionen und lokalen Behörden und nicht in abstrakten, politischen Deklarationen über Zusammenarbeit oder in Koordination oder Vermittlung zwischen den Mitgliedern bestehen. Der gemeinsame Nenner der aufgrund von EVTZ-VO getroffenen Mßnahmen ist jeweils die in Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Stärkung des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts der Regionen.
Deletions:
Die Ausschließlichkeit dieses Zwecks bedeutet allerdings nicht, dass sich die Tätigkeit eines EVTZ auf abstrakte, politische Deklarationen über Zusammenarbeit oder auf Vermittlung zwischen den Mitgliedern auf unterschiedlichen Seiten einer Grenze beschränkten muss. Gemäß dem Erwägungsgrund 2 der EVTZ-VO ist die Rechtsform eines EVTZ dafür vorgesehen, unter anderem konkrete gemeinsame Aktionen von Regionen und lokalen Behörden zu erleichtern. Da diese Rechtsform auch eine Folge des unzureichenden Erfolgs der [[EWIV]] ist, ist das Ziel des europäischen Gesetzgebers deutlich: der EVTZ soll sich nicht auf reine Koordination oder Vermittlung im grenzüberschreitenden Kontext beschränken (wie dies im Falle einer EWIV zwingend der Fall ist), sondern kann konkrete Projekte für die Mitglieder übernehmen. Lediglich das übergeordnete Ziel des EVTZ - und damit der von ihm betreuten Projekte - ist die in Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts.
Mit anderen Worten: ein EVTZ kann zu dem Zweck gegründet werden, Maßnahmen und Projekte zu realisieren, die der Stärkung des Zusammenhalts in (grenzüberschreitenden) Regionen dienen.


Revision [8178]

The oldest known version of this page was created on 2010-09-25 19:13:02 by MarcinKrzymuski
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