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EVTZ: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.

A. Vorteile der Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf:

1. Gegenstand des Projektes
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.

Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu verwalten sowie abzurechnen.

2. Rechtsfähigkeit
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").

3. Vertretung und Willensbildung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet.

a. Vertretung des EVTZ
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritäre Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.

b. Willensbildungsprozess im EVTZ
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der Satzung des EVTZ können zahlreiche Probleme entschärft werden.

c. Anmerkung
Andererseits ist aber zu bedenken, dass der EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt und damit an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden ist.

4. Haushaltswirtschaft
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme vorhanden, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren.

a. Finanzierung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen sind
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse und sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte erhalten. Weitere Finanzierungsquelle sind auch Leistungsentgelte, da der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann.

b. Haushalts- und Finanzierungsregeln
Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates.
Das auf Buchhaltungs- und Haushaltsregeln anzuwendende Recht wird durch die Mitglieder in der Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO).

c. Finanzkontrolle
S. Art. 6 EVTZ-VO + Peine/Starke, LKV 2008, 405

5. Steuerung und Kontrolle
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Durch Einbau entsprechender Mechanismen in die Satzung kann aber diesen Problemen abgeholfen werden. An der Stelle ist daher noch mal auf die Flexibilität der Rechtsform sowie die freie Gestaltung der Spielregel in der EVTZ-Satzung hinzuweisen.
Der EVTZ unterliegt grundsätzlich der Kontrolle in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.

6. Haftung
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),

7. Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009),



8. Grenzüberschreitender Kontext


9. Sonstige Aspekte
EVTZ er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.

Des Weiteren sind noch folgende Vorteile des EVTZ ersichtlich:
    • ein völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten für ihre Gebietskörperschaften erübrigt sich,
    • die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten wird gezeigt.

B. Nachteile der Rechtsform des EVTZ

1. Gründung
Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ( 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) - eher als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil.

2. Politische Einbindung
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt.
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.

C. Offene Fragen

1. Einbeziehung Privater
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden. Problematisch ist, ob dies auch nach polnischem Recht möglich wäre.

2. System der Rechtsquellen
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von BussmannSamorzadTerytorialny2009).


D. Weiterführende Literatur zum Thema

  • Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;

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