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Revision history for EVTZUebereinkunft


Revision [8202]

Last edited on 2010-09-28 17:31:50 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) INHALT DER ÜBEREINKUNFT
((1)) VERÖFFENTLICHUNG
Nach polnischem Recht wird die Übereinkunft (konwencja) in "Monitor Polski B" veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf Anordnung des Außenministers (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).


Revision [8164]

Edited on 2010-09-25 18:09:31 by MarcinKrzymuski
Additions:
==poln. konwencja Europejskiego ugrupowania współpracy terytorialnej==


Revision [8163]

Edited on 2010-09-25 18:08:44 by MarcinKrzymuski
Additions:
1) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
1) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
1) das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
1) die Liste der Mitglieder des EVTZ,
1) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, wobei es sich um das Recht des Mitglieds des EVTZ handeln muss, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
1) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
1) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
Deletions:
- die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
- der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
- das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
- die Liste der Mitglieder des EVTZ,
- das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
- die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
- die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.


Revision [8154]

Edited on 2010-09-25 16:53:55 by MarcinKrzymuski
Additions:
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CategoryEVTZ


Revision [8116]

Edited on 2010-09-23 18:33:43 by MarcinKrzymuski
Additions:
In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt (Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO):
- die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
- der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
- das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
- die Liste der Mitglieder des EVTZ,
- das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
- die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
- die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.


Revision [8113]

The oldest known version of this page was created on 2010-09-23 18:27:36 by MarcinKrzymuski
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