Revision history for EVTZRechtsnaturGrundlagen
Additions:
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEUWT"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEUWT"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEUWT"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Deletions:
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Additions:
((1)) Europäisches Recht
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((1)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((1)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Deletions:
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((2)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Additions:
Der EVTZ ist in erster Linie im Unionsrecht geregelt. Die entsprechenden europäischen Vorschriften werden allerdings auch durch die nationalen Regelungen ergänzt.
((2)) Europäisches Recht
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((2)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
((2)) Europäisches Recht
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((2)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Deletions:
1) [[EVTZZiele Ziele des EVTZ]],
1) [[EVTZAufgaben Aufgaben des EVTZ]],
1) [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit und andere Grundfragen des EVTZ]],
1) [[EVTZGruendung]] - insbesondere
- Beschluss einer [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft über EVTZ]] und
- einer [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] sowie anschließend
- [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]],
1) [[EVTZStruktur Interne Struktur des EVTZS]],
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt Finanzierungsstruktur und Haushalt des EVTZ]],
1) [[EVTZHaftung Haftung der Mitglieder und des EVTZ]],
1) [[EVTZAufloesung Auflösung des EVTZ]].
Additions:
1) [[EVTZZiele Ziele des EVTZ]],
1) [[EVTZAufgaben Aufgaben des EVTZ]],
1) [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit und andere Grundfragen des EVTZ]],
- Beschluss einer [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft über EVTZ]] und
- einer [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] sowie anschließend
- [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]],
1) [[EVTZStruktur Interne Struktur des EVTZS]],
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt Finanzierungsstruktur und Haushalt des EVTZ]],
1) [[EVTZHaftung Haftung der Mitglieder und des EVTZ]],
1) [[EVTZAufloesung Auflösung des EVTZ]].
1) [[EVTZAufgaben Aufgaben des EVTZ]],
1) [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit und andere Grundfragen des EVTZ]],
- Beschluss einer [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft über EVTZ]] und
- einer [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] sowie anschließend
- [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]],
1) [[EVTZStruktur Interne Struktur des EVTZS]],
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt Finanzierungsstruktur und Haushalt des EVTZ]],
1) [[EVTZHaftung Haftung der Mitglieder und des EVTZ]],
1) [[EVTZAufloesung Auflösung des EVTZ]].
Deletions:
1) [[EVTZAufgaben]],
1) [[EVTZRechtsnatur]],
- Beschluss einer [[EVTZUebereinkunft]] und
- einer [[EVTZSatzung]],
1) [[EVTZEintragung]],
1) [[EVTZStruktur]],
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt]],
1) [[EVTZHaftung]],
1) [[EVTZAufloesung]].
Additions:
- Beschluss einer [[EVTZUebereinkunft]] und
- einer [[EVTZSatzung]],
1) [[EVTZEintragung]],
- einer [[EVTZSatzung]],
1) [[EVTZEintragung]],
Deletions:
- EVTZSatzung
1) [[EVTZEintragung]]
Additions:
1) [[EVTZGruendung]] - insbesondere
- EVTZUebereinkunft,
- EVTZSatzung
1) [[EVTZEintragung]]
- EVTZUebereinkunft,
- EVTZSatzung
1) [[EVTZEintragung]]
Deletions:
Additions:
1) [[EVTZStruktur]],
Additions:
1) [[EVTZZiele]],
1) [[EVTZAufgaben]],
1) [[EVTZRechtsnatur]],
1) [[EVTZGruendung]],
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt]],
1) [[EVTZHaftung]],
1) [[EVTZAufloesung]].
1) [[EVTZAufgaben]],
1) [[EVTZRechtsnatur]],
1) [[EVTZGruendung]],
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt]],
1) [[EVTZHaftung]],
1) [[EVTZAufloesung]].
Deletions:
1) [[EVTZRechtsnatur]]
1) [[EVTZGruendung]]
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt]]
1) [[EVTZHaftung]]
1) [[EVTZAufloesung]]
Additions:
Folgende Problemfelder sind zu behandeln:
1) [[EVTZAufgaben]]
1) [[EVTZRechtsnatur]]
1) [[EVTZGruendung]]
1) [[EVTZAufgaben]]
1) [[EVTZRechtsnatur]]
1) [[EVTZGruendung]]
Deletions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, wobei sein ausschließlicher Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, so wörtlich Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO.
Die Ausschließlichkeit dieses Zwecks bedeutet allerdings nicht, dass sich die Tätigkeit eines EVTZ auf abstrakte, politische Deklarationen über Zusammenarbeit oder auf Vermittlung zwischen den Mitgliedern auf unterschiedlichen Seiten einer Grenze beschränkten muss. Gemäß dem Erwägungsgrund 2 der EVTZ-VO ist die Rechtsform eines EVTZ dafür vorgesehen, unter anderem konkrete gemeinsame Aktionen von Regionen und lokalen Behörden zu erleichtern. Da diese Rechtsform auch eine Folge des unzureichenden Erfolgs der [[EWIV]] ist, ist das Ziel des europäischen Gesetzgebers deutlich: der EVTZ soll sich nicht auf reine Koordination oder Vermittlung im grenzüberschreitenden Kontext beschränken (wie dies im Falle einer EWIV zwingend der Fall ist), sondern kann konkrete Projekte für die Mitglieder übernehmen. Lediglich das übergeordnete Ziel des EVTZ - und damit der von ihm betreuten Projekte - ist die in Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts.
Mit anderen Worten: ein EVTZ kann zu dem Zweck gegründet werden, Maßnahmen und Projekte zu realisieren, die der Stärkung des Zusammenhalts in (grenzüberschreitenden) Regionen dienen.
((1)) Rechtsnatur
EVTZ ist zwingend als juristische Person des öffentlichen Rechts anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings die Rechtsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des EVTZ nicht einschränken, Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO.
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der Übereinkunft über den EVTZ und in seiner Satzung eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen.
Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
((1)) Aufgaben
Im Einzelnen werden die Aufgaben des EVTZ in der Verordnung zweigleisig definiert:
- während sie in Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO auf durch die Gemeinschaft (ko-)finanzierten Projekte beschränkt werden (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds),
- sieht Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 der Verordnung vor, dass auch alle anderen Aufgaben der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung durch einen EVTZ übernommen werden können; dies entspricht auch den in Erwägungsgründen 7. und 11. der EVTZ-VO ausdrücklich genannten Motiven der Verordnung.
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Übertragung von Aufgaben ohne europäische Finanzierung begrenzen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn es sich dabei um Aufgaben des Fonds für regionale Entwicklung gem. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] handelt. Deshalb ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der o. g. Vorschrift kraft Verordnung zulässig. Dies gilt unter anderem für "Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen, insbesondere auf transnationaler Ebene", so Art. 6 Nr. 2. c) VO 1080/2006. Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitfelder möglich:
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit,
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
1) andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
1) andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.
**Übertragung der Aufgaben**
Die Mitglieder des EVTZ können **einstimmig** beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO).
Der Aufgabenkern kann auch auf die Maßnahmen nach Art. 6 [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:01:DE:HTML EFRE-VO]] eingeschränkt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 3 EVTZ-VO).
((1)) Sonstige Fragen
No Differences
Additions:
((1)) Sonstige Fragen
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt]]
1) [[EVTZHaftung]]
1) [[EVTZAufloesung]]
1) [[EVTZFinanzierungHaushalt]]
1) [[EVTZHaftung]]
1) [[EVTZAufloesung]]
Deletions:
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
((1)) Aufsicht über EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
Die Art und Weise der Kontrolle wird in der Genehmigung bestimmt (BussmannSamTer2009, S. 14).
Darüber hinaus haben hier die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung, auch in Bezug auf die Nutzung der EU-Mittel.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen. Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.
((1)) Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ.
((1)) Auflösung des EVTZ
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach EVTZ-VO in der Satzung keine Regelungen zur Auflösung vorgesehen werden (BussmannSamTer2009, S. 15).
Additions:
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitfelder möglich:
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit,
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
1) andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
1) andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.
**Übertragung der Aufgaben**
Die Art und Weise der Kontrolle wird in der Genehmigung bestimmt (BussmannSamTer2009, S. 14).
Darüber hinaus haben hier die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung, auch in Bezug auf die Nutzung der EU-Mittel.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen. Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.
((1)) Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ.
((1)) Auflösung des EVTZ
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach EVTZ-VO in der Satzung keine Regelungen zur Auflösung vorgesehen werden (BussmannSamTer2009, S. 15).
----
CategoryEVTZ
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit,
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
1) andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
1) andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.
**Übertragung der Aufgaben**
Die Art und Weise der Kontrolle wird in der Genehmigung bestimmt (BussmannSamTer2009, S. 14).
Darüber hinaus haben hier die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung, auch in Bezug auf die Nutzung der EU-Mittel.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen. Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.
((1)) Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ.
((1)) Auflösung des EVTZ
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach EVTZ-VO in der Satzung keine Regelungen zur Auflösung vorgesehen werden (BussmannSamTer2009, S. 15).
----
CategoryEVTZ
Deletions:
Additions:
((1)) Finanzierung
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
((1)) Aufsicht über EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
((1)) Aufsicht über EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
Additions:
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der Übereinkunft über den EVTZ und in seiner Satzung eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen.
Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
Deletions:
Additions:
EVTZ ist zwingend als juristische Person des öffentlichen Rechts anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings die Rechtsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des EVTZ nicht einschränken, Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO.
Deletions:
Additions:
- sieht Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 der Verordnung vor, dass auch alle anderen Aufgaben der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung durch einen EVTZ übernommen werden können; dies entspricht auch den in Erwägungsgründen 7. und 11. der EVTZ-VO ausdrücklich genannten Motiven der Verordnung.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO.
Deletions:
Additions:
Die Ausschließlichkeit dieses Zwecks bedeutet allerdings nicht, dass sich die Tätigkeit eines EVTZ auf abstrakte, politische Deklarationen über Zusammenarbeit oder auf Vermittlung zwischen den Mitgliedern auf unterschiedlichen Seiten einer Grenze beschränkten muss. Gemäß dem Erwägungsgrund 2 der EVTZ-VO ist die Rechtsform eines EVTZ dafür vorgesehen, unter anderem konkrete gemeinsame Aktionen von Regionen und lokalen Behörden zu erleichtern. Da diese Rechtsform auch eine Folge des unzureichenden Erfolgs der [[EWIV]] ist, ist das Ziel des europäischen Gesetzgebers deutlich: der EVTZ soll sich nicht auf reine Koordination oder Vermittlung im grenzüberschreitenden Kontext beschränken (wie dies im Falle einer EWIV zwingend der Fall ist), sondern kann konkrete Projekte für die Mitglieder übernehmen. Lediglich das übergeordnete Ziel des EVTZ - und damit der von ihm betreuten Projekte - ist die in Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts.
Mit anderen Worten: ein EVTZ kann zu dem Zweck gegründet werden, Maßnahmen und Projekte zu realisieren, die der Stärkung des Zusammenhalts in (grenzüberschreitenden) Regionen dienen.
EVTZ ist juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO).
Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden.
Mit anderen Worten: ein EVTZ kann zu dem Zweck gegründet werden, Maßnahmen und Projekte zu realisieren, die der Stärkung des Zusammenhalts in (grenzüberschreitenden) Regionen dienen.
EVTZ ist juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO).
Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden.
Deletions:
EVTZ ist juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht des Staates maßgeblich, in dem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden.
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO (vgl. {{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschritenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
Additions:
((1)) Rechtsnatur
EVTZ ist juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht des Staates maßgeblich, in dem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden.
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO (vgl. {{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschritenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Übertragung von Aufgaben ohne europäische Finanzierung begrenzen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn es sich dabei um Aufgaben des Fonds für regionale Entwicklung gem. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] handelt. Deshalb ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der o. g. Vorschrift kraft Verordnung zulässig. Dies gilt unter anderem für "Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen, insbesondere auf transnationaler Ebene", so Art. 6 Nr. 2. c) VO 1080/2006. Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.
EVTZ ist juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht des Staates maßgeblich, in dem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden.
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO (vgl. {{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschritenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Übertragung von Aufgaben ohne europäische Finanzierung begrenzen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn es sich dabei um Aufgaben des Fonds für regionale Entwicklung gem. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] handelt. Deshalb ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der o. g. Vorschrift kraft Verordnung zulässig. Dies gilt unter anderem für "Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen, insbesondere auf transnationaler Ebene", so Art. 6 Nr. 2. c) VO 1080/2006. Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.