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Revision [16508]

Last edited on 2012-07-10 06:33:32 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) CHARAKTER DES EVTZ
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
((1)) RECHTSPERSÖNLICHKEIT
((1)) HANDELN IM PRIVATRECHT
Deletions:
((1)) Rechtspersönlichkeit
((1)) Handeln des EVTZ im Privatrecht


Revision [16505]

Edited on 2012-07-10 06:30:40 by MarcinKrzymuski
Additions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Deletions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).


Revision [16494]

Edited on 2012-07-10 05:45:39 by MarcinKrzymuski
Additions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.
Deletions:
S. [[EVTZ]].


Revision [16492]

Edited on 2012-07-10 05:41:33 by MarcinKrzymuski
Additions:
S. [[EVTZ]].
Deletions:
S. EVTZ.
//Dieser Teil ist für den Bericht nicht vorgesehen://


Revision [9140]

Edited on 2010-12-20 12:38:37 by MarcinKrzymuski
Additions:
S. EVTZ.
Deletions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und welche rechtliche Handlungen in eigenem Namen wirksam vornehmen darf. Damit ist der EVTZ fähig, Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie Personal einzustellen bzw. vor Gericht aufzutreten (Art. 1 Abs. 4 S. 2 EVTZ-VO). Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).


Revision [9136]

Edited on 2010-12-20 12:10:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und welche rechtliche Handlungen in eigenem Namen wirksam vornehmen darf. Damit ist der EVTZ fähig, Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie Personal einzustellen bzw. vor Gericht aufzutreten (Art. 1 Abs. 4 S. 2 EVTZ-VO). Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Deletions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ die Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und welche die Handlungen in eigenem Namen wirksam vornehmen darf. Damit ist der EVTZ fähig, Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie Personal einzustellen bzw. vor Gericht aufzutreten (Art. 1 Abs. 4 S. 2 EVTZ-VO). Da der EVTZ in Erledigung öffentlicher Aufgaben verwickelt ist, kommt er dem deutschen Zweckverband und polnischem "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).


Revision [9121]

Edited on 2010-12-20 10:48:56 by MarcinKrzymuski
Additions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ die Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und welche die Handlungen in eigenem Namen wirksam vornehmen darf. Damit ist der EVTZ fähig, Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie Personal einzustellen bzw. vor Gericht aufzutreten (Art. 1 Abs. 4 S. 2 EVTZ-VO). Da der EVTZ in Erledigung öffentlicher Aufgaben verwickelt ist, kommt er dem deutschen Zweckverband und polnischem "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
//Dieser Teil ist für den Bericht nicht vorgesehen://
Deletions:
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ die Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und welche die Handlungen in eigenem Namen wirksam vornehmen darf. Damit ist der EVTZ fähig, Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie Personal einstellen bzw. vor Gericht auftreten (Art. 1 Abs. 4 S. 2 EVTZ-VO). Da der EVTZ in Erledigung öffentlicher Aufgaben verwickelt ist, kommt er dem deutschen Zweckverband und polnischem "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vg. Peine/Starke, LKV 2008, 403).


Revision [9007]

Edited on 2010-12-09 21:55:08 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ darf auch im Bereich des Privatrechts handeln. Auf seine Handlungen im internationalen Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
Deletions:
Der EVTZ darf auch im Bereich des Privatrechts handeln. Auf seine Handlungen im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.


Revision [8967]

Edited on 2010-12-09 00:27:19 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ darf auch im Bereich des Privatrechts handeln. Auf seine Handlungen im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.
Deletions:
Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:01:DE:HTML Rom I-VO]] bzw. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:01:DE:HTML Rom II-VO]] oder hilfsweise nationale Gesetze: {{du akt="EGBGB"}} oder {{pu akt="PrPrywMiędzyn"}}) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.


Revision [8940]

Edited on 2010-12-07 23:14:31 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Rechtspersönlichkeit
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ die Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und welche die Handlungen in eigenem Namen wirksam vornehmen darf. Damit ist der EVTZ fähig, Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie Personal einstellen bzw. vor Gericht auftreten (Art. 1 Abs. 4 S. 2 EVTZ-VO). Da der EVTZ in Erledigung öffentlicher Aufgaben verwickelt ist, kommt er dem deutschen Zweckverband und polnischem "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vg. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
((1)) Handeln des EVTZ im Privatrecht
Deletions:
((1)) RECHTSPERSÖNLICHKEIT
EVTZ ist zwingend als juristische Person anzusehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Er kann daher selbständig (d.h. unabhängig von seinen Mitgliedern) Träger von Rechten und Pflichten sein. Aus der deutschen Perspektive handelt es sich dabei um juristische Person öffentlichen Rechts. Dies sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen.
Den Erwerb der Rechtspersönlichkeit regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings die Rechtsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des EVTZ nicht einschränken, Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO.
((1)) ORGANE
Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Zu den zwingenden Organen des EVTZ gehören die Versammlung und der Direktor (Art. 10 Abs. 1 EVTZ-VO). Mehr dazu [[EVTZStruktur]].
((1)) NEBEN EVTZ-VO ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Vereinsrecht]] anzuwenden (Art. 3 EVTZG). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
((1)) HANDELN DES EVTZ IM PRIVATRECHT


Revision [8200]

Edited on 2010-09-28 17:15:40 by MarcinKrzymuski
Additions:
Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Zu den zwingenden Organen des EVTZ gehören die Versammlung und der Direktor (Art. 10 Abs. 1 EVTZ-VO). Mehr dazu [[EVTZStruktur]].
((1)) NEBEN EVTZ-VO ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN
Deletions:
Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Zu den zwingenden Organen des EVTZ gehören die Versammlung und der Direktor (Art. 10 Abs. 1 VTZ-VO). Mehr dazu EVTZOrgane.
((1)) LÜCKEN


Revision [8199]

Edited on 2010-09-28 17:14:00 by MarcinKrzymuski
Additions:
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Vereinsrecht]] anzuwenden (Art. 3 EVTZG). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Deletions:
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Vereinsrecht]] anzuwenden (Art. 3 EVTZG).


Revision [8198]

Edited on 2010-09-28 17:11:07 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) RECHTSPERSÖNLICHKEIT
((1)) ORGANE
Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Zu den zwingenden Organen des EVTZ gehören die Versammlung und der Direktor (Art. 10 Abs. 1 VTZ-VO). Mehr dazu EVTZOrgane.
((1)) LÜCKEN
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Vereinsrecht]] anzuwenden (Art. 3 EVTZG).
((1)) HANDELN DES EVTZ IM PRIVATRECHT
Deletions:
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen.


Revision [8197]

Edited on 2010-09-28 17:06:20 by MarcinKrzymuski
Additions:
EVTZ ist zwingend als juristische Person anzusehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Er kann daher selbständig (d.h. unabhängig von seinen Mitgliedern) Träger von Rechten und Pflichten sein. Aus der deutschen Perspektive handelt es sich dabei um juristische Person öffentlichen Rechts. Dies sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen.
Den Erwerb der Rechtspersönlichkeit regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings die Rechtsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des EVTZ nicht einschränken, Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO.
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen.
Deletions:
EVTZ ist zwingend als juristische Person des öffentlichen Rechts anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO).
Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings die Rechtsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des EVTZ nicht einschränken, Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO.
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der Übereinkunft über den EVTZ und in seiner Satzung eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen.


Revision [8176]

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