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Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. EVTZRechtsnaturGrundlagen) konzipiert ist.
Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
- die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
- die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
1. Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
2. Deutsches Recht
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung)
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung)
A. Haftung für Handlungen ultra vires
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).
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