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Revision [9127]

Last edited on 2010-12-20 11:17:29 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Eintragung nimmt die durch die Gründungsmitglieder dazu bevollmächtigte Person vor. Mit der Eintragung (bzw. Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung]]) erwirbt der EVTZ die Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EVTZ-VO).
In Polen sind Art. 9 - 11 {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}} zu beachten. Dies bedeutet die Eintragungspflicht ins Register der EVTZ. Problematisch ist, ob noch die Eintragung ins Vereinsregister des Landesgerichtsregisters in Polen notwendig ist (s. [[http://www.miroslawanykiel.pl/?p=p_234&sName=miroslawa-nykiel-pyta-o-europejskie-ugrupowanie-wspolpracy-terytorialnej Anfrage einer poln. Sejm-Abgeordneten]]). Da die Eintragung des EVTZ in Register hinreichend präzise in EVTZG geregelt ist, besteht kein Bedarf mehr, den EVTZ in Landesgerichtsregister einzutragen.
((1)) EINTRAGUNG IN DEUTSCHLAND (insb: BRANDENBURG)
Zur Zeit ist die Rechtslage noch nicht klar. Eine Anfrage an das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wurde bereits gestellt.
((1)) VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EU
Nach Art. 5 Abs. 2 EVTZ-VO ist nach der Veröffentlichung/Registrierung im Sitzstaat des EVTZ auch eine Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im ABl. der EU zu beantragen. In der Bekanntmachung sind Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ anzugeben.
Deletions:
Die Eintragung nimmt die durch die Gründungsmitglieder dazu bevollmächtigte Person vor.
Mit der Eintragung erwirbt der EVTZ die Rechtspersönlichkeit.
In Polen sind Art. 9 - 11 {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}} zu beachten. Dies bedeutet die Eintragungspflicht ins Register der EVTZ. Problematisch ist, ob noch die Eintragung ins Vereinsregister des Landesgerichtsregisters in Polen notwendig ist (s. [[http://www.miroslawanykiel.pl/?p=p_234&sName=miroslawa-nykiel-pyta-o-europejskie-ugrupowanie-wspolpracy-terytorialnej Anfrage einer Abgeordneten]]). Da die Eintragung des EVTZ in Register ausreichend in EVTZG geregelt ist, besteht m.E. kein Bedarf mehr, den EVTZ in Landesgerichtsregister einzutragen.
((1)) EINTRAGUNG IN DEUTSCHLAND
//in Bearbeitung//


Revision [8204]

Edited on 2010-09-28 18:21:28 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Eintragung nimmt die durch die Gründungsmitglieder dazu bevollmächtigte Person vor.
In Polen sind Art. 9 - 11 {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}} zu beachten. Dies bedeutet die Eintragungspflicht ins Register der EVTZ. Problematisch ist, ob noch die Eintragung ins Vereinsregister des Landesgerichtsregisters in Polen notwendig ist (s. [[http://www.miroslawanykiel.pl/?p=p_234&sName=miroslawa-nykiel-pyta-o-europejskie-ugrupowanie-wspolpracy-terytorialnej Anfrage einer Abgeordneten]]). Da die Eintragung des EVTZ in Register ausreichend in EVTZG geregelt ist, besteht m.E. kein Bedarf mehr, den EVTZ in Landesgerichtsregister einzutragen.
Die Einzelheiten bezüglich des Registers und der einzureichenden Dokumenten sind in der Verordnung des Außenministers geregelt ([[http://www.ewt.gov.pl/WstepDoFunduszyEuropejskich/Documents/rozporzadzenie_MSZ_ws_rejestru_EUWT.pdf rozporządzenie Ministra Spraw Zagranicznych z dnia 17 czerwca 2009 r. w sprawie sposobu prowadzenia Rejestru Europejskich Ugrupowań Współpracy Terytorialnej]] (Dz.U. Nr 105, poz. 875)).
//in Bearbeitung//
Deletions:
Die Eintragung nimmt die durch die Grünungsmitglieder dazu bevollmächtigte Person vor.
In Polen sind Art. 9 - 11 {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}} zu beachten. Dies bedeutet die Eintragungspflicht ins Register der EVTZs. Problematisch ist, ob noch die Eintragung ins Vereinsregister des Landesgerichtsregisters in Polen notwendig ist (s. [[http://www.miroslawanykiel.pl/?p=p_234&sName=miroslawa-nykiel-pyta-o-europejskie-ugrupowanie-wspolpracy-terytorialnej Anfrage einer Abgeordneten]]). Da dies Eintragung des EVTZ in Register ausreichend in EVTZG geregelt ist, besteht m.E. kein Bedarf mehr, den EVTZ in Landesgerichtsregister einzutragen.


Revision [8137]

Edited on 2010-09-25 13:39:02 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Eintragung nimmt die durch die Grünungsmitglieder dazu bevollmächtigte Person vor.


Revision [8132]

Edited on 2010-09-25 11:12:56 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
((1)) EINTRAGUNG IN POLEN
In Polen sind Art. 9 - 11 {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}} zu beachten. Dies bedeutet die Eintragungspflicht ins Register der EVTZs. Problematisch ist, ob noch die Eintragung ins Vereinsregister des Landesgerichtsregisters in Polen notwendig ist (s. [[http://www.miroslawanykiel.pl/?p=p_234&sName=miroslawa-nykiel-pyta-o-europejskie-ugrupowanie-wspolpracy-terytorialnej Anfrage einer Abgeordneten]]). Da dies Eintragung des EVTZ in Register ausreichend in EVTZG geregelt ist, besteht m.E. kein Bedarf mehr, den EVTZ in Landesgerichtsregister einzutragen.
((1)) EINTRAGUNG IN DEUTSCHLAND
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CategoryEVTZ
Deletions:
In Polen sind Art. 9 - 11 {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}} zu beachten.


Revision [8115]

The oldest known version of this page was created on 2010-09-23 18:31:29 by MarcinKrzymuski
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