Revision history for EVTZ
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CategoryEVTZ CategoryLexikon CategoryRechtsformenLexikon
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((2)) Deutschsprachige Literatur:
- PeineStarkeLKV2008 Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
- Matthias Pechstein/Michał Deja, Was ist und wie funktioniert ein EVTZ, [[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fEUR%2f2011%2fcont%2fEUR%2e2011%2e357%2e1%2ehtm EuR 2011, 357-383]];
- Walter Frenz, Supranationale Gesellschaftsformen, JURA 2012, 120-126;
- Olivier Hermanns, Die Kooperation der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens mit Deutschland auf den Ebenen des Staats- und des Verwaltungsrechts, Diss., 2011 (InhV in Juris), S. 166 ff.;
((2)) Polnischsprachige Abhandlungen
- [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]];
- Dołzbłasz Sylwia, Graczyk Andrzej, Współpraca transgraniczna w Polsce po akcesji do UE, Wolters Kluwer Polska Sp. z o.o., Warszawa 2010;
- Katarzyna Wlazlak, Rozwój regionalny jako zadanie administracji publicznej, Wolters Kluwer Polska, 2010;
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Empfehlenswert ist die spezielle [[http://www.cor.europa.eu/egtc EVTZ-Plattform]], die speziell dieser Thematik gewidmet ist.
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- PeineStarkeLKV2008 Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
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|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; text-align:left} Weitere Informationen zum [[EVTZ]]: ||
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|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; font-size:120 %; text-align:left} ** [[EVTZ]]**: Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ||
|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; text-align:left} Weitere Informationen zur [[EVTZ]]: ||
Der EVTZ ist eine Rechtsform des europäischen Rechts, welche die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtern und fördern soll. Sie schafft eine institutionelle Grundlage für die Durchführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; font-size:120 %; text-align:left} ** [[EVTZ]]**: Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ||
|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; text-align:left} Weitere Informationen zur [[EVTZ]]: ||
Der EVTZ ist eine Rechtsform des europäischen Rechts, welche die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtern und fördern soll. Sie schafft eine institutionelle Grundlage für die Durchführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
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Der EVTZ (Abk. für "Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit") ist eine Rechtsform des europäischen Rechts, welche die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtern und fördern soll. Sie schafft eine institutionelle Grundlage für die Durchführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
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Empfehlenswert ist die spezielle [[http://www.cor.europa.eu/egtc EVTZ-Plattform]] gewidmet ist.
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Empfehlenswert ist die spezielle [[www.cor.europa.eu/egtc EVTZ-Plattform]] gewidmet ist.
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Empfehlenswert ist die spezielle [[www.cor.europa.eu/egtc EVTZ-Plattform]] gewidmet ist.
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Empfehlenswert ist die spezielle [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Pages/welcome.aspx Webpräsenz des Ausschusses der Regionen]] der EU, die dem EVTZ (eng. EGTC) gewidmet ist.
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====Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)====
Der EVTZ (Abk. für "Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit") ist eine Rechtsform des europäischen Rechts, welche die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtern und fördern soll. Sie schafft eine institutionelle Grundlage für die Durchführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
Der EVTZ (Abk. für "Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit") ist eine Rechtsform des europäischen Rechts, welche die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtern und fördern soll. Sie schafft eine institutionelle Grundlage für die Durchführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
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==[[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Verbund_f%C3%BCr_territoriale_Zusammenarbeit EVTZ]] in deutsch-polnischen Beziehungen==
((1)) Allgemeines
Der EVTZ (Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit) ist eine Rechtsform des europäischen Rechts, welche die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtern und fördern soll. Sie schafft eine institutionelle Grundlage für die Durchführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden [[EVTZRechtsnaturGrundlagen im entsprechenden Artikel über die Rechtsnatur des EVTZ]] dargestellt.
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- Allgemeine Informationen:
- [[EVTZRechtsnaturGrundlagen Rechtsgrundlagen des EVTZ]]
- [[EVTZRechtsnatur Rechtsnatur des EVTZ]]
- [[EVTZAufgaben Aufgaben des EVTZ]] und [[EVTZZiele Ziele des EVTZ]]
- Gründungsverfahren:
- [[EVTZGruendung Gründungsverfahren des EVTZ]]
- [[EVTZEintragung Eintragung des EVTZ]]
- [[EVTZSitz Sitz des EVTZ]];
- Dokumente des EVTZ:
- [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]]
- [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft des EVTZ]]
- Tätigkeit des EVTZ
- [[EVTZFinanzierungHaushalt Grundsätze der Finanzierung des EVTZ]]
- [[EVTZAufsicht Aufsichtsausübung über EVTZ]]
- [[EVTZHaftung Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder]]
- [[EVTZStruktur Interne Struktur des EVTZ]]
- [[EVTZOrgane Organe des EVTZ]];
- Beendigung der Tätigkeit durch den EVTZ:
- [[EVTZAufloesung Auflösung und Liquidation des EVTZ]]
- [[EVTZVorNachteile Auswertung: Tauglichkeit des EVTZ für grenzüberschreitende Projekte]]
((2)) Polnischsprachige Abhandlungen
- [[EVTZRechtsnaturGrundlagen Rechtsgrundlagen des EVTZ]]
- [[EVTZRechtsnatur Rechtsnatur des EVTZ]]
- [[EVTZAufgaben Aufgaben des EVTZ]] und [[EVTZZiele Ziele des EVTZ]]
- Gründungsverfahren:
- [[EVTZGruendung Gründungsverfahren des EVTZ]]
- [[EVTZEintragung Eintragung des EVTZ]]
- [[EVTZSitz Sitz des EVTZ]];
- Dokumente des EVTZ:
- [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]]
- [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft des EVTZ]]
- Tätigkeit des EVTZ
- [[EVTZFinanzierungHaushalt Grundsätze der Finanzierung des EVTZ]]
- [[EVTZAufsicht Aufsichtsausübung über EVTZ]]
- [[EVTZHaftung Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder]]
- [[EVTZStruktur Interne Struktur des EVTZ]]
- [[EVTZOrgane Organe des EVTZ]];
- Beendigung der Tätigkeit durch den EVTZ:
- [[EVTZAufloesung Auflösung und Liquidation des EVTZ]]
- [[EVTZVorNachteile Auswertung: Tauglichkeit des EVTZ für grenzüberschreitende Projekte]]
((2)) Polnischsprachige Abhandlungen
Deletions:
- EVTZAufloesung
- EVTZAufsicht
- EVTZEintragung
- EVTZFinanzierungHaushalt
- EVTZGruendung
- EVTZHaftung
- EVTZOrgane
- EVTZRechtsnatur
- EVTZRechtsnaturGrundlagen
- EVTZSatzung
- EVTZSitz
- EVTZStruktur
- EVTZUebereinkunft
- EVTZVorNachteile
- EVTZZiele
((2)) Polnischsprachige Abhandlungen:
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((1)) Themen
Folgende Problemfelder sind zu behandeln:
- EVTZAufgaben
- EVTZAufloesung
- EVTZAufsicht
- EVTZEintragung
- EVTZFinanzierungHaushalt
- EVTZGruendung
- EVTZHaftung
- EVTZOrgane
- EVTZRechtsnatur
- EVTZRechtsnaturGrundlagen
- EVTZSatzung
- EVTZSitz
- EVTZStruktur
- EVTZUebereinkunft
- EVTZVorNachteile
- EVTZZiele
Dazu ist noch die [[ReformEVTZ Reform des EVTZ]] zu besprechen.
((2)) Deutschsprachige Literatur:
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
- Matthias Pechstein/Michał Deja, Was ist und wie funktioniert ein EVTZ, [[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fEUR%2f2011%2fcont%2fEUR%2e2011%2e357%2e1%2ehtm EuR 2011, 357-383]];
- Walter Frenz, Supranationale Gesellschaftsformen, JURA 2012, 120-126;
- Olivier Hermanns, Die Kooperation der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens mit Deutschland auf den Ebenen des Staats- und des Verwaltungsrechts, Diss., 2011 (InhV in Juris), S. 166 ff.;
((2)) Polnischsprachige Abhandlungen:
- [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]];
- Dołzbłasz Sylwia, Graczyk Andrzej, Współpraca transgraniczna w Polsce po akcesji do UE, Wolters Kluwer Polska Sp. z o.o., Warszawa 2010;
- Katarzyna Wlazlak, Rozwój regionalny jako zadanie administracji publicznej, Wolters Kluwer Polska, 2010;
Folgende Problemfelder sind zu behandeln:
- EVTZAufgaben
- EVTZAufloesung
- EVTZAufsicht
- EVTZEintragung
- EVTZFinanzierungHaushalt
- EVTZGruendung
- EVTZHaftung
- EVTZOrgane
- EVTZRechtsnatur
- EVTZRechtsnaturGrundlagen
- EVTZSatzung
- EVTZSitz
- EVTZStruktur
- EVTZUebereinkunft
- EVTZVorNachteile
- EVTZZiele
Dazu ist noch die [[ReformEVTZ Reform des EVTZ]] zu besprechen.
((2)) Deutschsprachige Literatur:
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
- Matthias Pechstein/Michał Deja, Was ist und wie funktioniert ein EVTZ, [[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fEUR%2f2011%2fcont%2fEUR%2e2011%2e357%2e1%2ehtm EuR 2011, 357-383]];
- Walter Frenz, Supranationale Gesellschaftsformen, JURA 2012, 120-126;
- Olivier Hermanns, Die Kooperation der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens mit Deutschland auf den Ebenen des Staats- und des Verwaltungsrechts, Diss., 2011 (InhV in Juris), S. 166 ff.;
((2)) Polnischsprachige Abhandlungen:
- [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]];
- Dołzbłasz Sylwia, Graczyk Andrzej, Współpraca transgraniczna w Polsce po akcesji do UE, Wolters Kluwer Polska Sp. z o.o., Warszawa 2010;
- Katarzyna Wlazlak, Rozwój regionalny jako zadanie administracji publicznej, Wolters Kluwer Polska, 2010;
Deletions:
Der EVTZ ist in erster Linie im Unionsrecht geregelt. Die entsprechenden europäischen Vorschriften werden allerdings auch durch die nationalen Regelungen ergänzt.
((2)) Europäisches Recht
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((2)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
((1)) Ziele des EVTZ
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt der Regionen gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende - transnationale - interregionale) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben. Dadurch können Kommunikationsprobleme in sprachlicher und kultureller Hinsicht erheblich verringert werden.
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
((1)) Rechtlicher Charakter
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.
((1)) Sitz
Der Sitz des EVTZ kann insofern frei bestimmt werden, als er in einem der Länder der EU liegt, in welchem einer seiner Mitglieder seinen Sitz hat. Der Sitz bestimmt auch die maßgeblichen Vorschriften über die Gründung und Aufsicht über den EVTZ, sofern nationale (die EVTZ-VO ergänzende) Vorschriften existieren. Mangels Präjudizien lässt sich allerdings nicht feststellen, inwiefern ein EVTZ frei seinen Sitz von einem Mitgliedsstaat in einen anderen verlegen kann. Aus Sicht des Europarechts wäre dies möglich, jedoch können die (zulässigen) Zusatzregelungen in nationalen Rechtsordnungen in diesem Bereich zu Hindernissen führen. Notfalls würde die Sitzverlegung zur Auflösung des einen und Gründung eines neuen EVTZ führen.
((1)) Mitglieder
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts) aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU. Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
- die Mitgliedstaaten der EU selbst,
- Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//),
- Verbände der o. g. Rechtssubjekte,
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO **nicht zulässig**. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
Der Bei- und Austritt ist weder in der EVTZ-VO noch in nationalen Vorschriften geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Änderungen in dieser Hinsicht nur den Änderungen der Übereinkunft bedürfen (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
((1)) Gründung
Das Verfahren zur Errichtung eines EVTZ verläuft in folgenden Schritten:
Nach polnischem Recht verlangt der Beitritt einer Selbstverwaltungseinheit zu einem EVTZ eines Beschlusses des satzungsgebenden Organs (Art. 5 Abs. 1 UEuropUgrupWspTeryt). Der Beschluss ist **mit absoluter Mehrheit** zu treffen. In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])). Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf "Ja" lautenden Stimmen gefasst (§ 39 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf).
Anschließend ist eine Genehmigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates einzuholen. Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Innenminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das Verfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird. In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren eine für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
Die Mitglieder vereinbaren **einstimmig** eine Übereinkunft (poln. //konwencja//), derer Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird.
Aufgrund der Übereinkunft ist anschließend die Satzung (poln. //statut//) **einstimmig** zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Bestimmungen der Übereinkunft sowie enthält andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen.
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. In polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt.
Darüber hinaus ist die Bekanntmachung in dem Amtsblatt der Europäischen Union vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 EVTZ-VO).
((1)) Organe
Die EVTZ-VO nennt ausdrücklich nur zwei Organe (Art. 10 EVTZ-VO):
- Versammlung und
- Direktor.
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, um Organstreitigkeiten zu vermeiden.
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können noch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung der Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
((1)) Haftung
Die Haftung des EVTZ und für den EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da er als juristische Person konzipiert ist. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
1) die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
1) die Haftung des Mitglieds nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Nach Art. 19 EVTZG haften in Polen weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]].
In Brandenburg ist die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ nicht //explicite// geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Mitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ kann eingeschränkt werden, denn die Haftung nach polnischem Recht gesetzlich beschränkt ist. Wird die Haftung des EVTZ demgemäß beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), also auch für sog. //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
((1)) Finanzierung
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden. Hier steht den Mitgliedern ein breiter Gestaltungsraum zu. Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
((1)) Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig.
Den Mitgliedstaaten stehen auch nur beschränkte Aufsichtsrechte zu. Sie beziehen sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO) beziehen. Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch). Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
((1)) Auflösung und Liquidation
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ können die Mitglieder des EVTZ frei treffen. Darüber hinaus kommt es zu einer obligatorischen Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (vgl. Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn festgestellt wird, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die **Auflösung** erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung enthalten werden sollen. In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen wird die Auflösung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeordnet, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Die **Liquidation** erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (z.B. Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ also nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
((1)) Tauglichkeit für grenzüberschreitenden ÖPNV
Die Grundlegende Analyse der Tauglichkeit der Rechtsform für ÖPNV-Projekte wurde **[[EVTZVorNachteile hier]]** dargestellt.
[1] Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 249 EGV) ist die Verordnung allgemein verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Deutschsprachige Literatur:
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
Polnischsprachige Abhandlungen:
- [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]];
- Dołzbłasz Sylwia, Graczyk Andrzej, Współpraca transgraniczna w Polsce po akcesji do UE, Wolters Kluwer Polska Sp. z o.o., Warszawa 2010;
- Katarzyna Wlazlak, Rozwój regionalny jako zadanie administracji publicznej, Wolters Kluwer Polska, 2010;
Additions:
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Die Formalitäten wurden noch in einer [[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091050875&type=2 Rechtsverordnung des Außenministers]] geregelt.
Deletions:
Additions:
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben. Dadurch können Kommunikationsprobleme in sprachlicher und kultureller Hinsicht erheblich verringert werden.
Deletions:
Additions:
Der Sitz des EVTZ kann insofern frei bestimmt werden, als er in einem der Länder der EU liegt, in welchem einer seiner Mitglieder seinen Sitz hat. Der Sitz bestimmt auch die maßgeblichen Vorschriften über die Gründung und Aufsicht über den EVTZ, sofern nationale (die EVTZ-VO ergänzende) Vorschriften existieren. Mangels Präjudizien lässt sich allerdings nicht feststellen, inwiefern ein EVTZ frei seinen Sitz von einem Mitgliedsstaat in einen anderen verlegen kann. Aus Sicht des Europarechts wäre dies möglich, jedoch können die (zulässigen) Zusatzregelungen in nationalen Rechtsordnungen in diesem Bereich zu Hindernissen führen. Notfalls würde die Sitzverlegung zur Auflösung des einen und Gründung eines neuen EVTZ führen.
Deletions:
Additions:
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.
Der Sitz des EVTZ ist frei zu bestimmen, wobei aber die Wahl auf die Mitgliedstaaten beschränkt ist, deren Einrichtungen sich am EVTZ beteiligen. Der Sitz bestimmt auch die maßgeblichen Vorschriften über die Gründung und Aufsicht über den EVTZ. Die Sitzverlegung ist zwar möglich aber problematisch und mit Auflösung sowie Liquidation des bereits bestehenden EVTZ verbunden.
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts) aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU. Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
Der Bei- und Austritt ist weder in der EVTZ-VO noch in nationalen Vorschriften geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Änderungen in dieser Hinsicht nur den Änderungen der Übereinkunft bedürfen (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, um Organstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung der Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
Die Haftung des EVTZ und für den EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da er als juristische Person konzipiert ist. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
1) die Haftung des Mitglieds nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Nach Art. 19 EVTZG haften in Polen weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]].
In Brandenburg ist die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ nicht //explicite// geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Mitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ kann eingeschränkt werden, denn die Haftung nach polnischem Recht gesetzlich beschränkt ist. Wird die Haftung des EVTZ demgemäß beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), also auch für sog. //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
((1)) Finanzierung
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden. Hier steht den Mitgliedern ein breiter Gestaltungsraum zu. Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
((1)) Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig.
Den Mitgliedstaaten stehen auch nur beschränkte Aufsichtsrechte zu. Sie beziehen sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO) beziehen. Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch). Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Die Grundlegende Analyse der Tauglichkeit der Rechtsform für ÖPNV-Projekte wurde **[[EVTZVorNachteile hier]]** dargestellt.
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.
Der Sitz des EVTZ ist frei zu bestimmen, wobei aber die Wahl auf die Mitgliedstaaten beschränkt ist, deren Einrichtungen sich am EVTZ beteiligen. Der Sitz bestimmt auch die maßgeblichen Vorschriften über die Gründung und Aufsicht über den EVTZ. Die Sitzverlegung ist zwar möglich aber problematisch und mit Auflösung sowie Liquidation des bereits bestehenden EVTZ verbunden.
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts) aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU. Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
Der Bei- und Austritt ist weder in der EVTZ-VO noch in nationalen Vorschriften geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Änderungen in dieser Hinsicht nur den Änderungen der Übereinkunft bedürfen (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, um Organstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung der Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
Die Haftung des EVTZ und für den EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da er als juristische Person konzipiert ist. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
1) die Haftung des Mitglieds nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Nach Art. 19 EVTZG haften in Polen weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]].
In Brandenburg ist die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ nicht //explicite// geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Mitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ kann eingeschränkt werden, denn die Haftung nach polnischem Recht gesetzlich beschränkt ist. Wird die Haftung des EVTZ demgemäß beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), also auch für sog. //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
((1)) Finanzierung
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden. Hier steht den Mitgliedern ein breiter Gestaltungsraum zu. Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
((1)) Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig.
Den Mitgliedstaaten stehen auch nur beschränkte Aufsichtsrechte zu. Sie beziehen sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO) beziehen. Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch). Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Die Grundlegende Analyse der Tauglichkeit der Rechtsform für ÖPNV-Projekte wurde **[[EVTZVorNachteile hier]]** dargestellt.
Deletions:
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit.
Der EVTZ erwirbt die [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt.
Der Sitz des EVTZ ist frei zu bestimmen, wobei aber die Wahl auf die Mitgliedstaaten beschränkt ist, dessen Einrichtungen sich am EVTZ beteiligen. Die Sitzverlegung ist aber leider problematisch und ggf. mit Auflösung und Liquidation des bereits bestehenden EVTZ verbunden.
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.) Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU handelt.
Der Bei- und Austritt ist weder in der EVTZ-VO noch in nationalen Vorschriften geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Änderungen in dieser Hinsicht nur die Änderungen der Übereinkunft bedürfen (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung bei den kollegialen Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person konzipiert ist. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
1) die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
In Brandenburg ist die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ nicht //explicite// geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
Wird die Haftung des EVTZ beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO).
((1)) Haushaltswirtschaft und Finanzkontrolle
Der EVTZ kann sich aus mehreren Quellen unterhalten. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist. Letztendlich ist festzustellen, dass der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann. Somit kann er auch seine Einnahmen um Leistungsentgelte für Mitglieder oder Dritte erweitern.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle eigentlich nur in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
((1)) Steuerung und Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Den Mitgliedstaaten stehen auch nur beschränkte Aufsichtsrechte zu, die sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO) beziehen. Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Grundlegende Analyse der Tauglichkeit der Rechtsform für ÖPNV-Projekte wurde **[[EVTZVorNachteile hier]]** dargestellt.
Additions:
Der Bei- und Austritt ist weder in der EVTZ-VO noch in nationalen Vorschriften geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Änderungen in dieser Hinsicht nur die Änderungen der Übereinkunft bedürfen (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Additions:
((1)) Sitz
Der Sitz des EVTZ ist frei zu bestimmen, wobei aber die Wahl auf die Mitgliedstaaten beschränkt ist, dessen Einrichtungen sich am EVTZ beteiligen. Die Sitzverlegung ist aber leider problematisch und ggf. mit Auflösung und Liquidation des bereits bestehenden EVTZ verbunden.
Der Sitz des EVTZ ist frei zu bestimmen, wobei aber die Wahl auf die Mitgliedstaaten beschränkt ist, dessen Einrichtungen sich am EVTZ beteiligen. Die Sitzverlegung ist aber leider problematisch und ggf. mit Auflösung und Liquidation des bereits bestehenden EVTZ verbunden.
Additions:
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, allerdings unter dem Vorbehalt, dass durch diese Maßnahmen sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt der Regionen gestärkt wird. Die (grenzüberschreitende - transnationale - interregionale) Zusammenarbeit soll in konkreten gemeinsamen Maßnahmen von Regionen und lokalen Behörden bestehen. Das Instrument des EVTZ ist daher grundsätzlich nicht für Maßnahmen geeignet, die sich in bloßen Willensbekundungen ausschöpfen.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit.
Der EVTZ erwirbt die [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt.
((1)) Mitglieder
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.) Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
- die Mitgliedstaaten der EU selbst,
- Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//),
- Verbände der o. g. Rechtssubjekte,
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU handelt.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO **nicht zulässig**. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
Das Verfahren zur Errichtung eines EVTZ verläuft in folgenden Schritten:
Nach polnischem Recht verlangt der Beitritt einer Selbstverwaltungseinheit zu einem EVTZ eines Beschlusses des satzungsgebenden Organs (Art. 5 Abs. 1 UEuropUgrupWspTeryt). Der Beschluss ist **mit absoluter Mehrheit** zu treffen. In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])). Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf "Ja" lautenden Stimmen gefasst (§ 39 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf).
Anschließend ist eine Genehmigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates einzuholen. Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Innenminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das Verfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird. In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren eine für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
Die Mitglieder vereinbaren **einstimmig** eine Übereinkunft (poln. //konwencja//), derer Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird.
Aufgrund der Übereinkunft ist anschließend die Satzung (poln. //statut//) **einstimmig** zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Bestimmungen der Übereinkunft sowie enthält andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen.
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. In polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt.
Darüber hinaus ist die Bekanntmachung in dem Amtsblatt der Europäischen Union vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 EVTZ-VO).
Die EVTZ-VO nennt ausdrücklich nur zwei Organe (Art. 10 EVTZ-VO):
- Versammlung und
- Direktor.
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können noch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung bei den kollegialen Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person konzipiert ist. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
1) die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
1) die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
In Brandenburg ist die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ nicht //explicite// geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
Wird die Haftung des EVTZ beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO).
((1)) Haushaltswirtschaft und Finanzkontrolle
Der EVTZ kann sich aus mehreren Quellen unterhalten. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist. Letztendlich ist festzustellen, dass der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann. Somit kann er auch seine Einnahmen um Leistungsentgelte für Mitglieder oder Dritte erweitern.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle eigentlich nur in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
((1)) Steuerung und Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Den Mitgliedstaaten stehen auch nur beschränkte Aufsichtsrechte zu, die sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO) beziehen. Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ können die Mitglieder des EVTZ frei treffen. Darüber hinaus kommt es zu einer obligatorischen Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (vgl. Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn festgestellt wird, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die **Auflösung** erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung enthalten werden sollen. In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen wird die Auflösung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeordnet, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Die **Liquidation** erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (z.B. Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ also nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband" nach Art. 64 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KommSelbstvG]] ff.) am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit.
Der EVTZ erwirbt die [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt.
((1)) Mitglieder
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.) Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
- die Mitgliedstaaten der EU selbst,
- Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//),
- Verbände der o. g. Rechtssubjekte,
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU handelt.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO **nicht zulässig**. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
Das Verfahren zur Errichtung eines EVTZ verläuft in folgenden Schritten:
Nach polnischem Recht verlangt der Beitritt einer Selbstverwaltungseinheit zu einem EVTZ eines Beschlusses des satzungsgebenden Organs (Art. 5 Abs. 1 UEuropUgrupWspTeryt). Der Beschluss ist **mit absoluter Mehrheit** zu treffen. In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])). Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf "Ja" lautenden Stimmen gefasst (§ 39 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf).
Anschließend ist eine Genehmigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates einzuholen. Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Innenminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das Verfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird. In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren eine für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
Die Mitglieder vereinbaren **einstimmig** eine Übereinkunft (poln. //konwencja//), derer Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird.
Aufgrund der Übereinkunft ist anschließend die Satzung (poln. //statut//) **einstimmig** zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Bestimmungen der Übereinkunft sowie enthält andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen.
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. In polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt.
Darüber hinaus ist die Bekanntmachung in dem Amtsblatt der Europäischen Union vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 EVTZ-VO).
Die EVTZ-VO nennt ausdrücklich nur zwei Organe (Art. 10 EVTZ-VO):
- Versammlung und
- Direktor.
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können noch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung bei den kollegialen Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person konzipiert ist. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
1) die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
1) die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]]. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
In Brandenburg ist die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ nicht //explicite// geregelt. Einerseits können hier die Grundsätze über das qualifiziert faktische Konzern angewendet werden. Hiernach würde das Hauptmitglied unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern des EVTZ gegenüber verantwortlich (in Analogie zu {{du przepis="§ 317 AktG"}}). Da aber der EVTZ juristische Person des öffentlichen Rechts ist, können hier auch die Grundsätze über die Gewährträgerhaftung angewendet werden. Die Folge davon wäre auch die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten eines EVTZ.
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für //Ultra-vires-Handlungen//. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Hier gilt das Recht des Staates, dem die Beamten/Bediensteten angehören.
Wird die Haftung des EVTZ beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO).
((1)) Haushaltswirtschaft und Finanzkontrolle
Der EVTZ kann sich aus mehreren Quellen unterhalten. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist. Letztendlich ist festzustellen, dass der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann. Somit kann er auch seine Einnahmen um Leistungsentgelte für Mitglieder oder Dritte erweitern.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle eigentlich nur in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
((1)) Steuerung und Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Den Mitgliedstaaten stehen auch nur beschränkte Aufsichtsrechte zu, die sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO) beziehen. Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ können die Mitglieder des EVTZ frei treffen. Darüber hinaus kommt es zu einer obligatorischen Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (vgl. Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn festgestellt wird, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die **Auflösung** erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung enthalten werden sollen. In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen wird die Auflösung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeordnet, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Die **Liquidation** erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (z.B. Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ also nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Deletions:
S. dazu mehr in [[EVTZRechtsnatur]]
S. dazu mehr in [[EVTZGruendung]].
S. dazu mehr in [[EVTZStruktur]].
S. mehr in [[EVTZHaftung]].
S. mehr in [[EVTZAufloesung]]
No Differences
Additions:
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
[1] Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 249 EGV) ist die Verordnung allgemein verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Polnischsprachige Abhandlungen:
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (//ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej//, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt.
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar[1] ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das Rechts über die Vereinigungen (//Prawo o stowarzyszeniach//, {{pu akt="PrStow"}}) anwendbar ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
[1] Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 249 EGV) ist die Verordnung allgemein verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Polnischsprachige Abhandlungen:
Deletions:
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Rechts der Vereinigungen (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Recht der Vereinigungen]] anzuwenden ''(Art. 3 EVTZG)?''. In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Polnischsprachige Abhandlungen:
Additions:
Der EVTZ ist in erster Linie im Unionsrecht geregelt. Die entsprechenden europäischen Vorschriften werden allerdings auch durch die nationalen Regelungen ergänzt.
Deletions:
Additions:
Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden [[EVTZRechtsnaturGrundlagen im entsprechenden Artikel über die Rechtsnatur des EVTZ]] dargestellt.
Der EVTZ ist in erster Linie im Unionsrecht geregelt. Die entsprechenden europäischen Vorschriften werden allerdings auch durch die nationalen Regelungen.
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]). Zu bedenken ist dabei, dass nach Art. 288 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 249 EGV) diese Verordnung allgemein verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Rechts der Vereinigungen (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Recht der Vereinigungen]] anzuwenden ''(Art. 3 EVTZG)?''. In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Der EVTZ ist in erster Linie im Unionsrecht geregelt. Die entsprechenden europäischen Vorschriften werden allerdings auch durch die nationalen Regelungen.
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]). Zu bedenken ist dabei, dass nach Art. 288 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 249 EGV) diese Verordnung allgemein verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Rechts der Vereinigungen (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
Da die EVTZ-VO unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar ist, unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Recht der Vereinigungen]] anzuwenden ''(Art. 3 EVTZG)?''. In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Deletions:
Die Rechtsgrundlagen für den EVTZ bestehen vor allem in Vorschriften des Unionsrechts, welche allerdings durch die nationalen Regelungen ergänzt werden.
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]). Zu bedenken ist dabei, dass nach ex-Art. 249 EGV die VO allgemein verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Vereinsgesetzes (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Vereinsrecht]] anzuwenden (Art. 3 EVTZG). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
Additions:
Der EVTZ (Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit) ist eine Rechtsform des europäischen Rechts, welche die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtern und fördern soll. Sie schafft eine institutionelle Grundlage für die Durchführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden [[EVTZRechtsnaturGrundlagen im entsprechenden Artikel]] dargestellt.
Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden [[EVTZRechtsnaturGrundlagen im entsprechenden Artikel]] dargestellt.
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Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden in Datei EVTZRechtsnaturGrundlagen dargestellt.
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S. mehr in [[EVTZAufloesung]]
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Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
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S. dazu mehr in [[EVTZRechtsnatur]]
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Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden in Datei EVTZRechtsnaturGrundlagen dargestellt.
((1)) Auflösung und Liquidation
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
((1)) Auflösung und Liquidation
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
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((1)) Rechtsnatur und grundlegende Informationen
Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden in Datei EVTZRechtsnaturGrundlagen dargestellt.
Additions:
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Vereinsrecht]] anzuwenden (Art. 3 EVTZG). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
((1)) Rechtlicher Charakter
S. [[EVTZRechtsnatur]]
((1)) Ziele des EVTZ
S. dazu mehr in [[EVTZZiele]]
((1)) Gründung
S. dazu mehr in [[EVTZGruendung]].
((1)) Organe
S. dazu mehr in [[EVTZStruktur]].
((1)) Strukturänderungen in einem bereits bestehenden EVTZ
((1)) Haftung
S. mehr in [[EVTZHaftung]].
Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV) - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] über den EVTZ und in seiner [[EVTZSatzung Satzung]] eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen. In Polen ist hilfsweise das [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1989&dzup=104&SearchExp=&SearchExp2= Gesetz vom 7.4.1989 - das Vereinsrecht]] anzuwenden (Art. 3 EVTZG). In [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de BbgEVTZ-ZustV]] fehlt eine entsprechende Regelung.
((1)) Rechtlicher Charakter
S. [[EVTZRechtsnatur]]
((1)) Ziele des EVTZ
S. dazu mehr in [[EVTZZiele]]
((1)) Gründung
S. dazu mehr in [[EVTZGruendung]].
((1)) Organe
S. dazu mehr in [[EVTZStruktur]].
((1)) Strukturänderungen in einem bereits bestehenden EVTZ
((1)) Haftung
S. mehr in [[EVTZHaftung]].
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((1)) Tauglichkeit für grenzüberschreitenden ÖPNV
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((1)) Allgemeines
Der EVTZ (Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit) ist ein Instrument des europäischen Rechts, das die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtert und fördert. Es schafft eine institutionelle Grundlage für Ausführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]). Zu bedenken ist dabei, dass nach ex-Art. 249 EGV die VO allgemein verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
In Deutschland **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Der EVTZ (Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit) ist ein Instrument des europäischen Rechts, das die interkommunale Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Bereich erleichtert und fördert. Es schafft eine institutionelle Grundlage für Ausführung von gemeinsamen Projekten der Gemeinden aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]). Zu bedenken ist dabei, dass nach ex-Art. 249 EGV die VO allgemein verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
In Deutschland **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Deletions:
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Interne Angelegenheiten des EVTZ regelt seine [[EVTZSatzung]] (Art. 9 EVTZ-VO), die aufgrund der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (s. Art. 8 EVTZ-VO) seiner Mitglieder beschlossen wird.
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Die Grundlegende Analyse der Tauglichkeit der Rechtsform für ÖPNV-Projekte wurde **[[EVTZVorNachteile hier]]** dargestellt.
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Interne Angelegenheiten des EVTZ regelt seine [[EVTZSatzung]] (Art. 9 EVTZ-VO), die aufgrund der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (s. Art. 8 EVTZ-VO) seiner Mitglieder beschlossen wird.
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CategoryEVTZ CategoryLexikon
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Das Gründungsverfahren wurde näher in [[EVTZGruendung]] beschrieben.
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- [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]];
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- BussmannSamTer2009;
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CategoryEVTZ
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Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]). Zu bedenken ist aber, dass nach ex-Art. 249 EGV die VO allgemein verbindlich und unmittelbar anwendbar ist
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Vereinsgesetzes (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
((1)) Rechtsnatur und grundlegende Informationen
Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden in Datei EVTZRechtsnaturGrundlagen dargestellt.
((1)) Gründung des EVTZ
Das Gründungsverfahren wurde näher in [[EVTZGruendung]] beschrieben.
((1)) Analyse der Vor- und Nachteile der Rechtsform
Die Grundlegende Analyse der Tauglichkeit der Rechtsform für ÖPNV-Projekte wurde [[EVTZVorNachteile hier]] dargestellt.
Deutschsprachige Literatur:
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
Polnischsprachige Abhandlungen:
- Annette Bussmann, Europejskie ugrupowanie współpracy terytorialnej (EUWT): wdrażanie rozporządzenia (WE) nr 1082/2006 do polskiego porządku prawnego, Samorząd Terytorialny - Nr 5/2009 (in Czasopisma Online LEX vorhanden);
- Dołzbłasz Sylwia, Graczyk Andrzej, Współpraca transgraniczna w Polsce po akcesji do UE, Wolters Kluwer Polska Sp. z o.o., Warszawa 2010;
- Katarzyna Wlazlak, Rozwój regionalny jako zadanie administracji publicznej, Wolters Kluwer Polska, 2010;
((1)) Online-Dokumente
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ustawa o europejskim ugrupowaniu współpracy terytorialnej, {{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Vereinsgesetzes (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
((1)) Rechtsnatur und grundlegende Informationen
Grundlegende Informationen über diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation von öffentlichen Einrichtungen wurden in Datei EVTZRechtsnaturGrundlagen dargestellt.
((1)) Gründung des EVTZ
Das Gründungsverfahren wurde näher in [[EVTZGruendung]] beschrieben.
((1)) Analyse der Vor- und Nachteile der Rechtsform
Die Grundlegende Analyse der Tauglichkeit der Rechtsform für ÖPNV-Projekte wurde [[EVTZVorNachteile hier]] dargestellt.
Deutschsprachige Literatur:
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
Polnischsprachige Abhandlungen:
- Annette Bussmann, Europejskie ugrupowanie współpracy terytorialnej (EUWT): wdrażanie rozporządzenia (WE) nr 1082/2006 do polskiego porządku prawnego, Samorząd Terytorialny - Nr 5/2009 (in Czasopisma Online LEX vorhanden);
- Dołzbłasz Sylwia, Graczyk Andrzej, Współpraca transgraniczna w Polsce po akcesji do UE, Wolters Kluwer Polska Sp. z o.o., Warszawa 2010;
- Katarzyna Wlazlak, Rozwój regionalny jako zadanie administracji publicznej, Wolters Kluwer Polska, 2010;
((1)) Online-Dokumente
Deletions:
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit ({{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Vereinsgesetzes (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
((1)) [[EVTZRechtsnaturGrundlagen Rechtsnatur und grundlegende Informationen]]
((1)) [[EVTZGruendung Gründung des EVTZ]]
((1)) [[EVTZVorNachteile Analyse der Vor- und Nachteile der Rechtsform]]
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
((1)) Praktische Informationen, Dokumente
Additions:
Die Rechtsgrundlagen für den EVTZ bestehen vor allem in Vorschriften des Unionsrechts, welche allerdings durch die nationalen Regelungen ergänzt werden.
((2)) Europäisches Recht
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((2)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit ({{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Vereinsgesetzes (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Interne Angelegenheiten des EVTZ regelt seine Satzung (Art. 9 EVTZ-VO), die aufgrund der Übereinkunft (s. Art. 8 EVTZ-VO) seiner Mitglieder beschlossen wird.
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
((2)) Europäisches Recht
Den Rechtsrahmen bestimmt die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1082/2006]] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden EVTZ-VO) ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:0024:DE:PDF hier als PDF]]).
((2)) Nationales Recht
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit ({{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Vereinsgesetzes (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Interne Angelegenheiten des EVTZ regelt seine Satzung (Art. 9 EVTZ-VO), die aufgrund der Übereinkunft (s. Art. 8 EVTZ-VO) seiner Mitglieder beschlossen wird.
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
Deletions:
Die Einzelheiten wurden in **Polen** im Gesetz vom 7.11.2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit ({{pu akt="UEuropUgrupWspTeryt"}}) näher bestimmt. Sonst finden die Vorschriften des Vereinsgesetzes (d.h. {{pu akt="PrStow"}}) Anwendung ({{pu przepis="Art. 3 UEuropUgrupWspTeryt"}}).
In **Brandenburg** ist die [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg]] zu beachten.
Interne Angelegenheiten des EVTZ regelt seine Satzung (Art. 9 EVTZ-VO), die aufgrund der Übereinkunft (s. Art. 8 EVTZ-VO) seiner Mitglieder beschlossen wird.
((2)) Ziele
((2)) Rechtsnatur
((2)) Aufgaben
((2)) Zulässige Mitglieder
((2)) Gründungsprozedur
- Franz-Joseph Peine/Thomas Starke, Der europäische Zweckverband. Zum Recht der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2008, S. 402-405 (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2008%2fcont%2flkv.2008.402.1.htm Beck-online zugänglich]]);
- Christof Gladow, Praxis der Kommunalverwaltung. Förderprogramme für Kommunen im Land Brandenburg, 3.2.4 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%5Fpdk%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Fcont%2FPdK%2DBr%2DE4Br%2Edarstellung%2Egl3%2Egl2%2Egl4%2Ehtm Beck-online zugänglich]]);
((2)) Schritte zur Gründung eines EVTZ
- M. Seidler, Gründung eines EVTZ, http://www.euroblogg.eu/index.php/evtz-dossier-519/grng-eines-evtz-dossier-520.html
((2)) Musterdokumente
Z.B. die [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Projects/already/Documents/2009-03-27%20Statuts%20GECT%20avec%20logo.pdf Satzung]] des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit "EURODISTRIKT STRASBOURGORTENAU";
Additions:
((2)) Zulässige Mitglieder
((2)) Gründungsprozedur
((2)) Gründungsprozedur
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((1)) [[EVTZGruendung Gründung des EVTZ]]